13. Gesetz vom 17. Dezember 2020, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (38. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (31. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindever-tragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010, das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz, das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:Paragraph 4, Absatz 8, wird durch folgende Absatz 8 und 9 ersetzt:
„(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu TätigkeitenDie Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.
(9)Absatz 9,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß
§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“ Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß, Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 6 lautet:Paragraph 14, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 nicht ein.“„(6) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 5, tritt während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins, 2, oder 4 nicht ein.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15b Abs. 2 lautet:Paragraph 15 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 7 entfällt.Paragraph 17, Absatz 7, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:
„§ 17a
Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen„§ 17a , Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
(1)Absatz eins,Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt Paragraph 17, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3)Absatz 3,Die Dienstfreistellung darf bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. Dienstfreistellungen und Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(4)Absatz 4,Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 19, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 19,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.“Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 17 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, eingefügt:
„§ 43a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)„§ 43a , Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 74, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 64 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 64, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2,Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 65 Abs. 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 65, Absatz 4, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4)Absatz 4,Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
die Unterschrift des Beamten.
(5)Absatz 5,Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014, Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016, Seite 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Absatz 4, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 74, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 74,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 76 Abs. 5 wird das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 5, wird das Zitat „§ 80 Absatz eins, Litera a und Absatz 2 a, durch das Zitat „§ 80 Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 a und Absatz 6, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 77 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 79c Abs. 1 wird der Ausdruck „von bis zu vier Wochen“ durch den Ausdruck „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.In Paragraph 79 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „von bis zu vier Wochen“ durch den Ausdruck „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 83 wird jeweils der Ausdruck „Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.In Paragraph 83, wird jeweils der Ausdruck „Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 99 Abs. 3 lautet:Paragraph 99, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 26 Abs. 3 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,
für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
für die Dauer eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde (§ 30 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).“für die Dauer eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde (Paragraph 30, des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).“
20.Novellierungsanordnung 20, § 145 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Zeit, in der der Beamte aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 147 Abs. 10a erster Satz wird das Zitat „§ 17 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 17a“ ersetzt.In Paragraph 147, Absatz 10 a, erster Satz wird das Zitat „§ 17 Absatz 7, durch das Zitat „§ 17a“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 147 Abs. 10a zweiter Satz entfällt.Paragraph 147, Absatz 10 a, zweiter Satz entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 151 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 151, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 167 Abs. 2b wird das Zitat „§ 17 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 17a“ ersetzt.In Paragraph 167, Absatz 2 b, wird das Zitat „§ 17 Absatz 7, durch das Zitat „§ 17a“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 170a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 170 a, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
26.Novellierungsanordnung 26, § 170a Abs. 2 lautet:Paragraph 170 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht
für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a durch seinen Vorgesetzten oder die Dienstbehörde nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oderfür jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, durch seinen Vorgesetzten oder die Dienstbehörde nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.“wenn das Dienstverhältnis nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 aufgelöst wurde.“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 170a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 170 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten endet.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 176 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 176 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 176, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und 2 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 189 Abs. 5 werden nach dem Wort „gebührt“ die Worte „gegen Nachweis“ eingefügt.In Paragraph 189, Absatz 5, werden nach dem Wort „gebührt“ die Worte „gegen Nachweis“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 190 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:In Paragraph 190, Absatz 4, werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:
„Eine Vergütung gebührt – unbeschadet des § 194 Abs. 2 zweiter Satz – nur bei Nachweis der Auslagen.“„Eine Vergütung gebührt – unbeschadet des Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz – nur bei Nachweis der Auslagen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt:Nach Paragraph 190, wird folgender Paragraph 190 a, eingefügt:
„§ 190a
Beförderungszuschuss„§ 190a , Beförderungszuschuss
Auf Verlangen des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,15 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,08 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 45,00 € je Wegstrecke nicht überschreiten. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,25 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 232a wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverband der“ ersetzt.In Paragraph 232 a, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverband der“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 246 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 246, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 254 Abs. 4 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 254, Absatz 4, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 262 Abs. 1 lautet:Paragraph 262, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 262 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 262, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach Paragraph 239, Absatz 2, ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod
der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod , der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Absatz 3, zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 302 Abs. 2 lautet:Paragraph 302, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2020Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020,
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2020Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2020Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2020Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2020Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2018Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2020Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,
Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2019Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019,
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020,
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2020Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz-EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz-EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,
Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967, zuletzt geändert durch durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1967,, zuletzt geändert durch durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2019Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/1983Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1983,
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2018Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 127/1999Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018 E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017Ehegesetz, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 314/1994Einkommensteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.I Nr. 83/2018Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.I Nr. 83/2018
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2020Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,
Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2020Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2020Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2019Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2020,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 98/2019Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,
Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2020Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,
Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 110/1993Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,
Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2020Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,
Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2005Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2005,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2019Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,
Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,
Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2020Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,
Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2013Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,
Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42/2020“Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 42/2020“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 305a werden jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverband der“ und der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der“ ersetzt.In Paragraph 305 a, werden jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverband der“ und der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Anlage 1 Z 2.1 letzter Satz lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, letzter Satz lautet:
„Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschul-Studiengesetz ersetzt.“„Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 6, Fachhochschul-Studiengesetz ersetzt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 7 ersetzt:Paragraph 6, Absatz 6, wird durch folgende Absatz 6 und 7 ersetzt:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu TätigkeitenDie Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.
