116. Gesetz vom 17. Dezember 2020, mit dem die Kärntner Bauvorschriften und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Bauvorschriften
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2019, werden wie folgt geändert:Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2019,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 42a wird folgende Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 42 a, wird folgende Überschrift eingefügt:
„3a. Abschnitt
Energieeffizienz“
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 bis § 44i lauten:Paragraph 43 bis Paragraph 44 i, lauten:
„§ 43
Begriffsbestimmungen für den 3a. Abschnitt
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:
„Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme- Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt (Energieausweis);
„Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
„effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
„Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
„Gebäudeteil“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken;
„geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;
„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;
„Heizkessel“ die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr hohe, bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden;
„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe.
„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.
§ 44
Energieeinsparung und WärmeschutzParagraph 44 <, b, r, /, >, E, n, e, r, g, i, e, e, i, n, s, p, a, r, u, n, g und Wärmeschutz
(1)Absatz einsBauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen aufBei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage;
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind;
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3)Absatz 3Alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, sind als Niedrigstenergiegebäude zu planen und auszuführen.
(4)Absatz 4Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Absatz eins und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
§ 44a
Hocheffiziente alternative SystemeParagraph 44 a, <, b, r, /, >, H, o, c, h, e, f, f, i, z, i, e, n, t, e, alternative Systeme
(1)Absatz einsBei
größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und
den nach der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von bestehenden Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird,
muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systemen – soweit verfügbar – berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden hat die Prüfung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten zu erfolgen.Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden hat die Prüfung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten zu erfolgen.
§ 44b
Nutzung von Energie aus erneuerbaren QuellenParagraph 44 b, <, b, r, /, >, N, u, t, z, u, n, g, von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1)Absatz einsBei Errichtung von Gebäuden und größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden sind die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, sofern dies
technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, und
nicht zu einer Verschlechterung der Raumluftqualität führt.
(2)Absatz 2Dieses Mindestmaß darf unter anderem durch effiziente Fernwärme und -kälte erreicht werden, die zu einem wesentlichen Anteil auf der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte beruht.
§ 44c
Gebäudetechnische SystemeParagraph 44 c, <, b, r, /, >, G, e, b, ä, u, d, e, t, e, c, h, n, i, s, c, h, e, Systeme
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur optimalen Energienutzung von gebäudetechnischen Systemen durch Verordnung festzulegen:
Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehende Gebäude eingebaut werden;
Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen.
(2)Absatz 2Gebäude sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass
sie den Systemanforderungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entsprechen;sie den Systemanforderungen gemäß Absatz eins, Litera a und b entsprechen;
sie mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden;
in bestehenden Gebäuden die Installation selbstregulierender Einrichtungen gemäß lit. b bei einem Austausch des Wärmeerzeugers erfolgt.in bestehenden Gebäuden die Installation selbstregulierender Einrichtungen gemäß Litera b, bei einem Austausch des Wärmeerzeugers erfolgt.
(3)Absatz 3Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren und vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren.
§ 44d
EnergieausweisParagraph 44 d, <, b, r, /, >, E, n, e, r, g, i, e, a, u, s, w, e, i, s,
(1)Absatz einsEin Energieausweis mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen:
bei Errichtung von Gebäuden;
bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden;
für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen.
(2)Absatz 2Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
(3)Absatz 3Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes einzuräumen. Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes einzuräumen.
(4)Absatz 4Vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ist der Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen:
bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sofern ein Energieausweis ausgestellt wurde;
bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen.
§ 44e
EnergieausweisdatenbankParagraph 44 e, <, b, r, /, >, E, n, e, r, g, i, e, a, u, s, w, e, i, s, d, a, t, e, n, b, a, n, k,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und zu führen.
(2)Absatz 2In der Energieausweisdatenbank dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Daten des Energieausweises;
Name, Adress- und Kontaktdaten von Ausstellern der Energieausweise;
Name, Adress- und Kontaktdaten von Eigentümern der Gebäude;
Daten über einen gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der erfassten Gebäude;
Name und Kontaktdaten von Nutzern der Energieausweisdatenbank.
