LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. März 2021

www.ris.bka.gv.at

32. Gesetz:

Kärntner Feuerwehrgesetz 2021

32. Gesetz vom 18. März 2021, über das Feuerwehrwesen in Kärnten (Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021)

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph

1                Aufgaben der Feuerwehren

Paragraph

2                Einteilung

Paragraph

3                Aufgaben der Gemeinde

2. Abschnitt, Feuerwehren

1. Unterabschnitt, Freiwillige Feuerwehr

Paragraph

4                Bildung und Auflösung

Paragraph

5                Organisation der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph

6                Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph

7                Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph

8                Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Paragraph

9                Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph

10             Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

Paragraph

11             Feuerwehrjugendgruppen

2. Unterabschnitt, Berufsfeuerwehren

Paragraph

12             Bildung und Ausrüstung

Paragraph

13             Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband

3. Unterabschnitt, Betriebsfeuerwehren

Paragraph

14             Einrichtung

Paragraph

15             Organisation der Betriebsfeuerwehr

Paragraph

16             Leitung der Betriebsfeuerwehr

Paragraph

17             Hilfeleistung in der Gemeinde

Paragraph

18             Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren

3. Abschnitt, Übergreifende Aufgaben

Paragraph

19             Organisation der Feuerwehr im Gemeindebereich

Paragraph

20             Stützpunktfeuerwehren, Sonderaufgaben

Paragraph

21             Katastrophenhilfszüge

 

4. Abschnitt, Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung

Paragraph

22             Kommandantenfunktionen und Stellvertretung

Paragraph

23             Verpflichtung zur Hilfeleistung

Paragraph

24             Leitung der Einsatzarbeiten

Paragraph

25             Feuerwehrübungen

Paragraph

26             Ausrüstung der Feuerwehren

Paragraph

27             Gerätehäuser

5. Abschnitt, Kostentragung

Paragraph

28             Kosten für die Hilfeleistung

Paragraph

29  Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser

Paragraph

30  Kostentragung bei Waldbränden

Paragraph

31  Verdienstentgang

6. Abschnitt, Kärntner Landesfeuerwehrverband

1. Unterabschnitt, Aufgaben und Organe

Paragraph

32             Einrichtung und Aufgaben

Paragraph

33             Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

Paragraph

34             Organisation und Gliederung

Paragraph

35             Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph

36             Landesfeuerwehrausschuss

Paragraph

37             Aufgaben der sonstigen Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

2. Unterabschnitt, Organisation und Finanzierung

Paragraph

38             Sitzungen

Paragraph

39             Beschlüsse

Paragraph

40             Satzung

Paragraph

41             Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Paragraph

42             Voranschlag und Rechnungsabschluss

Paragraph

43             Aufbringung der Mittel

Paragraph

44             Tätigkeitsbericht

3. Unterabschnitt, Weitere Aufgaben

Paragraph

45             Ausbildung und Beförderung

Paragraph

46             Dienstkleidung

Paragraph

47             Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph

48             Förderung von Ausrüstungsgegenständen

4. Unterabschnitt, Landesfeuerwehrschule

Paragraph 

49             Allgemeines

Paragraph 

50             Führung der Landesfeuerwehrschule

Paragraph 

51             Besuch der Landesfeuerwehrschule

Paragraph 

52             Landesbedienstete

5. Unterabschnitt, Brandverhütungsstelle

Paragraph

53             Organisation und Aufgaben

Paragraph

54             Brandverhütungsbeirat

Paragraph

55             Kostenersätze

7. Abschnitt, Wahlen

Paragraph 

56             Wahlabschnitt

Paragraph 

57             Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen

Paragraph 

58             Funktionsperiode

Paragraph 

59             Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr

Paragraph 

60             Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

Paragraph 

61             Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

Paragraph 

62             Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

Paragraph 

63             Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten

Paragraph 

64             Wahl der Rechnungsprüfer

Paragraph 

65             Abberufung, Nachwahlen

Paragraph 

66             Wahlordnung

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph

67             Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph

68             Übertragener Wirkungsbereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph

69             Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband

Paragraph

70             Vollziehung

Paragraph

71             Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph

72             Strafbestimmungen

Paragraph

73             Verweisungen

Paragraph

74             Übergangsbestimmungen

Paragraph

75             Inkrafttreten

Anlage

(zu Paragraph 32, Absatz 5,)

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,, Aufgaben der Feuerwehren

  1. Absatz eins,Der Feuerwehr obliegen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung und Verhütung von Bränden,
    2. Ziffer 2
      die Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, einzelne Personen, Tiere, Sachen oder Umwelt,
    3. Ziffer 3
      die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe des Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung ihrer Schlagkraft,
    7. Ziffer 7
      die Pflege und Erhaltung von Tradition und Gemeinschaft,
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung bei Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr dienen.
  2. Absatz 2,Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes
    1. Ziffer eins
      an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,
    2. Ziffer 2
      über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.
  3. Absatz 3,Die Feuerwehr darf Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nur durchführen,
    1. Ziffer eins
      wenn diese nicht in gleicher Weise von dazu befugten Gewerbetreibenden erbracht werden können, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und insoweit diese im Rahmen von Einsätzen zur Beseitigung von Gefahren, Missständen oder Behinderungen erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      die Verhütung von Waldbränden und
    2. Ziffer 2
      die Kostentragung
      1. Litera a
        im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und
      2. Litera b
        für Leistungswettbewerbe im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,

Paragraph 2,, Einteilung

Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Ortsfeuerwehren als Freiwillige Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.

Paragraph 3,, Aufgaben der Gemeinde

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteten Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.
  2. Absatz 2,In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen einer Ergänzung bedarf.
  3. Absatz 3,Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt.
  4. Absatz 4,Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß Paragraph 17, Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat für den Brandschutz anderweitig Vorsorge zu treffen.

2. Abschnitt, Feuerwehren

1. Unterabschnitt, Freiwillige Feuerwehr

Paragraph 4,, Bildung und Auflösung

  1. Absatz eins,Die Freiwillige Feuerwehr wird nach Aufruf des Bürgermeisters durch den freiwilligen Beitritt von geeigneten Gemeindemitgliedern gebildet. Gemeindemitglieder, bei denen Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machen würden, sind zum Feuerwehrdienst nicht geeignet.
  2. Absatz 2,Haben mindestens 20 geeignete Gemeindemitglieder ihre Bereitschaft erklärt, eine Freiwillige Feuerwehr zu bilden, der sie als Mitglied angehören wollen, so hat der Bürgermeister zu veranlassen, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Ortsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (Paragraph 59,) gewählt werden; nach erfolgter Wahl hat er die Eintragung in das Feuerwehrbuch (Paragraph 33, Absatz 2,) zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht mindestens 20 aktive Mitglieder an oder kommt die Freiwillige Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Gemeinderat die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr (der Ortsfeuerwehr) mit Bescheid verfügen, wenn zu erwarten ist, dass diese Feuerwehr ihre Aufgaben langfristig nicht wird erfüllen können. Der Bürgermeister hat die Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Auf begründeten Antrag des Ortsfeuerwehrausschusses kann die Frist des Absatz 3, erster Fall vom Gemeinderat um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass die erforderliche Mitgliederzahl wieder erreicht werden kann.

Paragraph 5,, Organisation der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz eins,Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Die Freiwillige Feuerwehr und ihre Organe sind Hilfsorgane des Bürgermeisters. Paragraph 79, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat hat den Einsatzbereich einer Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes (Pflichtbereich gemäß Paragraph 23, Absatz eins,) festzulegen. Dabei ist auf die Interessen des Brandschutzes in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Freiwilligen Feuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, sowie zur Erhebung von Rechtmitteln gegen Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.
  4. Absatz 4,Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, insbesondere zu Zwecken der Kameradschaftspflege, selbstständig eine Kameradschaftskasse zu führen. In dem Umfang, der zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten erforderlich ist, sowie zur Durchführung von Veranstaltungen und Sammlungen für diesen Zweck kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.

Paragraph 6,, Organe der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz eins,Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.
  2. Absatz 2,Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet.
  3. Absatz 3,Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Sorge für die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und das einheitliche Erscheinungsbild (Paragraph 46,) der Ortsfeuerwehr,
    2. Ziffer 2
      die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern,
    4. Ziffer 4
      die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 45, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 10, Absatz 2,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuer-wehrausschuss,
    6. Ziffer 6
      die Ausbildung und Schulung der Feuerwehrmitglieder, einschließlich der Ausbildungsplanung,
    7. Ziffer 7
      über Wunsch eines aktiven Mitgliedes, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Überstellung in die Gruppe der Mitglieder der Reserve sowie die Überstellung eines Mitgliedes der Reserve in die Gruppe der nicht aktiven Mitglieder, wenn die Bereitschaft oder die körperliche oder geistige Fähigkeit zur Erbringung von Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gegeben sind,
    8. Ziffer 8
      die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (Paragraph 9,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehr-ausschuss und
    9. Ziffer 9
      die Entsendung von aktiven Mitgliedern in die Katastrophenhilfszüge.
  4. Absatz 4,Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsfeuerwehrkommandanten, seinem Stell-vertreter, den Zugskommandanten, den Gruppenkommandanten und den Beauftragten für einzelne Sachbereiche. Paragraph 39, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt neben den in Absatz 3, Ziffer 5 und 8 angeführten Aufgaben die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.
  6. Absatz 6,Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. Dies gilt in gleicher Weise bis zur Durchführung der Nachwahl im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Bestimmungen über den Ortsfeuerwehrkommandanten gelten für die Dauer der Vertretung für den Stellvertreter sinngemäß.