(7)Absatz 7,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“ Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:Paragraph 7, Absatz 6, wird durch folgende Absatz 6 und 6 a ersetzt:
„(6)Absatz 6,Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.
(6a)Absatz 6 a,Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.“Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10a lautet:Paragraph 10 a, lautet:
„§ 10a
Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse „§ 10a , Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,
während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz – AZHG, während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach Paragraph 15, Absatz eins, Auslandszulagen- und, -hilfeleistungsgesetz – AZHG,
für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetzfür die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz
unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“unberührt. Während der Zeiten nach Ziffer eins bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Ziffer 3, durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10b lautet:Paragraph 10 b, lautet:
„§ 10b
Leitungsfunktionen„§ 10b , Leitungsfunktionen
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung eine neue Verwendung, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Ist er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion nicht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und in jene Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht mit der Leitungsfunktion betraut worden wäre. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. oder 4. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.“ Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung eine neue Verwendung, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Ist er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion nicht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und in jene Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht mit der Leitungsfunktion betraut worden wäre. Paragraph 166 b, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. oder 4. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 4a zweiter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 4 a, zweiter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 11 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b, 4c und 4d eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 4 a, werden folgende Absatz 4 b, 4 c und 4 d eingefügt:
„(4b)Absatz 4 b,Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Vertragsbediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Vertragsbedienstete diese wünscht:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
die Unterschrift des Vertragsbediensteten.
(4c)Absatz 4 c,Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014, Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016, Seite 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(4d)Absatz 4 d,Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Absatz 4, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt.Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt.
„§ 11a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)„§ 11a , Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 67 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 67, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 14, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2,Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 14 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß § 72a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.“Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß Paragraph 72 a, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 Abs. 3 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 17 Abs. 3 werden folgende Z 4, 5, 6 und Z 7 angefügt:In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem Paragraph 17, Absatz 3, werden folgende Ziffer 4, 5, 6 und Ziffer 7, angefügt:
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung;
Änderungen im Zusammenhang mit einer Berufsberechtigung, insbesondere deren Entzug, Unterbrechung oder Ablauf einer Befristung;
Verlust der Dienstkleidung, eines Dienstausweises oder sonstigen Sachbehelfes;
Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung."
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Abs. 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.“Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Absatz 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:Nach Paragraph 26 b, wird folgender Paragraph 26 c, eingefügt:
„§ 26c
Wiedereingliederungsteilzeit„§ 26c, Wiedereingliederungsteilzeit
(1)Absatz eins,Mit einem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn
das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat,
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen,
eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG stattgefunden hat,
ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt,
während der Wiedereingliederungsteilzeit die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreitet,
das dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt über dem in
§ 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegt unddas dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt über dem in, Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegt und
für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben. Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.
(3)Absatz 3,Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Die Beratung nach Absatz eins, Ziffer 4, erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4,Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(5)Absatz 5,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(6)Absatz 6,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(7)Absatz 7,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8)Absatz 8,§ 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Paragraph 37, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(9)Absatz 9,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz 3, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
(10)Absatz 10,Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 5, oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 29 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „die Personalzulage,“ der Ausdruck „die Verwendungszulage,“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „die Personalzulage,“ der Ausdruck „die Verwendungszulage,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 29 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 34 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte“ die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte“ eingefügt. In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte“ die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 40 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, k lb, k lc“ durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, k lb, k lc“ durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 40 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Abweichend von Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.“Abweichend von Absatz 8, gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 41 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Abweichend von Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd § 63 Abs. 7 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd § 165 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 Abweichend von Absatz eins bis 8 und Absatz 10, ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd Paragraph 63, Absatz 7, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd Paragraph 165, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5
Zeiten, die nach dem ersten Satz für die Vorrückung wirksam sind und
