LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. Oktober 2020

www.ris.bka.gv.at

88. Gesetz:

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; Änderung

88. Gesetz vom 24. September 2020, mit dem das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 22, folgender Eintrag angefügt:

„6. Abschnitt:, Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph

23  Anwendungsbereich

Paragraph

24  Prüfung und Überwachung neuer Maßnahmen

Paragraph

25  Information und Einbeziehung der Interessenträger

Paragraph

26  Transparenzverpflichtungen

Paragraph

27  Bezeichnung des Wirkungsbereichs“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, werden in der Litera s, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera t und u angefügt:

  1. Litera t
    „geschützte Berufsbezeichnung“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  2. Litera u
    „vorbehaltene Tätigkeiten“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 22, wird in der Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Gesetz wird nach Paragraph 22, folgender 6. Abschnitt angefügt:

„6. Abschnitt:, Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph 23,, Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für die unter Paragraph eins, dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
  3. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

Paragraph 24,, Prüfung und Überwachung neuer Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Absatz 4, möglich ist.
  2. Absatz 2,In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei
    1. Ziffer eins
      Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, durch die Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      Verordnungen durch die zu deren Erlassung jeweils zuständige Behörde, bei Verordnungen eines Organs einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung jedoch die jeweilige Aufsichtsbehörde,
    objektiv und unabhängig durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, hat Verordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die
    1. Ziffer eins
      Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,
    2. Ziffer 2
      objektive Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses,
    3. Ziffer 3
      Verhältnismäßigkeit,
    nach den Kriterien der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 22, Litera i,) sowie der zu diesen Grundsätzen ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union.
  5. Absatz 5,Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 22, Litera i,). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, rechtfertigen können.
  6. Absatz 6,Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3,, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.

Paragraph 25,, Information und Einbeziehung der Interessenträger

Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Artikel 33, sowie 38 Absatz 2, der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, anzuschließen sind.

Paragraph 26,, Transparenzverpflichtungen

  1. Absatz eins,Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung , (Paragraph 22, Litera i,) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Artikel 59, Absatz 5, der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Artikel 59, Absatz eins, dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Paragraph 27,, Bezeichnung des Wirkungsbereichs

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvor-schriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist.
  2. Absatz 2,Sonstige Selbstverwaltungskörper – ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen – haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Artikel 10, , Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in P r e t t n e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut

Der Landesrat:, Ing. Fellner

Die Landesrätin:, Mag.a Schaar

Der Landesrat:, G r u b e r

Der Landesrat:, Mag. Schuschnig