Paragraph 7,, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Mitgliedschaft und eine auf eine Mitgliedschaft in einer Feuerwehrjugendgruppe folgende Mitgliedschaft beginnen mit der Aufnahme auf Probe. Das Mitglied auf Probe wird nach Ablauf eines Jahres zum aktiven Mitglied der Feuerwehr, wenn es die in der Verordnung nach Paragraph 45, Absatz eins, für Probemitglieder vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. War ein Bewerber um eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr bereits aktives Mitglied in einer Betriebs-, Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehr, so sind im Falle einer Aufnahme die erfolgte Ausbildung und Vordienstzeiten anzurechnen; in diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Aufnahme als aktives Mitglied. Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.
  4. Absatz 4,Der Ortsfeuerwehrkommandant hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, getrennt nach aktiven Mitgliedern, nicht aktiven Mitgliedern, Mitgliedern der Reserve, Mitgliedern auf Probe und Mitgliedern in einer Feuerwehrjugendgruppe sowie Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht, zu führen. Dieses Verzeichnis kann auch elektronisch geführt werden. Dieses Verzeichnis ist bis März jeden Jahres sowie vor der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bürgermeister im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.

Paragraph 8,, Voraussetzungen der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Die Aufnahme zur Mitgliedschaft auf Probe (Paragraph 7, Absatz 3,) darf nur erfolgen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst besitzt,
    2. Ziffer 2
      – soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt – die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllt und
    3. Ziffer 3
      das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf über die Voraussetzungen des Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 3, hinaus nur erfolgen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, und sich in Österreich rechtmäßig aufhält,
    2. Ziffer 2
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,
    3. Ziffer 3
      nicht durch ein ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss endet nach fünf Jahren; die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils,
    4. Ziffer 4
      im Falle seiner Minderjährigkeit die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme vorlegt.
  3. Absatz 3,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr tritt ferner nicht ein, wenn ein ordentliches Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Ist die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ein.
  4. Absatz 4,Der Bewerber um die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat den Nachweis nach Absatz 2, Ziffer 3, bezogen auf Österreich zu erbringen. Wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre nicht in Österreich gehabt hat, hat er diesen auch auf jene Staaten bezogen zu erbringen, in denen er während dieser fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt hat.
  5. Absatz 5,Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr mindestens 20 Mitglieder an, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, ist bei weiteren Bewerbern Aufnahmevoraussetzung entweder der Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde.

Paragraph 9,, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz eins,Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihre körperliche und geistige Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Feuerwehrdienst leisten, sind verpflichtet, im Dienst die Dienstkleidung (Einsatzbekleidung) gemäß Paragraph 26, Absatz 5 und das Dienstgradabzeichen (Paragraph 46, Absatz eins,) zu tragen. Das Recht, an in diesem Gesetz vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, haben ausschließlich aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, das aktive Wahlrecht zum Ortsfeuerwehrkommandanten haben überdies auch die Mitglieder der Reserve.
  3. Absatz 3,Aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die in einem zeitlich beschränkten räumlichen Naheverhältnis zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr stehen, können mit Zustimmung des Bürgermeisters, dessen Hilfsorgan diese Feuerwehr ist, auch bei dieser Feuerwehr Feuerwehrdienst im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leisten. Eine Mitgliedschaft zu dieser Feuerwehr wird dadurch nicht begründet. Die Zustimmung des Bürgermeisters ist auch der Feuerwehr der Mitgliedschaft zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Unbeschadet dessen können aktive Mitglieder einer Feuerwehr auch bei anderen Feuerwehren der Gemeinde Dienst verrichten, wenn dies der Hebung der Einsatzbereitschaft dienlich ist.
  4. Absatz 4,Gehört ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gleichzeitig einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr an, so geht im Falle des gleichzeitigen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr oder der Berufsfeuerwehr die Zugehörigkeit zur Betriebsfeuerwehr oder zur Berufsfeuerwehr vor. Dies gilt für den Feuerwehrdienst im Sinne des Absatz 3, sinngemäß für die Freiwillige Feuerwehr der Mitgliedschaft.
  5. Absatz 5,Die aktiven Mitglieder, die Mitglieder der Reserve und die aufgenommenen Mitglieder auf Probe der Freiwilligen Feuerwehr genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes die Dienstkleidung tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) einräumt.

Paragraph 10,, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr ruht während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist verpflichtet, den Ortsfeuerwehrkommandanten von der Einleitung eines derartigen strafgerichtlichen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Aus-schließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, 3, oder 5 – Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Bescheid über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet mit dem Austritt, mit Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss (Absatz 2,) oder im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die Zustellung der Anklageschrift gemäß Absatz eins, mit dem Ruhen der Mitgliedschaft verbunden war. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (Paragraph 11, Absatz 6,).

Paragraph 11,, Feuerwehrjugendgruppen

  1. Absatz eins,Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu machen, altersgerecht in Sicherheitsbelangen auszubilden und ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern. Die Feuerwehrjugendgruppe ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach Absatz 4, Ziffer 3, gemeinsam zu leiten.
  3. Absatz 3,In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hiefür körperlich und geistig geeignet sind. Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 gelten in gleicher Weise. Die Landesregierung kann das Mindestalter durch Verordnung senken, wenn dies zur Erhaltung des Gleichklangs mit den Einrichtungen anderer Bundesländer erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Führung einer Feuerwehrjugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist auf Grund eines vom Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss gestellten Antrages zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen;
    2. Ziffer 2
      die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl von Mitgliedern aufweisen wird;
    3. Ziffer 3
      die Freiwillige Feuerwehr über die entsprechenden Führungskräfte (Absatz 2, zweiter Satz) verfügt, die zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe und zur Ausbildung ihrer Mitglieder geeignet sind;
    4. Ziffer 4
      die Freiwillige Feuerwehr für die Führung einer Jugendgruppe entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat hat vor seiner Entscheidung den Landesfeuerwehrkommandanten zu hören. Der Landesfeuerwehrkommandant hat seine Stellungnahme auch dem zuständigen Bezirksfeuerwehr-kommandanten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Gemeinderat hat die Bewilligung zur Führung einer Jugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr zu widerrufen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder während mehr als sechs Monaten weniger als vier beträgt oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 wegfallen.

2. Unterabschnitt, Berufsfeuerwehren

Paragraph 12,, Bildung und Ausrüstung

  1. Absatz eins,Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muss zur Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, befähigt sein.
  2. Absatz 2,Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.
  4. Absatz 4,Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen.
  5. Absatz 5,Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des Paragraph 47, Absatz 6, von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.

Paragraph 13,, Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.

3. Unterabschnitt, Betriebsfeuerwehren

Paragraph 14,, Einrichtung

  1. Absatz eins,Die Feuerwehr als Einrichtung eines Betriebes ist eine Betriebsfeuerwehr. Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Betriebe, die wegen der Anordnung und Beschaffenheit von Betriebsgebäuden oder wegen der verwendeten Arbeitsstoffe in erhöhtem Maße gefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Schutzes vor Bränden oder sonstigen Gefahren eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Auf die örtlichen und persönlichen Verhältnisse im Betrieb ist Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus können Betriebe nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten auch freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.
  3. Absatz 3,Ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr gegeben sind, hat der Bürgermeister nach Anhörung des Arbeitsinspektorates, der nach der Gewerbeordnung 1994 für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde, eines Sachverständigen für Brandsicherheit und der Wirtschaftskammer Kärnten auf Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestimmen. Wird der Bescheid von Amts wegen erlassen, ist auch der Landesfeuerwehrkommandant zu hören. In diesem Bescheid sind unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes und der möglichen Gefahren eine Mindestmitgliederzahl und die Mindestausrüstung einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Die Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr hat nach den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Verfügt ein nach Absatz 3, zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Zahl anwesende Belegschaft und kann der Betrieb dem Bürgermeister auch keine Vereinbarung über die Bildung einer Betriebsfeuerwehr gemeinsam mit anderen, im räumlichen Naheverhältnis gelegenen gleichartigen Betrieben nachweisen, so hat der Bürgermeister den Betrieb mit Bescheid von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr zu befreien. Wurde eine Entscheidung über die Befreiung erlassen, hat der Betrieb der Gemeinde für den ausschließlich oder überwiegend von der Gemeinde zu gewährleistenden Brandschutz einen angemessenen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Beitragsleistung für den von der Gemeinde zu leistenden Brandschutz kann eine Vereinbarung getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung nicht zustande, hat die Gemeinde die Höhe der Beitragsleistung mit Bescheid festzusetzen. Die Beitragsleistung darf nicht höher sein als der Aufwand, der einem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt hat, durch die Aufstellung, Erhaltung und Ausrüstung einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde. Zu diesen Kosten zählen nicht Kosten, die aus der Entlohnung von Dienstnehmern erwachsen.
  5. Absatz 5,Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren nicht berührt.