alle Zeiten iSd § 165 Abs. 2, die unter Anwendung der Abs. 1 bis 8 und 10 zu berücksichtigen sind.“alle Zeiten iSd Paragraph 165, Absatz 2,, die unter Anwendung der Absatz eins bis 8 und 10 zu berücksichtigen sind.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 42 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Abs. 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Absatz 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung„§ 44, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4)Absatz 4,Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.Leistet der Vertragsbedienstete die in Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“Die Absatz eins bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 47 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 47, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Den Lehrern für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind § 37 dieses Gesetzes und § 151 Abs. 1a, 4 und 5 sowie § 152 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.“Den Lehrern für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind Paragraph 37, dieses Gesetzes und Paragraph 151, Absatz eins a, 4 und 5 sowie Paragraph 152, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 47 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.“Die Bestimmungen der Absatz eins und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“Die Absatz eins bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung, in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen oder in den medizinisch-technischen Akademien zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 50 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.Leistet der Vertragsbedienstete die in Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“Die Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 58 Abs. 9 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 58, Absatz 9, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 59 wird jeweils der Ausdruck „Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.In Paragraph 59, wird jeweils der Ausdruck „Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 63 Abs. 4 lautet:Paragraph 63, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 74 a,, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 64 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 67 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 67, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 13 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.“Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 13, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 68 Abs. 5 wird das Zitat „§ 75 Abs. 1 lit. a und Abs. 3“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 5, wird das Zitat „§ 75 Absatz eins, Litera a und Absatz 3, durch das Zitat „§ 75 Absatz eins, Litera a,, Absatz 3 und Absatz 6, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 74b Abs. 1 wird der Ausdruck „von bis zu vier Wochen“ durch den Ausdruck „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.In Paragraph 74 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „von bis zu vier Wochen“ durch den Ausdruck „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 78a lautet:Paragraph 78 a, lautet:
„§ 78a
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist„§ 78a, Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
(1)Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel seiner regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 83 Abs. 6 wird das Zitat „§ 26a, § 22b oder nach § 74a“ durch das Zitat „§ 26a, § 26b, § 26c oder nach § 74a“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz 6, wird das Zitat „§ 26a, Paragraph 22 b, oder nach Paragraph 74 a, durch das Zitat „§ 26a, Paragraph 26 b,, Paragraph 26 c, oder nach Paragraph 74 a, ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 85 Abs. 4a wird der Ausdruck „a = ksl, ks2, ks3, ks4, k lb, k lc“ durch den Ausdruck „a = ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k lb, k 1c“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „a = ksl, ks2, ks3, ks4, k lb, k lc“ durch den Ausdruck „a = ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k lb, k 1c“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 97 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 97, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 77 Abs. 2 lit. g). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.“Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (Paragraph 77, Absatz 2, Litera g,). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 105 Abs. 1 wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG“ durch das Zitat
„Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG“ ersetzt. In Paragraph 105, Absatz eins, wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG“ durch das Zitat, „Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 117 Abs. 2 lautet:Paragraph 117, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2020Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020,
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2020Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2019Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2020Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2020Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2020Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020,
Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,
Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland –Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland –Auslandseinsatzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete – Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete – Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Einkommensteuergesetz 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 314/1994Einkommensteuergesetz 440 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 314 aus 1994,
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2020Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2020Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2020Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,
Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2019Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2019,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2020,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,
Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2020Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2020Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2020Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,
Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013Theaterarbeitsgesetz – TAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2019Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,
Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2020Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020“Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 120 a, eingefügt:
„§ 120a
Optionsrecht für Primarärzte„§ 120a, Optionsrecht für Primarärzte
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Primararztes in einer Kärntner Landeskrankenanstalt ausüben, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach der Entlohnungsgruppe ks5 bestimmen soll (Optionsrecht).
(2)Absatz 2,Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3)Absatz 3,Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. § 40 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. Paragraph 40, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Primararzt nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.“
43.Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 10 Z 1 wird der Ausdruck In der Anlage 10 Ziffer eins, wird der Ausdruck
„Verwendung:
Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4“ durch den Ausdruck „Verwendung:, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4“ durch den Ausdruck
„Verwendung:
Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5“ ersetzt. „Verwendung:, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 10 Z 1 wird nach Z 4 lit. d und vor der WortfolgeIn der Anlage 10 Ziffer eins, wird nach Ziffer 4, Litera d und vor der Wortfolge
„Aufnahmevoraussetzung:
Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung.“ folgende Z 5 eingefügt:„Aufnahmevoraussetzung:, Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung.“ folgende Ziffer 5, eingefügt:
Entlohnungsgruppe ks5, Primarärzte:
Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und dauernd mit der ärztlichen Leitung einer medizinischen Abteilung einer Kärntner Landeskrankenanstalt, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist und in der ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist, oder dauernd mit der Leitung eines im Rahmen einer Kärntner Landeskrankenanstalt geführten Instituts, in dem ihnen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind, betraut sind. "
