Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 23. Dezember 2020 | www.ris.bka.gv.at |
115. Verordnung: | COVID-19; Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme in Schigebieten in Kärnten |
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020,, wird verordnet:
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten (Paragraph eins, Absatz 4, K-SSchG) unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
Die Verordnung tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 17. Jänner 2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s er