Paragraph 15,, Organisation der Betriebsfeuerwehr

  1. Absatz eins,Die Betriebsfeuerwehr ist durch die Heranziehung von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden. Die Mitgliedschaft in einer Betriebsfeuerwehr erlischt jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb.
  2. Absatz 2,Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber mit einer der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstung zu versehen. Sie ist dem Betriebsinhaber unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als dessen Organ.
  3. Absatz 3,Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen der Brandbekämpfung oder sonstigen Gefahrenabwehr erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeiten in kürzester Zeit einsatzfähig sein.
  4. Absatz 4,In Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrieben ist unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu bestellen, sofern kein Brandschutzbeauftragter nach den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen bestellt wurde. Der Brandschutzbeauftragte hat alles vorzukehren, was der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dient.
  5. Absatz 5,Ist eine Betriebsfeuerwehr aufgrund einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz 3, einzurichten, so hat der Betriebsinhaber auf Vorschlag des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bürgermeisters eine Brandschutzordnung zu erlassen. In der Betriebsbrandschutzordnung ist auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im Brandfall festzulegen sowie darauf hinzuweisen, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind. Ihr Inhalt ist der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Freiwilligen Feuerwehr und allen in Betracht kommenden Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Der Bürgermeister hat die Eintragung einer nach Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz oder Absatz 3, gebildeten Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrbuch zu veranlassen. Betriebsfeuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihnen Rechtspersönlichkeit zu. Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Paragraph 16,, Leitung der Betriebsfeuerwehr

  1. Absatz eins,Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten geleitet.
  2. Absatz 2,Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.
  3. Absatz 3,Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass dem Betriebsfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter ausreichend Arbeitszeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Der Betriebsfeuerwehrkommandant (sein Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.
  5. Absatz 5,Für eine Betriebsfeuerwehr mit mehr als zwölf Mitgliedern ist ein Betriebsfeuerwehrausschuss einzurichten. Ihm gehören der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie gegebenenfalls die Zugskommandanten, Gruppenkommandanten sowie die Beauftragten für einzelne Sachbereiche an. Dem Betriebsfeuerwehrausschuss obliegt die Beratung des Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie des Betriebsinhabers in den Angelegenheiten dieses Unterabschnitts.

Paragraph 17,, Hilfeleistung in der Gemeinde

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren zur Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins und für Feuerwehrübungen außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn und insoweit das schriftliche Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt.
  2. Absatz 2,Wenn und insoweit das schriftliche Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt, kann der Gemeinderat die Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, in Teilen der Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen. In diesem Fall hat sich die Gemeinde an den allgemeinen Kosten der Betriebsfeuerwehr für die Ausrüstung und an den Kosten, die der Betriebsfeuerwehr durch die Hilfeleistung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, entstehen, im Verhältnis der übertragenen Aufgaben angemessen zu beteiligen. Über das angemessene Ausmaß der Beteiligung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 sind die Betriebsfeuerwehr und ihre Organe Hilfsorgane der Gemeinde. Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz gilt in gleicher Weise.

Paragraph 18,, Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren

Schließen sich mehr als die Hälfte der Betriebsfeuerwehren des Landes in einem Betriebsfeuerwehrverband (Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) zusammen, so hat ein von den Betriebsfeuerwehrkommandanten für die Dauer des Wahlabschnitts für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten gewählter Vertreter der Betriebsfeuerwehren oder dessen Stellvertreter die Stellung eines stimmberechtigten Mitgliedes im Landesfeuerwehrausschuss, wenn dies durch das zuständige Organ des Betriebsfeuerwehrverbandes beschlossen wird.

3. Abschnitt, Übergreifende Aufgaben

Paragraph 19,, Organisation der Feuerwehr im Gemeindebereich

  1. Absatz eins,Die Organe der Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde sind der Gemeindefeuerwehr-kommandant, sein Stellvertreter und der Gemeindefeuerwehrausschuss.
  2. Absatz 2,Die Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde unterstehen dem Gemeindefeuerwehr-kommandanten. Paragraph 22, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mitglieder die Ortsfeuer-wehrkommandanten treten.
  3. Absatz 3,Besteht in einer Gemeinde nur eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant auch Gemeindefeuerwehrkommandant. In diesem Falle hat der Ortsfeuerwehrauschuss auch die Aufgaben des Gemeindefeuerwehrausschusses wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Gemeindefeuerwehrkommandant hat für die Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zu sorgen, insofern ist er Vorgesetzter der Ortfeuerwehrkommandanten und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Ihm obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Kärntner Landesfeuerwehrverband;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Auskünften bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinden;
    3. Ziffer 3
      die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindefeuerwehrausschusses;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses;
    5. Ziffer 5
      die Überwachung der Instandhaltung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und der Einsatzbekleidung sowie
    6. Ziffer 6
      die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (Paragraph 46,) der Feuerwehren in der Gemeinde.
  5. Absatz 5,Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte.
  6. Absatz 6,Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindefeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und den Ortsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern. Paragraph 39, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Dem Gemeindefeuerwehrausschuss obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Gemeindefeuerwehrkommandanten,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages der Gemeinde über die Ausgaben für die Brandverhütung, für Vorkehrungen für die Brandbekämpfung sowie zur Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher Natur.

Paragraph 20,, Stützpunktfeuerwehren, Sonderaufgaben

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung Feuerwehren in günstiger geographischer Lage, die einen ausreichenden Mannschaftsstand – mindestens jedoch 30 Mitglieder – besitzen, gut ausgebildet und ausgerüstet sind und für den Brandschutz eines größeren Gebietes von Bedeutung sind, je nach ihrer Bedeutung zu Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung zu erklären.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt die Landesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins,, so hat sie den Landesfeuerwehrausschuss aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Vorschläge zu erstatten. Macht der Landesfeuerwehrausschuss von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung die Verordnung ohne Bedachtnahme auf die Vorschläge zu erlassen.
  3. Absatz 3,Vor der Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, sind die betroffenen Gemeinden und der Kärntner Landesfeuerwehrausschuss zu hören.
  4. Absatz 4,Den Stützpunktfeuerwehren und besonders geeigneten Ortsfeuerwehren können vom Landes-feuerwehrausschuss mit Verordnung nach Maßgabe der sachlichen Erforderlichkeit Sonderaufgaben zugewiesen werden.

Paragraph 21,, Katastrophenhilfszüge

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß Paragraph 43, Absatz 4, vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der Katastrophenhilfszüge darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von Katastrophenhilfszügen darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landes-feuerwehrausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der Katastrophenhilfszüge im Land gewährleistet ist. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Landesfeuerwehr-kommandanten unterstellt.
  3. Absatz 3,Einsätze der Katastrophenhilfszüge innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Katastrophenhilfszüge können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.
  5. Absatz 5,Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von Katastrophenhilfszügen entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

4. Abschnitt, Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung

Paragraph 22,, Kommandantenfunktionen und Stellvertretung

  1. Absatz eins,Die Kommandantenfunktionen innerhalb einer Feuerwehr sind:
    1. Ziffer eins
      der Ortfeuerwehrkommandant bzw. der Betriebsfeuerwehrkommandant, und ihre jeweiligen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      die Zugskommandanten und
    3. Ziffer 3
      die Gruppenkommandanten.
  2. Absatz 2,Die Kommandantenfunktionen auf überörtlicher Ebene sind:
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    3. Ziffer 3
      die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und
    4. Ziffer 4
      die Gemeindefeuerwehrkommandanten
    sowie ihre jeweiligen Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Bei Verhinderung des Stellvertreters wird der Kommandant durch den jeweils ranghöchsten Kommandanten der nächstniedrigeren Kommandantenfunktion vertreten. Ist keine Kommandanten-funktion verfügbar, obliegt die Vertretung dem ranghöchsten aktiven Mitglied der Feuerwehr. Bei ranggleichen Kommandanten bzw. aktiven Mitgliedern ist zunächst das Dienstalter und dann das Lebensalter entscheidend.
  4. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrausschuss kann, wenn dies zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren oder zur Klarstellung der Hierarche erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stellvertretung gemäß Absatz 3 und die Ausübung der Kommandantenfunktionen bei der Leitung der Einsätze und Übungen erlassen.
  5. Absatz 5,Den Kommandanten und ihren Stellvertretern obliegt neben den in diesem Gesetz den einzelnen Kommandofunktionen zugewiesenen Aufgaben auch die Verantwortung für die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien.

Paragraph 23,, Verpflichtung zur Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren haben – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 – im Gemeindegebiet Hilfe zu leisten (Pflichtbereich).
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse oder die Art der Hilfeleistung erfordern, eine Vergrößerung des Pflichtbereichs anordnen, wenn der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten nicht wesentlich gefährdet wird. Dies gilt sinngemäß für jene Betriebsfeuerwehren, denen der Brandschutz in Teilen einer Gemeinde dauernd übertragen ist, mit der Maßgabe, dass durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten weder der Brandschutz in diesen Gemeindeteilen noch im Betrieb wesentlich gefährdet sein darf.
  3. Absatz 3,Über den Pflichtbereich hinaus sind die Feuerwehren dann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ihre Einsatzmittel zur Bewältigung des Ereignisses erforderlich sind.

Paragraph 24,, Leitung der Einsatzarbeiten

  1. Absatz eins,Die Leitung der Einsatzarbeiten der Feuerwehr (Einsatzleiter) obliegt dem am Einsatzort anwesenden, nach der Kommandostruktur des Paragraph 22, Absatz eins, ranghöchsten aktiven Mitglied der nach dem Einsatzbereich (Paragraph 5, Absatz 2,) zuständigen Feuerwehr als Hilfsorgan des Bürgermeisters des Einsatzorts. Bis zu einem allfälligen Eintreffen der zuständigen Feuerwehr gilt für die Einsatzleitung der ersteintreffenden Feuerwehr der erste Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von ihm beauftragter Berufsfeuerwehroffizier die Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu leiten, wenn der Einsatz von der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr gemeinsam durchgeführt wird. Die Freiwillige Feuerwehr ist in die Einsatzleitung einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Ein am Einsatzort anwesendes nach der Kommandostruktur gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zuständiges ranghöheres aktives Mitglied einer Feuerwehr der Gemeinde ist berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu übernehmen. Dies gilt sinngemäß für den zuständigen Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- oder Bezirksfeuerwehr- oder den Landesfeuerwehrkommandanten (Paragraph 22, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Im Falle der Abwehr überörtlicher Gefahren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist der Bezirksfeuerwehr-kommandant als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten zu übernehmen; dies gilt sinngemäß für den Abschnittsfeuerwehr- und den Landesfeuerwehrkommandanten.
  5. Absatz 5,Erstreckt sich eine überörtliche Gefahr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) über mehrere Feuerwehrbezirke, ist der Landesfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Landesregierung – bei Waldbränden als Hilfsorgan des Landeshauptmannes – zur Aufbietung aller Feuerwehren unter Berücksichtigung des Brandschutzes in den einzelnen Gemeinden, berechtigt. Die Leitung der Einsatzarbeiten obliegt dem Landesfeuerwehr-kommandanten.
  6. Absatz 6,Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Leitung der Einsatzarbeiten dem nach der Kommandostruktur gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ranghöchsten anwesenden aktiven Mitglied der Betriebsfeuerwehr. Dieses hat gegebenenfalls eine Einsatzleitung gemeinsam mit den nach Absatz eins bis 4 in Betracht kommenden Einsatzleitern zu bilden. Bei Einsätzen in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr hat sich der nach Absatz eins bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit den Verantwortlichen des Betriebs zu beraten.
  7. Absatz 7,Bei Einsätzen bei Waldbränden hat sich der nach Absatz eins bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit der Forstbehörde zu beraten. Bei allen Anordnungen ist auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldes Betracht zu nehmen.
  8. Absatz 8,Für die Brandmeldung und -bekämpfung, die Aufbietung von Personen und die Inanspruchnahme von Sachen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes gelten – soweit es sich nicht um Katastrophen im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes handelt – die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung.