45.Novellierungsanordnung 45, Anlage 10 Z 2 lautet:Anlage 10 Ziffer 2, lautet:
Entlohnungsgruppe k 1b
Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
Aufnahmevoraussetzungen:
bei Chemikern und Physikern eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung;
bei Psychologen eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung und der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinischer Psychologe“ nach dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen);bei Psychologen eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung und der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinischer Psychologe“ nach dem Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen);
bei der Direktorin/dem Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 6 lit. c eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.“bei der Direktorin/dem Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 6, Litera c, eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.“
46.Novellierungsanordnung 46, In der Anlage 10 Z 6 wird nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:In der Anlage 10 Ziffer 6, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
„6. Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“
47.Novellierungsanordnung 47, In der Anlage 10 Z 6 werden in der lit. b am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c angefügt:In der Anlage 10 Ziffer 6, werden in der Litera b, am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera b, folgende Litera c, angefügt:
bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.“bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.“
48.Novellierungsanordnung 48, In der Anlage 10 Z 9 entfallen Z 5 und lit. c.In der Anlage 10 Ziffer 9, entfallen Ziffer 5 und Litera c,
49.Novellierungsanordnung 49, Anlage 10 Z 19 lautet:Anlage 10 Ziffer 19, lautet:
Entlohnungsgruppe k 8a
Facharbeiter sowie geprüfte Heizer
Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
Aufnahmevoraussetzungen:
für Facharbeiter Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf;
für geprüfte Heizer Ausbildung und Verwendung als geprüfter Heizer;
für Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer zusätzlich zum Erfordernis nach Z 24 lit. a und b eine dreijährige Verwendung als Kraftwagenlenker, Büffelfahrer oder Elektrokarrenfahrer.“für Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 24, Litera a und b eine dreijährige Verwendung als Kraftwagenlenker, Büffelfahrer oder Elektrokarrenfahrer.“
50.Novellierungsanordnung 50, In der Anlage 11 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In der Anlage 11 wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe ks5 beträgt:
im Entlohnungsschema k |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe ks5 |
Euro |
1 | 10.272,95 |
2 | 10.564,93 |
3 | 10.850,23 |
4 | 11.128,83 |
5 | 11.277,04 |
6 | 11.524,45 |
7 | 11.665,98 |
8 | 11.911,14 |
9 | 11.985,25 |
10 | 12.167,47 |
11 | 12.236,56 |
12 | 12.302,30 |
13 | 12.364,73 |
14 | 12.423,79“ |
| |
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:Paragraph 6, Absatz 5, wird durch folgende Absatz 5 und 6 ersetzt:
„(5)Absatz 5,Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu TätigkeitenDer Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen.
(6)Absatz 6,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß
§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“ Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß, Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14a lautet:Paragraph 14 a, lautet:
„§ 14a
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
wegen Ausübung bestimmter Funktionen„§ 14a, Dienstfreistellung und Außerdienststellung, wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraphen 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 5 zweiter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„§ 45 Abs. 1a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.“„§ 45 Absatz eins a, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 48 Abs. 5 lautet:Paragraph 48, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 10. November eines jeden Kalenderjahres endgültig zu ermitteln, in durch zehn teilbare Beträge aufzurunden und den Verpflichteten vorzuschreiben. Bis zur Ermittlung der endgültigen Höhe der jährlichen Beiträge haben die Gemeinden – beginnend mit dem Monat Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres/Vorjahres – monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der sich auf Grund des vom Gemeinde-Servicezentrum für das relevante Haushaltsjahr ermittelten und den Gemeinden schriftlich bekanntgegebenen voraussichtlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Bei den bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu ermittelnden Restraten der jährlichen Beiträge der Gemeinden sind die bis dahin geleisteten elf Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der voraussichtlichen jährlichen Beiträge entsprechend anzurechnen. Die jährlichen Beiträge und die monatlichen Vorauszahlungen auf diese Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 75 Abs. 2 lautet:Paragraph 75, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,;
Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,;
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018;Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013.“Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 8 ersetzt:Paragraph 4, Absatz 7, wird durch folgende Absatz 7 und 8 ersetzt:
„(7)Absatz 7,Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu TätigkeitenDer Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.
(8)Absatz 8,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß
§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“ Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß, Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
„§ 52
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen
Ausübung bestimmter Funktionen„§ 52, Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen , Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71 sowie § 61 K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, sind sinngemäß anzuwenden.“ Paragraphen 17 bis 19 und 147 Absatz 5 bis 9 und 10 a K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 sowie Paragraph 61, K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, sind sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 60 Abs. 5 wird das Zitat „§ 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 5, wird das Zitat „§ 66 Absatz eins, Litera a und Absatz 2 a, durch das Zitat „§ 66 Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 a und Absatz 4, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 64 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „ihrer Tätigkeit“ durch den Ausdruck „seiner Tätigkeit“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „ihrer Tätigkeit“ durch den Ausdruck „seiner Tätigkeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:Nach Paragraph 77, wird folgender Paragraph 77 a, eingefügt:
„§ 77a
Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise„§ 77a, Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise
(1)Absatz eins,Vertragsbediensteten der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd § 124b Z 350 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. I Nr. 99/2020, in folgender Höhe:Vertragsbediensteten der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd Paragraph 124 b, Ziffer 350, EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, in folgender Höhe:
Vertragsbediensteten in Verwendungen, die den Berufsgruppen des Bereiches 6: Pflegebereich nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, LGBl. Nr. 15/2012, entsprechen: 520,- Euro;Vertragsbediensteten in Verwendungen, die den Berufsgruppen des Bereiches 6: Pflegebereich nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2012,, entsprechen: 520,- Euro;
Vertragsbediensteten in allen anderen Verwendungen: 350,- Euro.
(2)Absatz 2,Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Abs. 1 anzurechnen.“Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Absatz eins, anzurechnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 78 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 23/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2020“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2020“ ersetzt.