(3)Absatz 3Der Aussteller des Energieausweises darf die Daten des Energieausweise sowie Name, Adress- und Kontaktdaten des Eigentümers des Gebäudes verarbeiten und hat diese Daten an die Energieausweisdatenbank zu übermitteln. Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung und die gemäß § 44f Abs. 2 betrauten Stellen dürfen die Daten der Energieausweisdatenbank für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 44f verarbeiten. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.Die Landesregierung und die gemäß Paragraph 44 f, Absatz 2, betrauten Stellen dürfen die Daten der Energieausweisdatenbank für Zwecke des Kontrollsystems gemäß Paragraph 44 f, verarbeiten. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.
(5)Absatz 5Den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die Daten dürfen von den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 für Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der K-BO 1996 und der K-BV verarbeitet werden.Den Behörden gemäß Paragraph 3, K-BO 1996 ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die Daten dürfen von den Behörden gemäß Paragraph 3, K-BO 1996 für Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der K-BO 1996 und der K-BV verarbeitet werden.
(6)Absatz 6Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Wer die Daten des Energieausweises der Landesregierung nicht in elektronischer Form gemäß Abs. 3 übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.Wer die Daten des Energieausweises der Landesregierung nicht in elektronischer Form gemäß Absatz 3, übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
(8)Absatz 8Abs. 1 bis 7 gelten auch für Aussteller eines nach dem EAVG 2012 erforderlichen Energieausweises.Absatz eins bis 7 gelten auch für Aussteller eines nach dem EAVG 2012 erforderlichen Energieausweises.
§ 44f
Kontrollsystem für EnergieausweiseParagraph 44 f, <, b, r, /, >, K, o, n, t, r, o, l, l, s, y, s, t, e, m, für Energieausweise
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, sind zu beachten.Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, Sitzung 13, sind zu beachten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer des Gebäudes und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer des Gebäudes und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Paragraph 51, Absatz eins, K-BO 1996 gilt sinngemäß.
§ 44g
AusnahmenParagraph 44 g, <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, n,
(1)Absatz eins§ 44 und § 44a gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.Paragraph 44 und Paragraph 44 a, gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(2)Absatz 2§ 44, § 44a und § 44d Abs. 1 gelten nicht fürParagraph 44,, Paragraph 44 a und Paragraph 44 d, Absatz eins, gelten nicht für
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, dh. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;
Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.
(3)Absatz 3§ 44d Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.Paragraph 44 d, Absatz eins, gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.
§ 44h
Informationspflichten der LandesregierungParagraph 44 h, <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, s, p, f, l, i, c, h, t, e, n, der Landesregierung
Die Landesregierung hat – soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren;
Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereit gestellt werden;
zur Ausstellung von Energieausweisen befugte Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;
den mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;
der Öffentlichkeit auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Stellen oder einer akkreditierten Prüfstelle sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen berechtigten Sachverständigen zur Verfügung stehen.
§ 44i
Verpflichtungen für Land und GemeindenParagraph 44 i, <, b, r, /, >, fünf e, r, p, f, l, i, c, h, t, u, n, g, e, n, für Land und Gemeinden
Land und Gemeinden haben, sofern dies technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, sicherzustellen, dass sie
bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, innerhalb der Geltungsdauer eines Energieausweises den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz nachkommen;
bei baulichen Anlagen, deren Eigentümer sie sind und die für öffentliche Zwecke oder gemischt für öffentliche und private Zwecke verwendet werden, diese für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, zur Beheizung nur Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
„Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung“
4.Novellierungsanordnung 4, § 49 und § 50 lauten:Paragraph 49 und Paragraph 50, lauten:
„§ 49
Begriffsbestimmungen für den 5. Abschnitt
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:
„Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;
„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden;
„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
„geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;
„Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
„Nennleistung“ die maximale Leistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.
§ 50
Inspektion von KlimaanlagenParagraph 50 <, b, r, /, >, eins n, s, p, e, k, t, i, o, n, von Klimaanlagen
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
(2)Absatz 2Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.
(3)Absatz 3Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4)Absatz 4Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
die Daten des Inspektionsbefundes;
Name, Adress- und Kontaktdaten des Sachverständigen;
Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.
Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.Die Landesregierung und die gemäß Paragraph 50 b, Absatz 2, betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß Paragraph 50 b, verarbeiten.