Paragraph 25,, Feuerwehrübungen

  1. Absatz eins,Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch zehn pro Kalenderjahr, anzuordnen.
  2. Absatz 2,Unabhängig von den Übungen gemäß Absatz eins, sind in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk und im Landesbereich vom jeweiligen Kommandanten geeignete Feuerwehrübungen in der erforderlichen Anzahl anzuordnen und zu leiten.

Paragraph 26,, Ausrüstung der Feuerwehren

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, – die für die Besorgung der Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung der Feuerwehr zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch für eine Gemeinde, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet hat.
  2. Absatz 2,Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht zu fördern ist, dürfen im Sinne des Absatz eins, von der Gemeinde dann zur Verfügung der Feuerwehr gehalten und bei Übungen und Einsätzen verwendet werden, wenn der Landesfeuerwehrausschuss bestätigt,
    1. Ziffer eins
      dass die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände im Hinblick auf die geographische Lage und Besiedlung im Einsatzbereich zu einer Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten führt,
    2. Ziffer 2
      dass die gemeinsame Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände mit den Ausrüstungs-gegenständen nach Paragraph 47, möglich ist und
    3. Ziffer 3
      dass das gemeinsame Vorgehen von Feuerwehren bei Einsätzen durch die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände nicht erschwert oder verhindert wird.
    Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrausschuss zu bestätigen, dass eine feuerwehrtechnische Überprüfung keine Bedenken ergeben hat. Werden solche Ausrüstungsgegenstände zur Verwendung der Feuerwehr gehalten, ist dies dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen. Die in Absatz eins, angeführten Feuerwehren dürfen bei Übungen und Einsätzen nur Ausrüstungsgegenstände verwenden, die von der Gemeinde zu ihrer Verfügung gehalten werden.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge, die nicht dem Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan (Paragraph 47, Absatz 2,) entsprechen, müssen jedenfalls den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes entsprechen. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Einleitung des Beschaffungsvorgangs anzuhören. Vor der Übernahme sind die Gemeinden verpflichtet, das Fahrzeug vom Landesfeuerwehrverband dahingehend überprüfen zu lassen, ob es den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes entspricht.
  4. Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat die zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung der Betriebsfeuerwehr zu halten.
  5. Absatz 5,Die Gemeinde hat für die erforderliche, der Verordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, entsprechende Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr zu sorgen. Soweit in der Verordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, die Beschaffenheit oder Eigenschaften der Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung durch bestimmte Materialien oder die Anführung bestimmter Erzeugnisse direkt oder indirekt umschrieben werden, dürfen – unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – auch Dienstkleidung aus gleichwertigen Materialien oder gleichwertige Erzeugnisse angeschafft werden, es sei denn, dass hiedurch das einheitliche Erscheinungsbild der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig beeinträchtigt würde.
  6. Absatz 6,Die Gemeinden sind verpflichtet, neu angeschaffte Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge sowie Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung vor ihrer Übernahme vom Kärntner Landesfeuerwehrverband dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.

Paragraph 27,, Gerätehäuser

  1. Absatz eins,Die Geräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren die Gemeinde, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber. Vor der Errichtung von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören.
  2. Absatz 2,Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.

5. Abschnitt, Kostentragung

Paragraph 28,, Kosten für die Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Die Hilfeleistung nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 hat unentgeltlich zu erfolgen. Kosten für den Einsatz von Hubschraubern oder Flugzeugen sind unter Anwendung des Absatz 2, letzter Satz zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Hilfeleistung nach Paragraph 23, Absatz 3, sind sämtliche durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten von der betroffenen Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen, wenn die Hilfeleistung nicht durch eine Stützpunktfeuerwehr (Paragraph 20, Absatz eins,) oder einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erfolgte. Über die Art und die Höhe der Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung unter Ausschluss des Zivilrechtsweges.
  3. Absatz 3,Die Kosten gemäß Absatz 2,, die von der Gemeinde nicht zu ersetzen sind, sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband aus den Mitteln gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung nach Absatz eins und die Kostenersatzregelungen des Absatz 2 und 3 schließen Ansprüche nach Absatz 5, nicht aus.
  5. Absatz 5,Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlass der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.
  6. Absatz 6,Das Entgelt für von der Feuerwehr erbrachte technische und persönliche Leistungen (Paragraph eins, Absatz 3,), für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach geeignet ist, unterliegt der freien Vereinbarung. Von der Freiwilligen Feuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.
  7. Absatz 7,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Tarifordnung für häufiger anfallende Leistungen gemäß Absatz 6, zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Feuerwehren bekanntzugeben.

Paragraph 29,, Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser

  1. Absatz eins,Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Gerätehäuser (Geräteräume) hat die Gemeinde zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für die Dienstkleidung und die im Feuerwehrdienst unbrauchbar gewordene Bekleidung der Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und von Berufsfeuerwehren, wenn diesen eine Dienstkleidung nicht zur Verfügung stand.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren erforderlichen Ausrüstung haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, – die Gemeinden zu tragen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von Einsatzarbeiten unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, wenn diese Kosten nicht vom Schuldtragenden hereingebracht werden können.
  4. Absatz 4,Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für eine Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Alarmeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen, Dienstkleidungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände hat der in Betracht kommende Betriebsinhaber zu tragen. Sofern Betriebsfeuerwehren außerhalb des Betriebes eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann mit Bescheid mittelbare oder unmittelbare Verursacher von möglichen Gefahren überörtlicher Natur zur Beitragsleistung für die Anschaffung von Geräten verpflichten, wenn ganz oder teilweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Einrichtungen, Maßnahmen oder Unterlassungen und der erforderlichen Bereitstellung eines Gerätes besteht und vom Verursacher kein geeignetes Gerät zur Verfügung der Feuerwehr gehalten wird. Das Ausmaß der Beitragsleistung ist vom Landesfeuerwehrverband unter Ausschluss des Zivilrechtsweges entsprechend dem Ausmaß des ursächlichen Zusammenhanges zu bemessen.

Paragraph 30,, Kostentragung bei Waldbränden

  1. Absatz eins,Der Bund hat die Kosten (Absatz 2,) für die Bekämpfung von Waldbränden zu tragen (Paragraph 2, Finanz-Verfassungsgesetz 1948).
  2. Absatz 2,Die Kosten nach Absatz eins, umfassen die für die Hilfeleistung bei Waldbränden entstandenen Kosten, soweit diese gemäß Paragraph 28, von den Gemeinden oder vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zu tragen sind.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister einer Gemeinde mit einer Stützpunktfeuerwehr hat vor der Beschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienen, unter Anschluss des Vorschlages des Landesfeuerwehrausschusses über die erforderlichen Geräte im Wege des Landeshauptmannes eine Stellungnahme des für die Verhütung von Waldbränden zuständigen Bundesministeriums einzuholen.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenden Kosten (Absatz 2,) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Brandbekämpfungs-maßnahmen, bei der Anschaffung oder Instandsetzung von Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bekleidung und Feuerwehreinrichtungen binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Rechnung, bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Gemeinde die Kosten nach Absatz 4, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.

Paragraph 31,, Verdienstentgang

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ist im Fall von Einsätzen auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, ein allfälliger Verdienstentgang zu ersetzen, soweit dieser nicht vom Bund, dem Land oder den Gemeinden getragen wird. Dies gilt auch für die Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben für die Reisekosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen. Für die Teilnahme an diesen Schulungsveranstaltungen ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag zwischen mindestens 35 und höchstens 50 Euro betragen darf.