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
| „Inhaltsverzeichnis: |
| 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§Paragraph | 1 Anwendungsbereich des Gesetzes |
§Paragraph | 2 Gemeindemitarbeiterinnen, Begriffe |
§Paragraph | 3 Automationsunterstützte Datenverarbeitung |
§Paragraph | 4 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich |
§Paragraph | 5 Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan |
§Paragraph | 6 Aufnahme in das Dienstverhältnis |
§Paragraph | 7 Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise |
§Paragraph | 8 Stellenausschreibung, Objektivierungsverfahren |
§Paragraph | 9 Begründung des Dienstverhältnisses |
§Paragraph | 10 Dienstvertrag |
§Paragraph | 11 Dienstgelöbnis |
§Paragraph | 12 Personalakt |
§Paragraph | 13 Dienstliche Aus- und Fortbildung |
§Paragraph | 14 Grundausbildung |
§Paragraph | 15 Dienstprüfung |
§Paragraph | 16 Prüfungskommission |
§Paragraph | 17 Prüfungsverfahren |
§Paragraph | 18 Mitarbeiterinnengespräch |
§Paragraph | 19 Betriebsübergang |
§Paragraph | 20 Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst |
2. Abschnitt Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen2. Abschnitt, Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§Paragraph | 21 Allgemeine Dienstpflichten |
§Paragraph | 21a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) |
§Paragraph | 22 Geschenkannahme |
§Paragraph | 23 Besondere Pflichten für Vorgesetzte |
§Paragraph | 24 Weisungsgebundenheit |
§Paragraph | 25 Amtsverschwiegenheit |
§Paragraph | 26 Befangenheit |
2. Unterabschnitt Dienstzeit2. Unterabschnitt, Dienstzeit |
§Paragraph | 27 Begriff der Dienstzeit |
§Paragraph | 28 Dienstzeit |
§Paragraph | 29 Gleitzeit |
§Paragraph | 30 Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§Paragraph | 31 Ruhepausen |
§Paragraph | 32 Tägliche Ruhezeit |
§Paragraph | 33 Wochenruhezeit |
§Paragraph | 34 Nachtarbeit |
§Paragraph | 35 Ausnahmebestimmungen |
§Paragraph | 36 Überstunden und Mehrleistungsstunden |
§Paragraph | 37 Bereitschaft und Journaldienst |
§Paragraph | 37a Pflegeteilzeit |
§Paragraph | 37b Wiedereingliederungsteilzeit |
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten3. Unterabschnitt, Sonstige Dienstpflichten |
§Paragraph | 38 Abwesenheit vom Dienst |
§Paragraph | 39 Erhaltung der Dienstfähigkeit, ärztliche Untersuchung |
§Paragraph | 40 Nebenbeschäftigung |
§Paragraph | 41 Anzeige der Nebenbeschäftigung |
§Paragraph | 42 Untersagung der Nebenbeschäftigung |
§Paragraph | 43 Nebentätigkeit |
§Paragraph | 44 Wohnsitz |
§Paragraph | 45 Dienstbekleidung |
§Paragraph | 46 Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art |
§Paragraph | 47 Meldepflichten |
§Paragraph | 47a Schutz vor Benachteiligung |
§Paragraph | 48 Aufgaben |
§Paragraph | 49 Verwendungsänderung |
§Paragraph | 50 Versetzung |
§Paragraph | 51 Entsendung |
§Paragraph | 52 Verwendungsbeschränkungen |
4. Unterabschnitt Zuweisung4. Unterabschnitt, Zuweisung |
§Paragraph | 53 Zuweisung |
§Paragraph | 54 Zuweisung an eine andere Gebietskörperschaft oder an einen Gemeindeverband54 Zuweisung an eine andere Gebietskörperschaft oder an einen , Gemeindeverband |
§Paragraph | 55 Voraussetzungen der Zuweisung an andere Rechtsträger |
§Paragraph | 56 Rechtsstellung der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen |
§Paragraph | 57 Weisungsrecht |
§Paragraph | 58 Personalübereinkommen |
§Paragraph | 59 Optionsrecht bei Zuweisungen |
3. Abschnitt Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen3. Abschnitt, Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen |
§Paragraph | 60 Telearbeit |
§Paragraph | 61 Erholungsurlaub |
§Paragraph | 62 Sonderurlaub |
§Paragraph | 63 Karenzurlaub |
§Paragraph | 64 Karenzurlaub und zeitabhängige Rechte |
§Paragraph | 65 Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz |
§Paragraph | 66 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§Paragraph | 67 Pflegefreistellung |
§Paragraph | 68 Familienhospizkarenz |
§Paragraph | 68a Frühkarenz |
§Paragraph | 69 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt |
§Paragraph | 70 Dienstfreistellung und Außerdienststellung bestimmter Organe |
§Paragraph | 71 Bildungskarenz |
§Paragraph | 72 Betriebliche Kollektivversicherung |
| 4. Abschnitt Dienstbezüge4. Abschnitt, Dienstbezüge |
§Paragraph | 73 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge |
§Paragraph | 74 Übergang von Schadenersatzansprüchen |
§Paragraph | 75 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen |
§Paragraph | 76 Verjährung |
§Paragraph | 77 Bezugsvorschuss |
§Paragraph | 78 Verzicht auf Ersatzansprüche |
§Paragraph | 79 Bezüge |
§Paragraph | 80 Gehalt |
§Paragraph | 81 Modellstellen |
§Paragraph | 82 Anrechnung von Berufserfahrung |
§Paragraph | 83 Erfahrungsanstieg |
§Paragraph | 84 Rückstufung |
§Paragraph | 85 Kinderzulage |
§Paragraph | 86 Sonderzahlung |
§Paragraph | 87 Leistungsbewertung |
§Paragraph | 88 Leistungsprämie |
§Paragraph | 89 Nebenbezüge |
§Paragraph | 90 Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§Paragraph | 91 Erhöhung der Gehaltsansätze |
§Paragraph | 92 Reisegebühren |
