48. Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996Artikel römisch eins, Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. a lautet: Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, lautet:
die Bestimmungen der Abschnitte 11 und 12.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Litera e, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für:
bauliche Anlagen
des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;
die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;
Schneefangzäune und Weidezäune;
vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu , 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813 aus 2013, bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 wird die Wortfolge „bewilligungsfreies“ durch das Wort „mitteilungspflichtiges“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „bewilligungsfreies“ durch das Wort „mitteilungspflichtiges“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Mitteilungspflichtige Vorhaben „§ 7, Mitteilungspflichtige Vorhaben
(1)Absatz eins,Mitteilungspflichtig sind:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der
Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe; Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Ziffer 4, ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der , Ziffer 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
Verkehrsflächen bis zu 150 m2;
Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813 aus 2013,, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.
die Änderung von Gebäuden, soweit
sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;
es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in Litera a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 5, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des Paragraph 2, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;
Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in
Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß Paragraph 6, einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in , Absatz eins, vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)Absatz 3,Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis i müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt. Vorhaben nach Absatz eins, Litera j, müssen den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.
(4)Absatz 4,Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:Vorhaben nach Absatz eins, sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;
den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist; den Energieausweis, wenn ein solcher nach Paragraph 44 d, K-BV auszustellen ist;
eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a Z 20 auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden;bei Vorhaben nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 20, auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden;
bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung. bei Vorhaben nach Absatz eins, Litera f, auch die Gründe der Änderung der Verwendung.
(5)Absatz 5,Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.“Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 1 lit. d und e entfällt.Paragraph 10, Absatz eins, Litera d und e entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift von § 11 lautet:Die Überschrift von Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Sonderbestimmungen für Belege“„§ 11, Sonderbestimmungen für Belege“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 1 wird der Verweis „§ 12 Z 2 K-GplG 1995“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 K-GplG 1995“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Verweis „§ 12 Ziffer 2, K-GplG 1995“ durch den Verweis „§ 12 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, K-GplG 1995“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Litera d, lautet:
Interessen der Sicherheit im Hinblick auf
seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, K-SBG,
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Bauwerbers“ durch das Wort „Bewilligungswerbers“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Bauwerbers“ durch das Wort „Bewilligungswerbers“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 14 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. n“ durch die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. a Z 8“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Verweisung „§ 7 Absatz eins, lit. n“ durch die Verweisung „§ 7 Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 14 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. d“ durch die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. f“ ersetzt. In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Verweisung „§ 7 Absatz eins, lit. d“ durch die Verweisung „§ 7 Absatz eins, lit. f“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 14 Abs. 7 lautet:Paragraph 14, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. g und h dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.“Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera g und h dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 15 Abs. 2 wird der Verweis „§ 10 Abs. 1 lit. d bis f“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 lit. f“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird der Verweis „§ 10 Absatz eins, Litera d bis f“ durch den Verweis „§ 10 Absatz eins, lit. f“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.“Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, oder b weder zurückgewiesen noch gemäß Paragraph 15, Absatz eins, abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 24, – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16 Abs. 2 lit. d entfällt die Wortfolge „, die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach § 10 Abs. 1 lit. d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind“. In Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, entfällt die Wortfolge „, die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.“Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 18 Abs. 2 entfällt.Paragraph 18, Absatz 2, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „(§ 11 des Forstgesetzes 1975)“ durch die Wortfolge „nach dem Forstgesetz 1975 oder WRG 1959“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „(Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975)“ durch die Wortfolge „nach dem Forstgesetz 1975 oder WRG 1959“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 18 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlage notwendigen „Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlage notwendigen
baulichen Vorkehrungen für die barrierefreie Gestaltung,
Stellflächen für Fahrräder,
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge,
Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und
Vorkehrungen für die Beschattung
durch Auflagen anzuordnen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 20 wird das Wort „Bauwerbers“ durch die Wortfolge „Inhabers der Baubewilligung“ ersetzt.In Paragraph 20, wird das Wort „Bauwerbers“ durch die Wortfolge „Inhabers der Baubewilligung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 22 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 22 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Gebäudes oder der“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „des Gebäudes oder der“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 23 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Anrainer sind“ die Wortfolge „, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Anrainer sind“ die Wortfolge „, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 23 Abs. 2 lit. a lautet: Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, lautet:
die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 23 Abs. 2 lit. c und d entfallen jeweils die Wörter „gewerbliche“ und „gewerblichen“.In Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d entfallen jeweils die Wörter „gewerbliche“ und „gewerblichen“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Vereinfachtes Verfahren„§ 24, Vereinfachtes Verfahren
(1)Absatz eins,Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Absatz 2 bis 10, wenn sich die Anträge
auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.