6. Abschnitt, Kärntner Landesfeuerwehrverband

1. Unterabschnitt, Aufgaben und Organe

Paragraph 32,, Einrichtung und Aufgaben

  1. Absatz eins,Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3,Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienen, sowie die Regelung der Alarmierung der Feuerwehren und ihrer Kommunikation (zB Funkverkehr);
    2. Ziffer 2
      die Förderung der Anschaffung (Paragraph 48, Absatz 2,) sowie die Beschaffung von Ausrüstungs-gegenständen von Freiwilligen Feuerwehren, soweit sich die Kostentragung nicht nach Paragraph 30, richtet;
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren;
    4. Ziffer 4
      die Beratung der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
    5. Ziffer 5
      die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Interessen der verbandsangehörigen Feuerwehren;
    6. Ziffer 6
      die Evidenthaltung aller verbandsangehörigen Feuerwehren, deren Mitgliedern und deren Ausrüstung unter besonderer Berücksichtigung der Ausrüstung für besondere Gefahren sowie die Erstellung von Alarmplänen und Bereichsfolgen;
    7. Ziffer 7
      die Pflege der Kameradschaft;
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung von verunglückten Mitgliedern (ihrer Hinterbliebenen) sowie von unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern von verbandsangehörigen Feuerwehren;
    9. Ziffer 9
      die Ehrung von verdienten Feuerwehrmitgliedern und sonstigen Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben;
    10. Ziffer 10
      die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen für das Feuerwehrwesen relevanten Organisationen und Institutionen;
    11. Ziffer 11
      die Führung der Landesfeuerwehrschule als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (Paragraph 49,);
    12. Ziffer 12
      die Führung einer Brandverhütungsstelle als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (Paragraph 53,);
    13. Ziffer 13
      die Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung (Paragraph 26, Absatz eins und 5) sowie die Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 im Namen und auf Rechnung der ermächtigenden Gemeinden;
    14. Ziffer 14
      die Schaffung besonderer Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren , (Paragraph 21,);
    15. Ziffer 15
      die Koordination der Freiwilligen Feuerwehren in den Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und , Ziffer 3,
  4. Absatz 4,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
  5. Absatz 5,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung kann im Wege einer Vereinbarung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint.

Paragraph 33,, Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit der Eintragung einer Feuerwehr (Absatz eins,) durch den Landesfeuerwehrkommandanten im Feuerwehrbuch.

Paragraph 34,, Organisation und Gliederung

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.
  3. Absatz 3,Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.
  4. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.

Paragraph 35,, Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz eins,Die Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      der Landesfeuerwehrausschuss,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksfeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Gemeindefeuerwehrkommandanten sowie
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes ist ehrenamtlich. Die Bezirks-feuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandant haben jedoch Anspruch auf angemes-sene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand. Die Aufwandsentschädigung
    1. Ziffer eins
      des Landesfeuerwehrkommandanten beträgt 165 vH,
    2. Ziffer 2
      der Bezirksfeuerwehrkommandanten
      1. Litera a
        der Bezirke Spittal an der Drau und Villach-Land beträgt 55,5 vH,
      2. Litera b
        der Bezirke Hermagor, Klagenfurt-Land, Feldkirchen, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg beträgt 48 vH und
      3. Litera c
        der Bezirke Klagenfurt und Villach beträgt 37,5 vH
    des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, monatlich und ohne Sonderzahlungen, für die jeweils ranghöchste Funktion.
  3. Absatz 3,Übt der Landesfeuerwehrkommandant während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbs-absicht aus, gebühren ihm abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, Ziffer eins, Bezüge in der Höher der Bezüge eines zweiten und dritten Landtagspräsidenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Kärntner Bezügegesetz 1997.

Paragraph 36,, Landesfeuerwehrausschuss

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Landesfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      den Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    3. Ziffer 3
      einem von den Berufsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter,
    4. Ziffer 4
      einem von den Betriebsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter,
    5. Ziffer 5
      zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern sowie
    6. Ziffer 6
      dem mit den Angelegenheiten der Feuerwehren und dem mit den Angelegenheiten der Gemeinden betrauten Mitglied der Landesregierung oder den von ihnen jeweils bestimmten Vertretern.
    Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, in den Sitzungen zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
  2. Absatz 2,Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen neben den ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Verordnungen und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung des Voranschlags und des Stellenplans;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor der Genehmigung des Rechnungsabschlusses auf höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungs-abschlusses (Paragraph 42, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      die Erlassung von Richtlinien für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplanung sowie für die Erstellung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans und des Datenerhebungsformulars;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Beschaffung und Förderung von Ausrüstungsgegenständen für eine Freiwillige Feuerwehr;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von Verordnungen über die Kommando- und Führungsstruktur von Katastrophen-hilfszügen nach Maßgabe eines effizienten Einsatzes im Katastrophenfall und des damit im Zusammenhang stehenden Katastrophenmanagements;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die interne organisatorische Gliederung des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes;
    8. Ziffer 8
      Erlassung von Geschäftsordnungen für die Fachausschüsse, sonstigen Gremien und Arbeitsgruppen im Bereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbands und
    9. Ziffer 9
      alle sonstigen Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden.
  3. Absatz 3,Die nach der Tagesordnung des Landesfeuerwehrausschusses als Berichterstatter in Betracht kommenden Vorsitzenden der Fachausschüsse (Absatz 4,) sind den Sitzungen des Landesfeuerwehr-ausschusses mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrausschuss hat das Recht, zu seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen.
  4. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrausschuss hat zu seiner Beratung Fachausschüsse zu bilden, die aus fachkundigen Feuerwehrangehörigen zusammenzusetzen sind. Einem Fachausschuss obliegt die Vorberatung der ihm zugewiesenen Verhandlungsgegenstände und die Erstattung von Vorschlägen an den Landesfeuerwehrausschuss. Ein Fachausschuss hat das Recht, zu seinen Sitzungen fachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

Paragraph 37,, Aufgaben der sonstigen Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz eins,Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach Paragraphen 16, Absatz 2 und 4, 24, 39 Absatz 2 und 57 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach außen;
    2. Ziffer 2
      die Besorgung der laufenden Geschäfte des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;
    3. Ziffer 3
      die Einberufung und Leitung von Landesfeuerwehrtagen;
    4. Ziffer 4
      die Einberufung und Leitung des Landesfeuerwehrausschusses;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses;
    6. Ziffer 6
      die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren sowie die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (Paragraph 46,) der verbandsangehörigen Feuerwehren;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts (Paragraph 44,).
  2. Absatz 2,Den Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen, neben Maßnahmen nach Paragraph 24, dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der laufenden Geschäfte des Feuerwehrbezirks;
    2. Ziffer 2
      die Einberufung und Leitung von Bezirksfeuerwehrtagen;
    3. Ziffer 3
      die Förderung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der bezirksangehörigen Feuer-wehren;
    4. Ziffer 4
      die Beratung der Gemeinden bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie die Beratung der Feuerwehren bei der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und bei der Koordination der Aus- und Fortbildung durch die Gemeindefeuerwehr-, die Ortsfeuerwehr-, die Berufsfeuerwehr- und die Betriebsfeuerwehrkommandanten;
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung bei der Aufstellung der Katastrophenhilfszüge (Paragraph 21,) sowie
    6. Ziffer 6
      die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (Paragraph 46,) der Feuerwehren im Feuerwehrbezirk.
  3. Absatz 3,Den Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach Paragraph 24, dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Absatz 2,, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts.
  4. Absatz 4,Zur Beratung der Bezirksfeuerwehr- und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrausschüsse eingerichtet. Es bestehen
    1. Ziffer eins
      die Bezirksfeuerwehrausschüsse aus
      1. Litera a
        dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
      2. Litera b
        den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und
      3. Litera c
        den Beauftragten für die Sachbereiche im Feuerwehrbezirk;
    2. Ziffer 2
      die Abschnittsfeuerwehrausschüsse aus
      1. Litera a
        dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
      2. Litera b
        den Gemeindefeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und
      3. Litera c
        den Beauftragten für die Sachbereiche in Feuerwehrabschnitt.
  5. Absatz 5,Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuss und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehr-schule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die den Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere den Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.

2. Unterabschnitt, Organisation und Finanzierung

Paragraph 38,, Sitzungen

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrausschuss, die Bezirksfeuerwehr- und die Abschnittsfeuerwehrausschüsse sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Landesfeuerwehrausschuss ist überdies einzuberufen, wenn dies das mit den Angelegenheiten der Feuerwehren betraute Mitglied der Landesregierung zur Abwehr eines offenkundigen Schadens oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen unter Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten verlangt.
  2. Absatz 2,Wird gemäß Absatz eins, die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Absatz eins, bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.

Paragraph 39,, Beschlüsse

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  2. Absatz 2,In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Ausschussmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Ausschusssitzung zu berichten.
  3. Absatz 3,Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 gefasste Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.
  4. Absatz 4,Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – in seiner Feuerwehr-Fachzeitschrift kundzumachen.

Paragraph 40,, Satzung

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung eine Satzung zu erlassen. Die Satzung hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrausschusses und der Fachausschüsse über die ordnungsgemäße Einladung und Abwicklung von Sitzungen sowie Regelungen über die Befangenheit von Mitgliedern sowie über die Abstimmung bei Sitzungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung;
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung des Vermögens des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes unter sinngemäßer Anwendung der Haushaltsvorschriften des Landes;
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes;
    4. Ziffer 4
      Unterstützungsbeiträge, die an verunglückte oder unverschuldet in Not geratene Angehörige von Feuerwehren, die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind, zu leisten sind, unter Bedachtnahme auf die Art des Dienstunfalls und die Folgen des Unfalls unter Anführung der Voraussetzungen, unter denen Hilfe geleistet wird.
  2. Absatz 2,Die Satzung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Paragraph 41,, Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebs-feuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.

Paragraph 42,, Voranschlag und Rechnungsabschluss

  1. Absatz eins,Der Haushalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen. Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen. Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.
  2. Absatz 2,Die vom Kärntner Landesfeuerwehrverband für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen sind in einem Voranschlag samt Stellenplan festzulegen. Der Voranschlag und der Stellenplan sind für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr so rechtzeitig zu beschließen, dass sie mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden können. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  3. Absatz 3,Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu beschließen. Der Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Landesfeuerwehr-ausschuss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3,) anzuschließen. Ergeben sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers keine Beanstandungen, so hat der Landesfeuerwehrausschuss den Rechnungsabschluss zu beschließen. Im Falle von Beanstan-dungen hat der Landesfeuerwehrausschuss die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.
  4. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushalts-führung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, insbesondere über die Feststellung des Voranschlags, des Stellenplans und des Rechnungsabschlusses insoweit zu erlassen, als nicht der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses trifft. Bei der Erlassung ist, neben den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere auf die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auf die Grundsätze einer sparsamen und zweckmäßigen Haushaltsführung und auf die Vermeidung von Missständen, insbesondere im Bereich der Kassenführung, Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Stellenplan sind über ihr Verlangen den Mitgliedern des Landesfeuerwehrausschusses und den Interessenvertretungen der Gemeinden vom Landesfeuerwehrkommandanten zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten – insbesondere im Zusammenhang mit Haushalten treffen – ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen – insbesondere auch Unterlagen, die zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen – bis spätestens 30. April zu übermitteln.

