88. Gesetz vom 24. September 2020, mit dem das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Inhaltsverzeichnis wird nach § 22 folgender Eintrag angefügt:Dem Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 22, folgender Eintrag angefügt:
„6. Abschnitt: Verhältnismäßigkeitsprüfung„6. Abschnitt:, Verhältnismäßigkeitsprüfung |
§Paragraph | 23 Anwendungsbereich |
§Paragraph | 24 Prüfung und Überwachung neuer Maßnahmen |
§Paragraph | 25 Information und Einbeziehung der Interessenträger |
§Paragraph | 26 Transparenzverpflichtungen |
§Paragraph | 27 Bezeichnung des Wirkungsbereichs“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 werden in der lit. s der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. t und u angefügt:Im Paragraph 2, werden in der Litera s, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera t und u angefügt:
„geschützte Berufsbezeichnung“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
„vorbehaltene Tätigkeiten“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22 wird in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:Im Paragraph 22, wird in der Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Gesetz wird nach § 22 folgender 6. Abschnitt angefügt:Dem Gesetz wird nach Paragraph 22, folgender 6. Abschnitt angefügt:
„6. Abschnitt:
Verhältnismäßigkeitsprüfung„6. Abschnitt:, Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 23
AnwendungsbereichParagraph 23,, Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.Dieser Abschnitt gilt für die unter Paragraph eins, dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(3)Absatz 3,Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
§ 24
Prüfung und Überwachung neuer MaßnahmenParagraph 24,, Prüfung und Überwachung neuer Maßnahmen
(1)Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abs. 4 möglich ist.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Absatz 4, möglich ist.
(2)Absatz 2,In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei
Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, durch die Landesregierung,
Verordnungen durch die zu deren Erlassung jeweils zuständige Behörde, bei Verordnungen eines Organs einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung jedoch die jeweilige Aufsichtsbehörde,
objektiv und unabhängig durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 2 Z 2 hat Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, hat Verordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die
Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,
objektive Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses,
nach den Kriterien der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i) sowie der zu diesen Grundsätzen ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union.nach den Kriterien der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 22, Litera i,) sowie der zu diesen Grundsätzen ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union.
(5)Absatz 5,Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 4 Z 2 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 rechtfertigen können.Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 22, Litera i,). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, rechtfertigen können.
(6)Absatz 6,Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 4 Z 3, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3,, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.
§ 25
Information und Einbeziehung der InteressenträgerParagraph 25,, Information und Einbeziehung der Interessenträger
Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Artikel 33, sowie 38 Absatz 2, der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, anzuschließen sind.
§ 26
Transparenzverpflichtungen Paragraph 26,, Transparenzverpflichtungen
(1)Absatz eins,Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
(§ 22 lit. i) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung , (Paragraph 22, Litera i,) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Art. 59 Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Artikel 59, Absatz 5, der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Artikel 59, Absatz eins, dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
§ 27
Bezeichnung des WirkungsbereichsParagraph 27,, Bezeichnung des Wirkungsbereichs
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvor-schriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist.
(2)Absatz 2,Sonstige Selbstverwaltungskörper – ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen – haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Art. 10
Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Artikel 10, , Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e rDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in P r e t t n e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in Schaunig-KandutDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut
Der Landesrat:
Ing. FellnerDer Landesrat:, Ing. Fellner
Die Landesrätin:
Mag.a SchaarDie Landesrätin:, Mag.a Schaar
Der Landesrat:
G r u b e rDer Landesrat:, G r u b e r
Der Landesrat:
Mag. SchuschnigDer Landesrat:, Mag. Schuschnig