(2)Absatz 2,Parteien des Verfahrens sind:
die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;die Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a bis d;
die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.die Anrainer gemäß Absatz 3 und 4,
(3)Absatz 3,Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d,
(4)Absatz 4,Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
(5)Absatz 5,Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a und Absatz 4, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, , Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(6)Absatz 6,Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera b, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a, bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, nur zu prüfen:
die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins a,;
die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Absatz 5 und 6,
(8)Absatz 8,Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, nur zu prüfen:
die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins,;
die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Absatz 5,
(9)Absatz 9,Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden.
(10)Absatz 10,§ 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.“Paragraph 40, ist nicht anzuwenden. Die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bauwerber“ durch die Wortfolge „Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7“ ersetzt. In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „Bauwerber“ durch die Wortfolge „Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach Paragraph 7, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 29 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 6 lit. a, b, d und e“ die Wortfolge „sowie Vorhaben nach § 7 Abs. 5“ eingefügt und nach der Wortfolge „oder einer bestehenden“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird nach dem Verweis „§ 6 Litera a, b, d und e“ die Wortfolge „sowie Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz 5, eingefügt und nach der Wortfolge „oder einer bestehenden“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Inhaber der Baubewilligung hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e sowie § 7 Abs. 5 einen Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein und seiner Bestellung schriftlich zustimmen. Der Inhaber der Baubewilligung hat der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens die schriftliche Zustimmung zu übermitteln.“Der Inhaber der Baubewilligung hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e sowie Paragraph 7, Absatz 5, einen Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, oder Sachverständiger sein und seiner Bestellung schriftlich zustimmen. Der Inhaber der Baubewilligung hat der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens die schriftliche Zustimmung zu übermitteln.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 32 entfällt.Paragraph 32, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 33 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Abgasanlagen durch einen“ die Wortfolge „öffentlich zugelassenen“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Abgasanlagen durch einen“ die Wortfolge „öffentlich zugelassenen“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 34 Abs. 2 lit. b wird nach dem Verweis „§ 7 Abs. 3“ der Verweis „oder 5“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Verweis „§ 7 Absatz 3, der Verweis „oder 5“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 34 Abs. 4 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. f.“Absatz 3, gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach Paragraph 7,, die entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, lit. f.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 35 Abs. 1 lit. b wird nach dem Verweis „§ 7 Abs. 3“ der Verweis „oder 5“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Verweis „§ 7 Absatz 3, der Verweis „oder 5“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 35 Abs. 1 lit. d wird nach dem Verweis „§ 6 lit. a, b, d oder e“ die Wortfolge „sowie nach § 7
Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, Litera d, wird nach dem Verweis „§ 6 Litera a, b, d, oder e“ die Wortfolge „sowie nach Paragraph 7, , Absatz 5, ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 36 Abs. 1 und 1a lautet:Paragraph 36, Absatz eins und eins a lautet:
„(1)Absatz eins,Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a)Absatz eins a,Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.“Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Absatz eins, zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach Paragraph 18, sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 36 Abs. 3 wird nach dem Verweis „§ 7 Abs. 3“ der Verweis „oder 5“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz 3, wird nach dem Verweis „§ 7 Absatz 3, der Verweis „oder 5“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Woche“ durch die Wortfolge „zweier Wochen“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Woche“ durch die Wortfolge „zweier Wochen“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 39 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 39 Abs. 3 wird das Wort „Bauwerber“ durch die Wortfolge „Inhaber der Baubewilligung“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 3, wird das Wort „Bauwerber“ durch die Wortfolge „Inhaber der Baubewilligung“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 42 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Gebäuden und“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von Gebäuden und“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 50 Abs. 1 lit. b Z 2 wird der Verweis „§ 29 Abs. 4 oder 5“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 29 Absatz 4, oder 5“ durch die Wortfolge „§ 29 Absatz 4,, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins a,, oder des Paragraph 29, Absatz 5, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 wird nach der Wortfolge „ausführen lässt“ die Wortfolge „, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „ausführen lässt“ die Wortfolge „, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins a, eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 entfällt der Verweis „32 Abs. 2,“In Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, entfällt der Verweis „32 Absatz 2,,“