Paragraph 43,, Aufbringung der Mittel

  1. Absatz eins,Die Kosten für den im Voranschlag aufscheinenden Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes für Aufgaben nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 8, werden durch Beiträge der verbandsangehörigen Feuerwehren nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahlen aufgebracht. Die Kosten für den sonstigen, im Voranschlag aufscheinenden Aufwand werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Beiträge der Gemeinden für die als ihre Hilfsorgane tätigen Freiwilligen Feuerwehren (Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      einen für den Verwaltungsaufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und für die Förderung der Anschaffung und der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren zweckgebundenen Beitrag des Landes (Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      einen Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Absatz 7,);
    4. Ziffer 4
      einen Beitrag der Gemeinden für die Errichtung, die Ausstattung und die Erhaltung der Stütz-punktfeuerwehren (Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Beitrages der Gemeinden (Absatz eins, Ziffer eins,) ist von der Landesregierung auf Grund eines Vorschlages des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf den nicht nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gedeckten Aufwand und unter Berücksichtigung des Beitrages des Landes (Absatz 3,) festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinde zu entrichtende Betrag jährlich 0,14 Euro, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach jährlich 0,06 Euro, nicht überschreiten darf. Der Landesfeuerwehrverband hat den Gemeinden die Höhe des Jahresbeitrags bis November des Vorjahres schriftlich bekanntzugeben und die Jahresbeiträge bis spätestens 31. März jeden Jahres vorzuschreiben. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens 30. Juni jeden Jahres zu entrichten. Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist ihre Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 maßgebend.
  3. Absatz 3,Die Höhe des zweckgebundenen Landesbeitrages (Absatz eins, Ziffer 2,) ergibt sich aus
    1. Ziffer eins
      einem Betrag, der den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer entspricht und
    2. Ziffer 2
      dem Betrag, der dem Land gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Katastrophenfondsgesetzes 1996 aus dem Katastrophenfonds zur Verfügung gestellt wird.
  4. Absatz 4,Der Teilbetrag des Landesbeitrages, der aus dem Katastrophenfonds stammt, darf nur für die Beschaffung von Einsatzgeräten verwendet werden, die Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Paragraph 3, Ziffer eins, des Katastrophenfondsgesetzes 1996 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.
  5. Absatz 5,Die Höhe des Beitrages der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren (Absatz eins, Ziffer 4,) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinden zu entrichtende Betrag 0,21 Euro nicht überschreiten darf. Absatz 2, letzter bis vorvorletzter Satz gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Der Landesbeitrag nach Absatz 3, Ziffer eins, ist dem Kärntner Landesfeuerwehrverband vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen zu überweisen. Die Überweisung des Landesbeitrages nach Absatz 3, Ziffer 2, erfolgt vierteljährlich nach Maßgabe der Landeseinnahmen aus dem Katastrophenfonds.
  7. Absatz 7,Die Höhe der Beiträge der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Absatz eins, , Ziffer 3,) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Wirtschaftskammer Kärnten und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen festzusetzen, wobei ein Höchstbeitrag von jährlich 0,14 Euro für jeden Betriebsangehörigen nicht überschritten werden darf; liegt der zu entrichtende Betrag unter 10 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 10 Euro vorzuschreiben. Absatz 2, vorletzter und vorvorletzter Satz gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung hat die in den Absatz 2, 5 und 7 festgelegten Höchstbeträge sowie den in Absatz 7, festgelegten Mindestbeitrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Paragraph 44,, Tätigkeitsbericht

Der Landesfeuerwehrausschuss hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlussfassung nach Paragraph 42, Absatz 3, einen Tätigkeitsbericht zu beschließen. Dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;
  2. Ziffer 2
    ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und
  3. Ziffer 3
    Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Katastrophenhilfszüge.

3. Unterabschnitt, Weitere Aufgaben

Paragraph 45,, Ausbildung und Beförderung

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren mit Verordnung Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen sind die für die Ausübung einer Funktion in einer Feuerwehr erforderlichen Lehrgänge festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die Aufgaben einer Feuerwehrjugendgruppe und das Alter ihrer Mitglieder sind die für die Ausbildung der Mitglieder einer Feuerwehrjugendgruppe maßgeblichen Regelungen festzulegen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung nach Absatz eins, sind auch Richtlinien für die Beförderung von aktiven Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Hiebei ist auf die Ausbildung, die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit sowie auf die bekleidete Funktion in einer Feuerwehr Bedacht zu nehmen.

Paragraph 46,, Dienstkleidung

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie der Bediensteten der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Das Anbringen des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Feuerwehr dürfen im Feuerwehrdienst nur die den Anforderungen des Absatz eins, entsprechende Dienstkleidung tragen. Die bei der Landesfeuerwehrschule verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst dem Absatz eins, entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.

Paragraph 47,, Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die Mindestausrüstung (Normausrüstung) von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit Sonderaufgaben oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen, wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen uä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik durch den Landesfeuerwehrausschuss festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Gefahrenpotential innerhalb jeder einzelnen Gemeinde unter Beiziehung eines Vertreters der betreffenden Gemeinde sowie des Gemeindefeuerwehr-kommandanten mit Hilfe eines einheitlichen Datenerhebungsformulars zu erheben und zu bewerten und auf der Grundlage des festgestellten Gefährdungspotentials und unter Bedachtnahme auf die Normausrüstung (Absatz eins,), die geografische Lage, die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet und den Ausrüstungsstand der Feuerwehren in den benachbarten Gemeinden ein Ausrüstungskonzept über den Bedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu erstellen (Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan).
  3. Absatz 3,Der Entwurf des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans ist der jeweiligen Gemeinde, den Feuerwehren dieser Gemeinde sowie dem zuständigen Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Anhörung zu übermitteln. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, sich vor Erlassung des endgültigen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans mit den im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan für die jeweilige Gemeinde gilt zehn Jahre. Er ist der Gemeinde und den Feuerwehren im Gemeindegebiet zu übermitteln und in der Fachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.
  4. Absatz 4,Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan ist auf Antrag der Gemeinde vor Ablauf seiner Geltungsdauer unter sinngemäßer Anwendung des in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens anzupassen, wenn sich die im Datenerhebungsformular festgestellten Voraussetzungen wesentlich ändern.
  5. Absatz 5,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Einhaltung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans für die einzelnen Feuerwehren zu überprüfen und bei Verstößen die gewährte Förderung zurückzufordern. Über Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Landesfeuerwehrverband aus Rückforderungen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
  6. Absatz 6,Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungen in den Statutarstädten sind unbeschadet des Paragraph 12, Absatz 5, die Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einzuhalten.

Paragraph 48,, Förderung von Ausrüstungsgegenständen

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Normausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2,) zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2,) hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      der Stand der im Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan vorgesehenen Ausrüstung nicht überschritten wird und
    3. Ziffer 3
      eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt.
    Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach Paragraph 47, Absatz eins, angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
  3. Absatz 3,In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
    1. Ziffer eins
      die Beschaffenheit und die grundlegenden Eigenschaften der zu fördernden Ausrüstungs-gegenstände und Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verwendungsdauer, den Zeitraum, während dessen der Austausch von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen – ausgenommen in Fällen, in denen einsatzbedingte Schäden die Weiterverwendung unmöglich oder unwirtschaftlich machen würden – nicht gefördert wird;
    3. Ziffer 3
      die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen.
  4. Absatz 4,Werden den Statutarstädten pauschale Förderungen gewährt, sind diese ausschließlich für die Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu verwenden, die Absatz 2, Ziffer eins, entsprechen.

4. Unterabschnitt, Landesfeuerwehrschule

Paragraph 49,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
    1. Ziffer eins
      zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern,
    2. Ziffer 2
      zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie
    3. Ziffer 3
      zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur.
  2. Absatz 2,Die Landesfeuerwehrschule darf zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte oder zur Erforschung von Vorgangsweisen und Techniken in den Angelegenheiten des Absatz eins, Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.
  4. Absatz 4,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landes-feuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergegangen ist, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.

Paragraph 50,, Führung der Landesfeuerwehrschule

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrausschuss hat für die Ausstattung der Landesfeuerwehrschule mit Ausrüstungsgegenständen für die Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern zu sorgen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat eine Diensteinteilung für diesen Bereich zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Landesfeuerwehrschule und sein Stellvertreter ist auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zum Leiter der Landesfeuerwehrschule und zu seinem Stellvertreter darf nur eine geeignete und verlässliche Person bestellt werden, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und über Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens verfügt.
  4. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Lehrpläne für die Grundausbildung, für die Kommandantenausbildung und die technische Ausbildung zu erlassen sowie die Grundzüge über den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Hiebei ist auf den Zweck der Anstalt, die Gewährleistung der fachlichen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren, die Aufgaben der Feuerwehren nach Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kundmachung der Lehrpläne hat durch Auflage zur Einsicht in den Räumen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.