5. Abschnitt Ende des Dienstverhältnisses5. Abschnitt, Ende des Dienstverhältnisses |
§Paragraph | 93 Endigungsgründe |
§Paragraph | 93a Folgebeschäftigung |
§Paragraph | 94 Austritt aus dem Dienstverhältnis |
§Paragraph | 95 Entlassung |
§Paragraph | 96 Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses |
§Paragraph | 97 Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf |
§Paragraph | 98 Kündigung |
§Paragraph | 99 Kündigungsschutz |
§Paragraph | 100 Dienstzeugnis |
§Paragraph | 101 Abfertigung |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen6. Abschnitt, Besondere Bestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen |
§Paragraph | 102 Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen |
§Paragraph | 102a Sonderbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen |
| 7. Abschnitt Lehrlinge und Ferialarbeiterinnen7. Abschnitt, Lehrlinge und Ferialarbeiterinnen |
§Paragraph | 103 Lehrlinge |
§Paragraph | 104 Ferialarbeiterinnen |
§Paragraph | 105 Bezüge der Ferialarbeiterinnen |
§Paragraph | 106 Bezüge der Lehrlinge |
§Paragraph | 107 Abfertigung für Lehrlinge |
8. Abschnitt Gemeinde-Servicezentrum8. Abschnitt, Gemeinde-Servicezentrum |
§Paragraph | 108 Einrichtung der Anstalt öffentlichen Rechts |
§Paragraph | 109 Aufgaben der Anstalt |
§Paragraph | 110 Datenübermittlung |
§Paragraph | 111 Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen |
§Paragraph | 112 Kostenersätze |
§Paragraph | 113 Organe der Anstalt |
§Paragraph | 114 Kuratorium |
§Paragraph | 115 Mitgliedschaft im Kuratorium |
§Paragraph | 116 Sitzungen des Kuratoriums |
§Paragraph | 117 Kontrollausschuss |
§Paragraph | 118 Organisation der Anstalt |
§Paragraph | 119 Verschwiegenheitspflichten |
§Paragraph | 120 Voranschlag und Gebarung |
§Paragraph | 121 Jahresabschluss |
§Paragraph | 122 Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt |
§Paragraph | 123 Anhörungsrechte |
§Paragraph | 124 Landesaufsicht |
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen9. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§Paragraph | 125 Verweise |
§Paragraph | 126 Optionsrecht |
§Paragraph | 127 Übergangsbestimmungen für Gemeindebedienstete und Altansprüche |
§Paragraph | 128 Übergangsbestimmungen für das Gemeinde-Servicezentrum |
§Paragraph | 128a Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise |
§Paragraph | 129 Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 |
| Anlage 1 |
| Anlage 2“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:Paragraph 6, Absatz 8, wird durch folgende Absatz 8 und 9 ersetzt:
„(8)Absatz 8,Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu TätigkeitenDie Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Bürgermeisterin unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern die Gemeindemitarbeiterin schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Bürgermeisterin unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern die Gemeindemitarbeiterin schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.
(9)Absatz 9,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit der Gemeindemitarbeiterin erforderlich ist, hat die Gemeindemitarbeiterin auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“ Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit der Gemeindemitarbeiterin erforderlich ist, hat die Gemeindemitarbeiterin auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 8 werden der Ausdruck „Die Dienstgeberin“ durch den Ausdruck „Die Bürgermeisterin“ und der Ausdruck „Stellen“ durch den Ausdruck „Planstellen“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 8, werden der Ausdruck „Die Dienstgeberin“ durch den Ausdruck „Die Bürgermeisterin“ und der Ausdruck „Stellen“ durch den Ausdruck „Planstellen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)„§ 21a , Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Gemeindemitarbeiterinnen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen sowie Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:Nach Paragraph 37 a, wird folgender Paragraph 37 b, eingefügt:
„§ 37b
Wiedereingliederungsteilzeit„§ 37b, Wiedereingliederungsteilzeit
(1)Absatz eins,Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn
das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat,
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen,
eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der Gemeindemitarbeiterin für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
eine Beratung der Gemeindemitarbeiterin und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG stattgefunden hat,
ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt,
während der Wiedereingliederungsteilzeit die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreitet,
das der Gemeindemitarbeiterin im Kalendermonat gebührende Monatsgehalt über dem in
§ 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegt unddas der Gemeindemitarbeiterin im Kalendermonat gebührende Monatsgehalt über dem in, Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegt und
für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindemitarbeiterin haben. Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindemitarbeiterin haben.