(5)Absatz 5Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6)Absatz 6Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:
akkreditierte Stellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;
Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;
jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW befugt sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
(7)Absatz 7Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen: Von den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 sind ausgenommen:
Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins und 2 entstehen, gleichwertig sind.
Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.“Gebäude, die die Kriterien des Paragraph 50 c, erfüllen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der 5a. Abschnitt entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 50 werden folgende § 50a bis § 50c eingefügt:Nach Paragraph 50, werden folgende Paragraph 50 a bis Paragraph 50 c, eingefügt:
„§ 50a
Inspektion von Heizungsanlagen
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß § 49 lit. n Nutzwärme erzeugen, ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Heizungsanlagen im Sinne des K-HeizG. Der Betreiber einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß Paragraph 49, Litera n, Nutzwärme erzeugen, ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Heizungsanlagen im Sinne des K-HeizG.
(2)Absatz 2Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers erfolgen.
(3)Absatz 3Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4)Absatz 4Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
die Daten des Inspektionsbefundes;
Name, Adress- und Kontaktdaten des Sachverständigen;
Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.
Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.Die Landesregierung und die gemäß Paragraph 50 b, Absatz 2, betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß Paragraph 50 b, verarbeiten.
(5)Absatz 5Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6)Absatz 6Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:
akkreditierte Stellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;
Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;
jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Heizungsanlagen und kombinierter Raumheizung- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß § 49 lit. n Nutzwärme erzeugen, befugt sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Heizungsanlagen und kombinierter Raumheizung- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß Paragraph 49, Litera n, Nutzwärme erzeugen, befugt sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
(7)Absatz 7Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen: Von den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 sind ausgenommen:
Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins und 2 entstehen, gleichwertig sind.
Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.Gebäude, die die Kriterien des Paragraph 50 c, erfüllen.
§ 50b
Kontrollsystem für InspektionsbefundeParagraph 50 b, <, b, r, /, >, K, o, n, t, r, o, l, l, s, y, s, t, e, m, für Inspektionsbefunde
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß § 50 und § 50a ausgestellten Inspektionsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß Paragraph 50 und Paragraph 50 a, ausgestellten Inspektionsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern der Inspektionsbefunde organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern der Inspektionsbefunde organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, betrauen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Aussteller des Inspektionsbefundes, der Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.Der Aussteller des Inspektionsbefundes, der Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. Paragraph 51, Absatz eins, K-BO 1996 gilt sinngemäß.
§ 50c
Systeme der GebäudeautomatisierungParagraph 50 c, <, b, r, /, >, S, y, s, t, e, m, e, der Gebäudeautomatisierung
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage, eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 50c wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 50 c, wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:
„5a. Abschnitt
Elektromobilität
§ 50d
Begriffsbestimmungen für den 5a. AbschnittParagraph 50 d, <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für den 5a. Abschnitt
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:
„Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält.
„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;
„isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S 36;
„Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.
§ 50e
Ladepunkte und LeitungsinfrastrukturParagraph 50 e, <, b, r, /, >, L, a, d, e, p, u, n, k, t, e und Leitungsinfrastruktur
(1)Absatz einsBei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
(2)Absatz 2Bei der Errichtung von Wohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.Absatz eins, gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofernAbsatz eins und 2 gelten nicht, sofern
die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde, oder
die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 51 wird der Verweis „50b“ durch den Verweis „50e“ ersetzt.In Paragraph 51, wird der Verweis „50b“ durch den Verweis „50e“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 51 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 51, wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß § 50 und § 50a die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen.“„In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß Paragraph 50 und Paragraph 50 a, die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012;Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012, BGBl. römisch eins Nr. 27/2012;
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2018;
Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2020.“Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2020,.“
Artikel II
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 4 wird der Verweis „§ 43 K-BV“ durch den Verweis „§ 44d K-BV“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird der Verweis „§ 43 K-BV“ durch den Verweis „§ 44d K-BV“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der 11a. Abschnitt entfällt.
Artikel III
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDer 5a. Abschnitt der K-BV in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 10. März 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 44b K-BV tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 44 b, K-BV tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4)Absatz 4Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. I dieses Gesetzes.Art. römisch IV Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach Art. römisch eins dieses Gesetzes.
(5)Absatz 5Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13;
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S 1;
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S 1;
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S 82.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Mag. Schuschnig