Paragraph 51,, Besuch der Landesfeuerwehrschule

  1. Absatz eins,Die besondere Ausbildung und Fortbildung von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren haben neben der Ausbildung in der Feuerwehr selbst durch den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Einberufung von Feuerwehrmitgliedern zum Besuch der Landesfeuerwehrschule erfolgt durch den Landesfeuerwehrkommandanten.
  3. Absatz 3,Der Besuch der Landesfeuerwehrschule gilt als Feuerwehrdienst. Über den Besuch hat der Landesfeuerwehrkommandant dem Absolventen eine Bescheinigung auszufolgen.
  4. Absatz 4,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat für die Feuerwehrmitglieder während der Dauer des Besuchs der Landesfeuerwehrschule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit eine Haftpflicht-versicherung nicht anderweitig abgeschlossen wurde.

Paragraph 52,, Landesbedienstete

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach den Paragraphen 6 und 23 bis 35 b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen nach den Paragraphen 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen,
    3. Ziffer 3
      Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen nach Paragraph 79, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,
    5. Ziffer 5
      Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von Verordnungen,
    7. Ziffer 7
      Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.
    Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.

5. Unterabschnitt, Brandverhütungsstelle

Paragraph 53,, Organisation und Aufgaben

  1. Absatz eins,Die Brandverhütungsstelle ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zur Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes.
  2. Absatz 2,Die Brandverhütungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;
    2. Ziffer 2
      die Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz, die den Landes- und Gemeindebehörden – ausgenommen für Verfahren nach Paragraph 24, der Kärntner Bauordnung 1996 – zur Verfügung stehen;
    3. Ziffer 3
      die Information der Öffentlichkeit über den vorbeugenden Brandschutz und den vorbeugenden Katastrophenschutz in Bezug auf Elementarereignisse;
    4. Ziffer 4
      Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und den Aufgaben gemäß Ziffer eins, befasst sind;
    5. Ziffer 5
      Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und den Aufgaben gemäß Ziffer eins,;
    6. Ziffer 6
      die fachliche Mitwirkung bei der Erlassung von Vorschriften des Landes und der Gemeinden in den Bereichen vorbeugender Brandschutz und Feuerpolizei;
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Normen und Regelwerken auf den Gebieten der Aufgaben gemäß Ziffer eins,;
    8. Ziffer 8
      die Führung einer Brandschadensstatistik für Kärnten.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      einem Beitrag des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in der Höhe von 10 vH der dem Kärntner Landesfeuerwehrverband tatsächlich zugekommenen Feuerschutzsteuer;
    2. Ziffer 2
      Kostenersätze für die Tätigkeit der Brandverhütungsstelle;
    3. Ziffer 3
      einen jährlichen Zuschuss der in Kärnten tätigen Feuerversicherungsgesellschaften und
    4. Ziffer 4
      sonstige Einkünfte.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Brandverhütungsstelle und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Landes-feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Brandverhütungsbeirats vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen.
  5. Absatz 5,Zum Leiter der Brandverhütungsstelle (Stellvertreter) darf nur eine verlässliche und fachlich geeignete Person bestellt werden, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes und des Feuerpolizeiwesens verfügt.

Paragraph 54,, Brandverhütungsbeirat

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der effizienten Umsetzung der Aufgaben der Brandverhütungsstelle und im Hinblick auf die angemessene Verwendung ihrer Mittel, ist ein Beirat einzurichten (Brandverhütungsbeirat).
  2. Absatz 2,Der Brandverhütungsbeirat besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem;
    2. Ziffer 2
      dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestimmten Vertreter;
    3. Ziffer 3
      zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern;
    4. Ziffer 4
      drei von den in Kärnten tätigen Feuerversicherungsgesellschaften entsandten Vertretern;
    5. Ziffer 5
      einem von der Landespolizeidirektion Kärnten entsandten Vertreter, der mit kriminal-polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Brandermittlung betraut ist;
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter der für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
  3. Absatz 3,Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat weiters innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.
  4. Absatz 4,Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens zwei der weiteren Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
  5. Absatz 5,Der Leiter der Brandverhütungsstelle hat an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
  6. Absatz 6,Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung mit Regelungen über die innere Organisation des Beirates geben. Die Leitung der Kanzleigeschäfte des Brandverhütungsbeirates obliegt der Brand-verhütungsstelle.

Paragraph 55,, Kostenersätze

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme des Sachverständigendienstes und der sonstigen Leistungen der Brandverhütungsstelle ist ein Entgelt zu entrichten.
  2. Absatz 2,Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Absatz 3,) festgelegte Entgelt zu entrichten.
  3. Absatz 3,Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.

7. Abschnitt, Wahlen

Paragraph 56,, Wahlabschnitt

Der Wahlabschnitt für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer entspricht dem Wahlabschnitt für allgemeine Gemeinderatswahlen gemäß Paragraph 19, der Kärntner Allgemeinen Gemeinde-ordnung zuzüglich vier Monate.

Paragraph 57,, Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen

  1. Absatz eins,Die Wahlen der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter sind vom Landesfeuerwehrkommandanten und die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter vom Landesfeuerwehrausschuss so auszuschreiben, dass sie nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen und spätestens am letzten Tag des Wahlabschnitts stattfinden können. Die Ausschreibung der Wahlen hat so zu erfolgen, dass die Wahlen in der eingangs angeführten Reihenfolge stattfinden können, wobei für die ordentliche Wahl des Orts- und Gemeindefeuerwehrkommandanten nur der Zeitraum festzulegen ist, in dem die Wahlen stattzufinden haben.
  2. Absatz 2,Die Wahlausschreibung für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, der Gemeindefeuerwehr-, der Abschnittsfeuerwehr- und der Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter ist von den Bürgermeistern der von der Wahlausschreibung berührten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen, sobald der Landesfeuerwehrkommandant den Zeitraum für die Ausschreibung bzw. die Wahlausschreibung übermittelt hat. Die Kundmachung hat bis zur Durchführung der Wahl zu erfolgen. Die Wahlausschreibung für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters hat jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die in diesem Abschnitt geregelten Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der jeweils Wahlberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung bei Beginn der Wahl nicht gegeben, darf eine Wahl nach Ablauf einer halben Stunde auch dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist auch dies nicht der Fall, ist die Wahl neu auszuschreiben.

Paragraph 58,, Funktionsperiode

Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

Paragraph 59,, Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Absatz eins,Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern der Reserve der Freiwilligen Feuerwehr in einer Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlabschnitts (Paragraph 56,) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist mit einheitlich gestalteten, von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Bei diesem Wahlgang sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten (engere Wahl). Kommen zufolge Stimmengleichheit mehr als zwei Personen für die engere Wahl in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bringt der zweite Wahlgang zufolge Stimmengleichheit kein Ergebnis, so entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden der Wahlbehörde dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Zum Ortsfeuerwehrkommandanten ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr wählbar, das am Wahltag
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Jahre Mitglied einer Feuerwehr war,
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat,
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 8, Absatz 2, 3, oder 5 – nach Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – von der Aufnahme als Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr nicht ausgeschlossen ist,
    5. Ziffer 5
      und gegebenenfalls die für eine Wiederwahl erforderlichen Folgeausbildungen in dem hiefür vorgesehenen Zeitraum erfolgreich abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz 2, Ziffer 2, ist für die erstmalige Wahl eines Ortsfeuerwehrkommandanten nach der Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Beisitzern, die vom Gemeindefeuerwehrausschuss zu bestellen sind. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Wahl des Stellvertreters des Ortsfeuerwehrkommandanten. Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die gleichzeitig Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr sind, sind darüber hinaus zum Stellvertreter eines Ortsfeuerwehrkommandanten nur wählbar, wenn der gewählte Ortsfeuerwehrkommandant kein Angehöriger einer Betriebsfeuerwehr ist.
  6. Absatz 6,Mit dem Verlust der Wählbarkeit ist das Ausscheiden aus der Funktion verbunden.

Paragraph 60,, Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

  1. Absatz eins,Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehr-kommandant von den Ortsfeuerwehr- und Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnitts (Paragraph 56,) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Bezirksfeuerwehr-kommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant.

Paragraph 61,, Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

  1. Absatz eins,Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten jener Mitgliedsfeuerwehren des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die dem Feuerwehrabschnitt zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (Paragraph 56,) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, 5 und 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Abschnittsfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer Kommandant einer Feuerwehr des Abschnitts ist oder war.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer sind vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Kreis der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  4. Absatz 4,Ist ein Wahlberechtigter Kommandant (Stellvertreter eines Kommandanten) von mehr als einer Feuerwehr, so hat er dennoch nur eine Stimme. Ist dieser Kommandant verhindert, an der Wahl teilzunehmen, so tritt sein Stellvertreter in der höchsten Funktion an seine Stelle, und wenn auch dieser verhindert ist, sein Stellvertreter in der jeweils nächstniedrigeren Funktion.

Paragraph 62,, Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

  1. Absatz eins,Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten, die dem Feuerwehrbezirk zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (Paragraph 56,) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, 5 und 6 sowie des Paragraph 61, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Bezirksfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

Paragraph 63,, Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Gemeindefeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Berufsfeuerwehrkommandanten und dem Vertreter der Betriebs-feuerwehren (Paragraph 18,) für die Dauer des Wahlabschnitts (Paragraph 56,) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, 5 und 6 sowie des Paragraph 61, Absatz 4, gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Landesfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Wahl ist von der Landesregierung eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen und mit der Durchführung von Wahlen vertrauten Bediensteten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Beisitzern. Für jedes Mitglied der Wahlbehörde ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Paragraph 64,, Wahl der Rechnungsprüfer

Die nach Paragraph 63, Absatz eins, Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Kärntner Landesfeuerwehrverband keine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 und Absatz 6,, des Paragraph 61, Absatz 4 und des Paragraph 63, Absatz 3, sinngemäß.

