LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 24. September 2021

www.ris.bka.gv.at

68. Verordnung:

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kärntner Musikschulen

68. Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. September 2021, Zl. 06-ET4-40/1-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in den Kärntner Musikschulen verfügt werden

Aufgrund der Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Sicherheitsphase zum Schulstart

  1. Absatz einsIn den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude bzw. in den Räumlichkeiten der Musikschule außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen,
    2. Ziffer 2
      Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen. Diese Nachweise sind so oft vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Musikschule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird und
    3. Ziffer 3
      Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22 zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (z.B. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Musikschule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2Für die Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne diese Verordnung gilt Paragraph 4, C-SchVO 2021/22 sinngemäß.

Paragraph 2,
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

  1. Absatz einsAlle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß Paragraph 4, C-SchVO 2021/22 vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
  2. Absatz 2Nach der Sicherheitsphase gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, C-SchVO 2021/22 erbringt, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22 zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22 (z.B. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Musikschule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  3. Absatz 4Sofern ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Musikschule bereit zu halten.
  4. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Musikschule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (z.B. Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.

Paragraph 3,
Unterrichtsbezogene Maßnahmen aufgrund einer besonderen Risikolage

Hinsichtlich der unterrichtsbezogenen Maßnahmen zu den einzelnen Risikostufen 1 – 3 gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 27 und Paragraph 28, der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22 sinngemäß.

Paragraph 4,
Hygiene- und Präventionskonzept

  1. Absatz einsAn jeder Musikschule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
  2. Absatz 2Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      ein Lüftungskonzept,
    2. Ziffer 2
      eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
    5. Ziffer 5
      eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des Unterrichts für die einzelnen Risikostufen
    zu enthalten.

Paragraph 5,
Ausnahmen

  1. Absatz einsBedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  2. Absatz 2Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. Ziffer 2
      für Personen, von welchen nachgewiesenermaßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann. Diesfalls darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Musikschule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

Paragraph 6,
Anordnungen der Gesundheitsbehörden und Vorgaben des Bundes

  1. Absatz einsGesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Klassen oder Standorte und Vorgaben des Bundes hinsichtlich der besonderen Risikolagen bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
  2. Absatz 2Anordnungen der Schulleitungen im Rahmen der Schulordnung sowie der Verfügungsberechtigten im Rahmen des Hausrechtes bleiben von gegenständlicher Verordnung unberührt.

Paragraph 7,
Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,, zu verstehen.

Paragraph 8,
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 13. Feber 2022 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r