(3)Absatz 3,Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn die Gemeindemitarbeiterin, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Die Beratung nach Absatz eins, Ziffer 4, erstreckt sich auch auf den zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn die Gemeindemitarbeiterin, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4,Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Die Gemeindemitarbeiterin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz angetreten werden. Die Gemeindemitarbeiterin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(5)Absatz 5,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(6)Absatz 6,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(7)Absatz 7,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8)Absatz 8,§ 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsgehalt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Paragraph 79, Absatz 3, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsgehalt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(9)Absatz 9,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 73 Abs. 5 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 73, Absatz 5, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
(10)Absatz 10,Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 5, oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 89 Abs. 1 lit. n wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 89 Abs. 1 wird folgende lit. o angefügt:In Paragraph 89, Absatz eins, Litera n, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem Paragraph 89, Absatz eins, wird folgende Litera o, angefügt:
besondere Pflegedienstzulage.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 89 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 89, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Der Gemeindemitarbeiterin, die einer Modellstelle in der Berufsgruppe Pflegehilfe oder in der Berufsgruppe Pflegefachdienst (DGKS) nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, LGBl. Nr. 15/2012, zugeordnet ist, gebührt eine besondere Pflegedienstzulage. Bei der Festsetzung der Höhe der Zulage (Abs. 8) hat die Landesregierung auf die Differenz zu den Bezügen und Nebengebühren von Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, die vergleichbare Tätigkeiten in den Kärntner Landeskrankenanstalten verrichten, Bedacht zu nehmen.“Der Gemeindemitarbeiterin, die einer Modellstelle in der Berufsgruppe Pflegehilfe oder in der Berufsgruppe Pflegefachdienst (DGKS) nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2012,, zugeordnet ist, gebührt eine besondere Pflegedienstzulage. Bei der Festsetzung der Höhe der Zulage (Absatz 8,) hat die Landesregierung auf die Differenz zu den Bezügen und Nebengebühren von Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, die vergleichbare Tätigkeiten in den Kärntner Landeskrankenanstalten verrichten, Bedacht zu nehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 96 Abs. 2 entfällt.Paragraph 96, Absatz 2, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 125 Abs. 2 lautet:Paragraph 125, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2020Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020,
Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2020Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104//2020Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104//2020
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2020,
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2018Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,
Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2020Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018“Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:Nach Paragraph 128, wird folgender Paragraph 128 a, eingefügt:
„§ 128a
Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise„§ 128a, Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise
(1)Absatz eins,Gemeindemitarbeiterinnen der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd § 124b Z 350 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. I Nr. 99/2020, in folgender Höhe:Gemeindemitarbeiterinnen der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd Paragraph 124 b, Ziffer 350, EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, in folgender Höhe:
Gemeindemitarbeiterinnen in den Berufsgruppen des Bereiches 6: Pflegebereich nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, LGBl. Nr. 15/2012: 520,- Euro;
Gemeindemitarbeiterinnen in allen anderen Berufsgruppen: 350,- Euro.
(2)Absatz 2,Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Abs. 1 anzurechnen.“Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Absatz eins, anzurechnen.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5a wird durch folgende Abs. 5a und 5b ersetzt:Paragraph 9, Absatz 5 a, wird durch folgende Absatz 5 a und 5 b ersetzt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde hat vor der Heranziehung eines Beamten zu TätigkeitenDie Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
(5b)Absatz 5 b,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“ Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 68 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 68, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 58 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 58, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2,Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 58 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 59 Abs. 2 Z 1 lit. b wird durch folgende lit. b und c ersetzt:Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird durch folgende Litera b und c ersetzt:
die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und des Dienstabzeichens besteht und
dem Beamten Dienstkleidung, die zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion notwendig ist, oder Dienstkleidung, die einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist, zur Verfügung zu stellen ist,“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 59 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 59, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
die Unterschrift des Beamten.
