110. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, Zl. 10-JAG-1934/1-2020, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe) – 2020
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonten Federwildarten, im Sinne von Abs. 2, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, vorübergehend verkürzt, um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildarten Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe) zu ermöglichen.
(2) Die Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe) wird vom 16. März bis 15. Juli festgelegt.
§ 2
(1) Außerhalb der in § 1 Abs. 2 angeführten Zeiträume dürfen Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), im Bereich von landwirtschaftlichen Acker-, Getreide-, Mais-, Obst-, Wein- und Gemüseanbaubetrieben sowie von Weideviehhaltungsbetrieben, im Bereich von gelagerten Erntegütern und Silagekonservierungen sowie im Bereich von Niederwild- und Singvogellebensräumen, von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person,
mit den zulässigen Fangmethoden (Eichelhäherfalle, Norwegischer Krähenfang) gefangen oder
durch Abschuss erlegt werden.
(2) Hinsichtlich Abs. 1 lit. b und lit. c beträgt die Entnahme- bzw. Abschusshöchstzahl pro Jagdjahr 5627 Aaskrähen. Nachfolgende Kontingente dürfen, außerhalb der Schonzeit, das heißt vom 16. Juli bis 15. März, in den einzelnen Jagdbezirken (§ 82 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000) pro Jagdjahr, nicht überschritten werden.
Bezirk | Aaskrähen |
Hermagor | 182 |
Klagenfurt | 1555 |
St. Veit | 477 |
Spittal | 560 |
Villach | 811 |
Völkermarkt | 774 |
Wolfsberg | 837 |
Feldkirchen | 431 |
Kärnten | 5627 |
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In der in § 1 Abs. 2 angeführten Zeit (Schonzeit), jedoch nur im Rahmen des Kontingentes (§ 2 Abs. 2) dürfen, in reinen Ackerbaugebieten, nicht brütende, in großen Gruppen auftretende Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), sogenannte Junggesellentrupps, erlegt werden.
(3) Krähenfänge für den Lebendfang von Raben- und Nebelkrähen, müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Unbeabsichtigt gefangene Vögel sind unverzüglich frei zu lassen. Krähenfänge müssen täglich mindestens zweimal kontrolliert werden und über mindestens eine Sitzstange verfügen. Es ist stets ausreichend Futter und frisches Wasser bereit zu halten. Die Tötung der gefangenen Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) hat weidgerecht, in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen, zu erfolgen.
(4) Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 59 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
§ 3
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung, der unter § 2 Abs. 1 angeführten Kontingente, zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 30. April eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung, betreffend Rabenvögel zu übermitteln.
§ 4
(1) Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildarten, trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähe regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, der Kärntner Landesregierung zu berichten.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat weiters ein regelmäßiges Schadenmonitoring, durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten, durchzuführen und der Kärntner Landesregierung hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, zu berichten.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. Kaiser