72. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Oktober 2021, Zl. 05-P-ALL-152/17-2021, mit der im Bundesland Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen verfügt werden
Aufgrund der § 4a sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:Aufgrund der Paragraph 4 a, sowie Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Stationäre Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen
(1)Absatz einsDas Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes durch Besucher, welche keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung beibringen können, ist nur zulässig, wenn diese einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorlegen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in welchen die Beibringung eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht zeitgerecht organisiert werden kann (z.B. kurzfristige Begleitung bei kritischen Lebenssituationen), ist die Durchführung eines negativen SARS-CoV-2-Antigentests, welcher unter Aufsicht einer vom Betreiber eines Altenwohn- und Pflegeheimes hierzu ermächtigten Person durchgeführt wird, ausreichend und das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.Das Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes durch Besucher, welche keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung beibringen können, ist nur zulässig, wenn diese einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorlegen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in welchen die Beibringung eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht zeitgerecht organisiert werden kann (z.B. kurzfristige Begleitung bei kritischen Lebenssituationen), ist die Durchführung eines negativen SARS-CoV-2-Antigentests, welcher unter Aufsicht einer vom Betreiber eines Altenwohn- und Pflegeheimes hierzu ermächtigten Person durchgeführt wird, ausreichend und das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch externe Dienstleister.Absatz eins, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch externe Dienstleister.
(3)Absatz 3Das Betreten durch Mitarbeiter von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes ist nur dann zulässig wenn diese einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr beibringen. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:
ein Nachweis
über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a,, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
(4)Absatz 4Kann kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 dieser Verordnung beigebracht werden, ist das Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes durch Mitarbeiter darüber hinaus nur dann zulässig, wenn diese einmal wöchentlich einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.Kann kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, dieser Verordnung beigebracht werden, ist das Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes durch Mitarbeiter darüber hinaus nur dann zulässig, wenn diese einmal wöchentlich einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
§ 2Paragraph 2,
Verweise
Sämtliche Verweise dieser Verordnung auf Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020;Kärntner Heimgesetz – K-HG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020;
2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 278/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 429/2021.2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2021,.
§ 3Paragraph 3,
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 18.10.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r