(6)Absatz 6,Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014, Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016, Seite 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(7)Absatz 7,Der Gemeinderat kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 5 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“Der Gemeinderat kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Absatz 5, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 61 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 61, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe, dass eine Verwendungszulage einem Beamten auch gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. § 176 K-DRG 1994 gilt in diesem Fall sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen ist.“Paragraph 176, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe, dass eine Verwendungszulage einem Beamten auch gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Paragraph 176, K-DRG 1994 gilt in diesem Fall sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 67 entfällt.Paragraph 67, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 68 Abs. 8 lit. a wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 8, Litera a, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 68 Abs. 14 wird folgender Abs. 14a eingefügt:Nach Paragraph 68, Absatz 14, wird folgender Absatz 14 a, eingefügt:
„(14a)Absatz 14 a,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem
§ 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem, Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 70 Abs. 5 wird das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 5, wird das Zitat „§ 80 Absatz eins, Litera a und Absatz 2 a, durch das Zitat „§ 80 Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 a und Absatz 6, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 75 werden der Ausdruck „ein Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“, der Ausdruck „einem Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck „vom Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.In Paragraph 75, werden der Ausdruck „ein Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“, der Ausdruck „einem Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck „vom Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 76 lautet:Paragraph 76, lautet:
„§ 76
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen„§ 76, Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraphen 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 90 lautet:Paragraph 90, lautet:
„§ 90
Übertritt in den Ruhestand„§ 90, Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 91 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2 nicht ein.“„(7) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 5, tritt während einer Maßnahme nach Paragraph 124, Absatz eins, oder 2 nicht ein.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 148 Abs. 2 lautet:Paragraph 148, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995;Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,;
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020;Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,;
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018;Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2020;Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,;
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2020;Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,;
Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2020;Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,;
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2019;Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,;
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020;Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,;
Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018;Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015;Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,;
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019;Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,;
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018;Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019;Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,;
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2020;Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019;Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,;
Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020;Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019;Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009;Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,;
Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002;Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,;
Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42/2020.“Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,.“
17.Novellierungsanordnung 17, Anlage 1 Z 2.1 letzter Satz lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, letzter Satz lautet:
„Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschul-Studiengesetz ersetzt.“„Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 6, Fachhochschul-Studiengesetz ersetzt.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 34, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach Paragraph 239, Absatz 2, ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(5)Absatz 5,Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod
der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod , der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Absatz 4, zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 40 Abs. 2 lautet:Paragraph 40, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen: Die Erhöhung nach Absatz eins, hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
Kommt es bis 30. November des jeweiligen Jahres zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden;Kommt es bis 30. November des jeweiligen Jahres zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil dieses Gesetzes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden;
wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 bis 30. November des jeweiligen Jahres abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.“wird keine Vereinbarung im Sinn der Ziffer eins bis 30, November des jeweiligen Jahres abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 Abs. 4 entfällt.Paragraph 40, Absatz 4, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 40 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 1 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 58 Abs. 2 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020;Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,;
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020,;
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020;Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,;
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2018; Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,;
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020;Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,;
Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2019;Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019,;
Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018;Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,;
Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018;Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,;
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019;Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,;
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017;Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,;
Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017;Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,;
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020;Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2020;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,;
Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018;Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019;Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,;
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015;Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,;
Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012;Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,;
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2020;Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2020,;
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019;Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,;
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020;Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG), BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020;Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019;Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,;
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019;Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,;
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019;Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2019;Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,;
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020;Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,;
Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019;Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,;
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020;Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013;Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019;Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,;
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020.“Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,.“
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 1a Z 1 wird der Ausdruck „DPV“ durch den Ausdruck „Dienststellenpersonalvertretung“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer eins, wird der Ausdruck „DPV“ durch den Ausdruck „Dienststellenpersonalvertretung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 22,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Ist die Neuwahl der Personalvertreter im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht rechtzeitig möglich, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:Paragraph 26, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 3 a ersetzt:
„(3)Absatz 3,Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(3a)Absatz 3 a,Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.“
Artikel IXArtikel römisch neun
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Amtsarztes“ durch den Ausdruck „Facharztes“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „Amtsarztes“ durch den Ausdruck „Facharztes“ ersetzt.
Artikel XArtikel römisch zehn
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2015, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Dem § 92 Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 92, Absatz 4, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sind Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie Leistungen, die aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 23/1973, gebühren, ab 1. Jänner 2021 zu demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen, wenn auf die Leistungen bereits„Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz 5, sind Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie Leistungen, die aufgrund des Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1973,, gebühren, ab 1. Jänner 2021 zu demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen, wenn auf die Leistungen bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
Artikel XIArtikel römisch elf
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 13, Absatz eins, des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Artikel römisch sechs, Ziffer 14, (Paragraph 90, des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;Artikel römisch drei, Ziffer 4, (Paragraph 48, Absatz 5, des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;Artikel römisch vier, Ziffer 5 und römisch fünf Ziffer 10, (Paragraph 77 a, des K-GVBG und Paragraph 128 a, des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;Artikel römisch zehn, (Paragraph 92, Absatz 4, des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Artikel römisch acht, anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3)Absatz 3,Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.Dienstzulagen nach Paragraph 29, K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach Paragraph 47, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 44, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des Paragraph 44, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
(4)Absatz 4,Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten. Dienstzulagen nach Paragraph 29, K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach Paragraph 47, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 50, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des Paragraph 50, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
(5)Absatz 5,§ 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.Paragraph 97, Absatz 4, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Absatz eins, Ziffer 5, begründet werden.
(6)Absatz 6,Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Artikel römisch vier, Ziffer 5 und römisch fünf Ziffer 10, (Paragraph 77 a, des K-GVBG und Paragraph 128 a, des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(7)Absatz 7,Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet Paragraph 93, Absatz eins, Litera j, des K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:
mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e rDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in P r e t t n e r
Der Landesrat:
Ing. F e l l n e rDer Landesrat:, Ing. F e l l n e r