LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 9. September 2021

www.ris.bka.gv.at

65. Verordnung:

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten

65. Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. September 2021, Zl. 06-ET4-39/7-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden

Aufgrund der Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Auflagen für das Betreten von Einrichtungen

  1. Absatz einsBeim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten und während des gesamten Aufenthaltes in diesen Einrichtungen durch betriebsfremde Personen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß Paragraph 4, der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, zu erbringen.
  2. Absatz 2Für das kurzfristige Betreten der Einrichtung, insbesondere für das Bringen und Abholen des Kindes, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss.
  3. Absatz 3Für das pädagogische Personal, sonstige Betreuungspersonal und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagesstätte aufhält, gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, sinngemäß.
  4. Absatz 4Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im Paragraph 4, der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, hingewiesen.

Paragraph 2,
Allgemeine Voraussetzungen und Auflagen für den Betrieb der Einrichtungen

  1. Absatz einsDer Träger einer Einrichtung hat zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen umzusetzen, welche insbesondere das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
  2. Absatz 2Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Bei Veranstaltungen sind die Vorgaben des Paragraph 12, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2021,, einzuhalten.

Paragraph 3,
Ausnahmen

  1. Absatz einsAuflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Durchführung notwendiger behördlicher Kontrollen und behördlicher Aufsicht sowie Beratung.
  2. Absatz 2Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht;
    3. Ziffer 3
      während der Konsumation von Speisen und Getränken.

Paragraph 4,
Betreuung von Kindern in Horten

Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach den maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat das Kind eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Paragraph 5,
Anordnungen der Gesundheitsbehörden und Vorgaben des Bundes

Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.

Paragraph 6,
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem 13. September 2021 in Kraft und mit 13. Feber 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 2021, Zl. 06-ET4-39/6-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2021,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r