50.Novellierungsanordnung 50, § 50 Abs. 1 lit. d Z 7 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 7, lautet:
Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;“Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 nicht mitteilt;“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 50 Abs. 1 lit. d Z 10 wird nach dem Wort „entfernt“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 10, wird nach dem Wort „entfernt“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 50 Abs. 1 lit. d werden folgende Z 11 und 12 angefügt:Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;Belege entgegen Paragraph 24, Absatz 10, nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;
einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.“einer Verfügung der Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 55a wird nach der Wortfolge „an Gebäuden und“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 55 a, wird nach der Wortfolge „an Gebäuden und“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 56 Abs. 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021;Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,;
Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012;Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86 aus 1912,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,;
Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017;Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,;
Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013;Denkmalschutzgesetz – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016;Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,;
Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021;Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,;
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020.“Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,.“
Artikel II
Änderung der Kärntner BauvorschriftenArtikel römisch zwei, Änderung der Kärntner Bauvorschriften
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, werden wie folgt geändert:Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Stand der Technik„§ 2, Stand der Technik
(1)Absatz eins,Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 bestimmt.Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Durchführungsverordnungen gemäß Paragraph 51, bestimmt.
(2)Absatz 2,Wenn die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 keinen Stand der Technik bestimmen, ist der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik nach diesem Absatz sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“Wenn die Durchführungsverordnungen gemäß Paragraph 51, keinen Stand der Technik bestimmen, ist der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik nach diesem Absatz sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „oberirdischer Gebäude und“ das Wort „sonstige“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10“.In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „oberirdischer Gebäude und“ das Wort „sonstige“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 entfällt die Verweisung „lit. a bis d“.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt die Verweisung „lit. a bis d“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche“ durch die Wortfolge „Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche“ durch die Wortfolge „Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 lit. b sublit. aa) lautet: Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, a, a,) lautet:
diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „Wetterdächer“ das Wort „, Abgasanlagen“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, wird nach dem Wort „Wetterdächer“ das Wort „, Abgasanlagen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 2 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 2 wird folgende lit. e angefügt:Paragraph 6, Absatz 2, wird folgende Litera e, angefügt:
Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 wird jeweils vor der Wortfolge „baulichen Anlagen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 10, wird jeweils vor der Wortfolge „baulichen Anlagen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 33 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Dies gilt nicht für Gebäude“ die Wortfolge „, die ausschließlich Wohnzwecken dienen,“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Dies gilt nicht für Gebäude“ die Wortfolge „, die ausschließlich Wohnzwecken dienen,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39 Abs. 1 lit. h wird vor der Wortfolge „sonstige bauliche Anlagen“ die Wortfolge „Gebäude und“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz eins, Litera h, wird vor der Wortfolge „sonstige bauliche Anlagen“ die Wortfolge „Gebäude und“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Wortlaut des § 44i erhält die Absatzbezeichung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 44 i, erhält die Absatzbezeichung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Gemeinden haben bei Errichtung, Änderung und Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen der Landesregierung die Lage und die technischen Daten des Vorhabens mitzuteilen. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 45 Abs. 2 entfällt.Paragraph 45, Absatz 2, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, §§ 46 bis 48 entfallen.Paragraphen 46 bis 48 entfallen.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 52 wird das Wort „Bauwerber“ durch das Wort „Bewilligungswerber“ ersetzt.In Paragraph 52, wird das Wort „Bauwerber“ durch das Wort „Bewilligungswerber“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Kärntner AufzugsgesetzesArtikel römisch drei, Änderung des Kärntner Aufzugsgesetzes
Das Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2014, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird die Verweisung „ASV 2008“ durch die Verweisung „ASV 2015“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Verweisung „ASV 2008“ durch die Verweisung „ASV 2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung,“. In Paragraph 15, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15b wird die Verweisung „ASV 2008“ durch die Verweisung „ASV 2015“ ersetzt.In Paragraph 15 b, wird die Verweisung „ASV 2008“ durch die Verweisung „ASV 2015“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, lautet:
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2016;“Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2016,;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 2 lit. d wird die Verweisung „BGBl. II Nr. 137/2013“ durch die Verweisung „BGBl. II Nr. 204/2018“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Litera d, wird die Verweisung „BGBl. römisch zwei Nr. 137/2013“ durch die Verweisung „BGBl. römisch zwei Nr. 204/2018“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 Abs. 2 lit. e wird die Verweisung „BGBl. II Nr. 33/2013“ durch die Verweisung „BGBl. II Nr. 350/2016“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Litera e, wird die Verweisung „BGBl. römisch zwei Nr. 33/2013“ durch die Verweisung „BGBl. römisch zwei Nr. 350/2016“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 3 entfällt.Paragraph 17, Absatz 3, entfällt.
Artikel IV
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998Artikel römisch vier, Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 91 lautet:Paragraph 91, lautet:
„§ 91
Entscheidung über Berufungen„§ 91, Entscheidung über Berufungen
(1)Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 91a entfällt.Paragraph 91 a, entfällt.
Artikel V
Änderung des Kärntner Campingplatzgesetzes Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Campingplatzgesetzes
Das Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, LGBl. Nr. 143/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Als Zubehör im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung, Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen sowie die punktuelle Verankerung oder Fundamentierung des Zubehörs oder des Mobilheims.“Als Zubehör im Sinne der Absatz 2 und 3 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung, Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen sowie die punktuelle Verankerung oder Fundamentierung des Zubehörs oder des Mobilheims.“
Artikel VI
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch sechs, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3)Absatz 3,In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4)Absatz 4,Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.Ist in einer in Absatz 3, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Absatz 3, fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Absatz 3, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
(5)Absatz 5,Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.Ist in einer in Absatz 3, genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Absatz 3, sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Absatz 3, weiterzuführen.
(6)Absatz 6,Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.Absatz 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.
(7)Absatz 7,Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. II dieses Gesetzes.Artikel römisch vier, Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach , Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes.
(8)Absatz 8,Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.Artikel römisch vier, Absatz 11, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.
(9)Absatz 9,Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.
(10)Absatz 10,Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.Artikel römisch fünf, Ziffer 2 bis 4 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, und Artikel römisch zwei, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2020, entfallen.
(11)Absatz 11,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010,
S 13; Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, , S 13;
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82.Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82.
(12)Absatz 12,Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).
Der Präsident des Landtages:
Ing. RohrDer Präsident des Landtages:, Ing. Rohr
Der Landesrat:
Ing. FellnerDer Landesrat:, Ing. Fellner
Der Landesrat:
Mag. SchuschnigDer Landesrat:, Mag. Schuschnig