LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. November 2020

www.ris.bka.gv.at

98. Landesgesetz:

2. Kärntner COVID-19-Gesetz

98. Gesetz vom 26. November 2020, mit dem das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 und das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert werden (2. Kärntner COVID-19-Gesetz)

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I
Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes

Artikel II
Änderung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999

Artikel III
Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993

Artikel IV
Änderung des Kärntner Tourismusgesetzes 2011

Artikel V
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Artikel I
Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes

Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aPrüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Paragraph 15, Absatz 3, ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Gemeindemitarbeiterin berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der Gemeindemitarbeiterin vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Eine Überprüfung der Identität der Gemeindemitarbeiterin hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
    3. Ziffer 3
      Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Gemeindemitarbeiterin sind vorzusehen.
    4. Ziffer 4
      Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der Gemeindemitarbeiterin auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
    5. Ziffer 5
      Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
    6. Ziffer 6
      Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Gemeindemitarbeiterin auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

Artikel II
Änderung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999

Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 19 Veränderungen“ der Eintrag „§ 19a Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

„§ 19a
Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes

  1. Absatz einsWenn und solange dies auf Grund einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes zur Deckung des öffentlichen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, darf die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, die zum Zweck der Untersuchung und Behandlung von Personen in der Gefahrensituation notwendig sind, Paragraph 19, nicht anzuwenden ist, und es für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt gestattet wird, von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes oder von einem allfälligen Landes-Krankenanstaltenplan in quantitativer Weise abzuweichen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat ferner vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung des Rechtsträgers, der Landesregierung die Veränderung unmittelbar vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      die Befugnis der Landesregierung, jederzeit den Betrieb für Zwecke des Absatz eins, einzuschränken oder zu untersagen, soweit ein öffentlicher Versorgungsbedarf nicht gegeben ist, sowie Bedingungen und Auflagen zur Einhaltung der hygienischen und technischen Anforderungen vorzuschreiben, und
    3. Ziffer 3
      Anforderungen, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu wahren, insbesondere die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden hygienischen und technischen Anforderungen einzuhalten und bei Ausführung der Veränderungen das Hygieneteam sowie den technischen Sicherheitsbeauftragten beizuziehen.
  3. Absatz 3Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf für höchstens sechs Monate gelten.
  4. Absatz 4Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Absatz eins, hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 68, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bAuslagen, die im Zusammenhang mit Veränderungen und der Versorgung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 19 a, unbedingt geboten waren, sind gegen Vorlage eines Nachweises als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; Ersatzleistungen eines Dritten sind als Betriebseinnahmen abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „II. Abschnittes“ die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“eingefügt.

Artikel III
Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993

Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 111a Personenbezogene Bezeichnungen“ der Eintrag „§ 112 Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 111, Absatz eins, Litera a, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 18/2020“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 112/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 111 a, wird folgender Paragraph 112, eingefügt:

„§ 112
Maßnahmen im Falle einer Katastrophe
oder eines anderen öffentlichen Notstandes

  1. Absatz einsIn Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung im zwingend erforderlichen Ausmaß
    1. Ziffer eins
      bestehende Stichtage abweichend festzusetzen, gesetzliche Fristen zu verkürzen, zu verlängern oder zu verlegen oder die Dauer der bzw. den Zeitraum der Pflichtpraxis zu verkürzen oder zu verlegen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen,
    3. Ziffer 3
      den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und
    4. Ziffer 4
      für einzelne Jahrgänge, Schulen, Klassen, Teile von Klassen oder Unterrichtsgegenstände einen ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Absatz 3, mit oder ohne angeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anzuordnen,
    sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, bleibt von Maßnahmen nach Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (Paragraph 89,) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
  4. Absatz 4Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Absatz eins, muss die Geltungsdauer und jene gesetzlichen Bestimmungen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, benennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Absatz eins, ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.“

Artikel IV
Änderung des Kärntner Tourismusgesetzes 2011

Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 16 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen der Vollversammlung“ der Eintrag „§ 16a Videokonferenz oder schriftliche Abstimmung der Vollversammlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

„§ 16a
Videokonferenz oder schriftliche Abstimmung der Vollversammlung

  1. Absatz einsIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Vollversammlung gemäß Paragraph 16,, sofern sie nicht der Abwicklung einer Wahl dient, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und jedem Teilnehmer eine Möglichkeit eingeräumt wird, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen.
  2. Absatz 2In der Einberufung der Vollversammlung (Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 5) ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bestehen. Der Tourismusverband ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.
  3. Absatz 3Besteht bei einer Videokonferenz Anlass zu einem Zweifel an der Identität eines Teilnehmers oder seines Stimmrechts (Paragraph 15,), so hat dies der Vorsitzende auf geeignete Weise zu überprüfen.
  4. Absatz 4Im Fall der Durchführung einer Vollversammlung in Form einer Videokonferenz gelten die zugeschalteten Mitglieder oder deren Bevollmächtigte als anwesend (Paragraph 16, Absatz 3,) und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme entweder nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich oder in elektronischer Form abgeben, sofern der Vorsitzende nicht ohnehin die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnet (Absatz 5,). Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach den Bedingungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Paragraph 16, Absatz 4, erhalten hat.
  5. Absatz 5Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes kann der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten Paragraph 16, Absatz eins und 2 sinngemäß. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern der Vollversammlung zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz erhalten hat.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung des Vorstandes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Paragraph 16 a, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Absatz 3, erster Satz und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Absatz 3, erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Absatz 3, zweiter bis letzter Satz erhalten hat.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Haushaltsjahr 2021 gilt dies bis zur Festsetzung des Haushaltsplans mit der Maßgabe, dass die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel des vom Vorstand beschlossenen Entwurfs eines Haushaltsplans nicht übersteigen dürfen.“

Artikel V
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „,ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Art. römisch III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 111, Absatz eins, Litera a und Paragraph 112, K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Art. römisch IV Ziffer 2, dieses Gesetzes (betreffend Paragraph 16 a, K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. römisch IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 16 a,, Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in Prettner

Der Landesrat:
Ing. Fellner

Der Landesrat:
Gruber

Der Landesrat:
Mag. Schuschnig