Paragraph 65,, Abberufung, Nachwahlen

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Ortsfeuerwehrkommandanten und die Rechnungsprüfer sowie die Stellvertreter der angeführten Personen bedürfen des Vertrauens der für ihre Wahl wahlberechtigten Personen. Diese Personen können ihnen mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Misstrauen aussprechen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Mit der Verkündigung des Misstrauensvotums endet die Funktion. Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Einberufung der wahlberechtigten Personen hat unverzüglich durch die Vorsitzenden der Wahlbehörde zu erfolgen, die für die Durchführung der Wahl berufen waren, wenn dies von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten verlangt wird.
  2. Absatz 2,Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr- und die Abschnitts-feuerwehrkommandanten sind von der Landesregierung – die Gemeindefeuerwehr- und die Ortsfeuerwehrkommandanten vom Gemeinderat – abzuberufen, wenn sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Eine Abberufung hat auch zu erfolgen, wenn sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr-, der Landesfeuerwehrkommandant oder ein Stellvertreter dieser Kommandanten vor Ablauf des Wahlabschnitts aus seiner Funktion aus, so sind Nachwahlen durchzuführen. Die Nachwahlen sind so auszuschreiben, dass sie innerhalb von acht Wochen nach dem Ausscheiden durchgeführt werden können. Für die Nachwahlen gelten die die jeweiligen Wahlen regelnden Bestimmungen in gleicher Weise.
  4. Absatz 4,Endet innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden (Absatz 3,) der Wahlabschnitt, so sind für den verbleibenden Wahlabschnitt innerhalb von vier Wochen vereinfachte Nachwahlen durch den zuständigen Feuerwehrausschuss, der der Kommandantenebene entspricht, durchzuführen. Bei dieser Wahl sind – mit Ausnahme der Wahlberechtigten – die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Wahl der jeweiligen Kommandantenfunktion anzuwenden. Hinsichtlich des Landesfeuerwehrkommandanten kommt auch den im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 genannten Mitgliedern kein Wahlrecht zu.
  5. Absatz 5,Die einer Nachwahl folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der nächsten Ausschreibung der Wahlen dieser Art zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß, wenn ein nach diesem Gesetz gewählter Funktionsträger aus seiner Funktion ausscheidet oder diese Funktion endet.

Paragraph 66,, Wahlordnung

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung eine Wahlordnung zu erlassen.

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 67,, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 68,, Übertragener Wirkungsbereich des, Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 5 und Paragraph 52, Absatz eins, obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Paragraph 69,, Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
  2. Absatz 2,In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach Paragraph 65, Absatz 2, insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      darüber zu wachen, dass der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
    3. Ziffer 3
      sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
    4. Ziffer 4
      bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
    5. Ziffer 5
      darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung den Stellenplan vor der Beschlussfassung und den Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

Paragraph 70,, Vollziehung

Soweit es sich um die Bekämpfung von Waldbränden handelt, ist die Vollziehung dieses Gesetzes Bundessache.

Paragraph 71,, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Ortsfeuerwehrkommandanten dürfen zur Führung des Mitgliederverzeichnisses gemäß Paragraph 7, Absatz 4, sowie zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Beruf, Datum der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Ausbildungen;
    2. Ziffer 2
      Erreichbarkeitsdaten;
    3. Ziffer 3
      Daten über die Einsatztauglichkeit der Mitglieder, soweit dies für die Einsatzplanung erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Einsatzvorbereitung, Einsatzplanung und Durchführung von Einsätzen erforder-lich ist, dürfen die Feuerwehren folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      von den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die besondere Vorkehrungen erfordern:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die betroffenen Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen;
    2. Ziffer 2
      von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes oder sonstige spezifische Aufgaben im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe oder bauliche Anlagen, die besondere Vorkehrungen erfordern, wahrnehmen:
      Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und tätigkeitsbezogene Daten.
  3. Absatz 3,Das vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur führende Feuerwehrbuch hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Kärntner Feuerwehrverbandes nach Art der Feuerwehr sowie
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 6, erforderlichen Daten.
  4. Absatz 4,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf überdies die für die Durchführung von Förderungen und Beschaffungen für sich selbst und die Feuerwehren sowie die für die Erstellung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
  5. Absatz 5,Sofern der Kärntner Landesfeuerwehrverband mit dem Betrieb eines Warn- und Alarmsystems beauftragt wurde, dürfen die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von
    1. Ziffer eins
      Personen, die von einem Einsatz betroffen sind und
    2. Ziffer 2
      Personen, die Meldungen, Anzeigen oder sonstige Mitteilungen, die den Einsatz betreffen übermittelt haben,
    verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die dafür erforderlichen Sachdaten, einschließlich Kraftfahr- zeugkennzeichen, sowie Daten über den Ablauf des Einsatzes verarbeitet werden.
  6. Absatz 6,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf darüber hinaus personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von Bereitschaftsdiensten von Behörden und Infrastruktur-einrichtungen sowie anderen Rettungsdiensten einschließlich deren Mitliedern mit spezifischen Funktionen oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Anstalten, insbesondere für die Wartung, Instandhaltung und Verwaltung.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz eins bis 4 ermittelten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Absatz eins und 3 das Enden der Mitgliedschaft,
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, das Einstellen der Tätigkeit, die besondere Vorkehrungen erfordert, bzw. eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten,
    3. Ziffer 3
      Absatz 4, die Beendigung des Förderfalls bzw. der Beschaffung oder die Erlassung eines neuen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans,
    4. Ziffer 4
      Absatz 5, die Beendigung des Einsatzes, soweit diese Daten nicht für Zwecke der Sicherheits-verwaltung oder Strafrechtspflege an die zuständigen Behörden oder Gerichte zu übermitteln sind, oder diese Daten für Schulungszwecke benötigt werden; dabei ist Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz anzuwenden,
    5. Ziffer 5
      Absatz 6, die Änderung der Voraussetzungen gemäß Absatz 6, Ziffer eins, oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit oder Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Paragraph 72,, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder
    2. Ziffer 2
      das Feuerwehrkorpsabzeichen (Paragraph 32, Absatz 5,) unbefugt führt
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der und die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit den Bezeichnungen „Freiwillige Feuerwehr“, „Berufsfeuerwehr“ oder „Betriebsfeuerwehr“ für Zwecke, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Absatz eins, zu bestrafen.

Paragraph 73,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,;
    2. Ziffer 2
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021,;
    3. Ziffer 3
      Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,;
    4. Ziffer 4
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,;
    5. Ziffer 5
      Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,;
    6. Ziffer 6
      Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,;
    7. Ziffer 7
      Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.

Paragraph 74,, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes (Paragraph 15, Kärntner Feuerwehrgesetz). Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr-kommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Gemeindefeuerwehrkommandanten und die Ortsfeuerwehrkommandanten sowie die Rechnungsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, gelten als nach diesem Gesetz gewählt.
  2. Absatz 2,Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Landesfeuerwehrausschuss und dessen Fachausschüsse gelten als Landesfeuerwehrausschuss und als Fachausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Kommandantschaften gelten als Gemeindefeuerwehrausschüsse im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren gelten als nach diesem Gesetz gebildet. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende als Brandschutzgruppen gelten als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Der Bürgermeister hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. Organe der Freiwilligen Feuerwehren gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit der Funktionsausübung ist in den Wahlabschnitt einzurechnen.
  4. Absatz 4,Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (Paragraph 16, Absatz 2, Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind.
  5. Absatz 5,Die derzeit geltende Satzung (Paragraph 22, Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (Paragraph 23, Kärntner Feuerwehrgesetz) und eine Wahlordnung (Paragraph 39, Kärntner Feuerwehrgesetz) gelten als nach diesem Gesetz erlassen. Sie sind längstens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  6. Absatz 6,Der Landesfeuerwehrausschuss hat innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Prioritätenplan für die Erstellung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne der einzelnen Gemeinden zu beschließen sowie das Datenerhebungsformular festzulegen. Der Prioritätenplan ist auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu veröffentlichen. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne für die Kärntner Gemeinden auf Grund dieses Prioritätenplans innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 75,) zwischen dem Kärntner Landesfeuerwehrverband und den Gemeinden vereinbart wurden, gelten für die vereinbarte Laufzeit als Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Liste der abgeschlossenen Vereinbarungen samt ihren wesentlichen Kennzahlen in der Fachzeitschrift des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.
  7. Absatz 7,Die Betriebsfeuerwehrausschüsse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Wurde ein dem Betriebsfeuerwehrausschuss entsprechendes Beratungsorgan schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet, gilt dieses als Betriebsfeuerwehrausschuss im Sinne dieses Gesetzes.

Paragraph 75,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt – soweit im Paragraph 74 und im Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Der 7. Abschnitt dieses Gesetzes (Wahlen) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die im Jahre 2021 aufgrund des Endens des Wahlabschnitts gemäß Paragraph 29, des Kärntner Feuerwehrgesetzes durchzuführenden Wahlen sind für die Dauer des Wahlabschnitts gemäß Paragraph 58, des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungs-bestimmungen durchzuführen. Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Kärntner Feuerwehrgesetz sind in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach Bezirksfeuerwehrkommandanten zu wählen, die gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandanten sind (Paragraph 60, Absatz 3,).

  1. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt – soweit im Absatz 2 und im Paragraph 74, nicht Abweichendes bestimmt wird – das Kärntner Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,, außer Kraft.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Der Landesrat:, Ing. F e l l n e r

Anlage, (zu Paragraph 32, Absatz 5,)

Die Farben des Feuerwehrkorpsabzeichens sind Rot-Weiß-Rot; die Umrandung und die Abbildung in der Mitte des Abzeichens sind goldfarben.