83. Gesetz vom 23. Juli 2020, mit dem die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird in der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j, angefügt:
Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmt sind, im Sinne des Art. 2 lit. e der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG.“Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmt sind, im Sinne des Artikel 2, Litera e, der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle, die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.“Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle, die nicht gefährlich sind (Artikel 3, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Ziffer 2 b, der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 2 werden in der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h bis j angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, werden in der Litera g, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera h bis j angefügt:
den Beitrag des Landes Kärnten zur Erreichung der unionsrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Siedlungsmülls,
Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhinderung und Entfernung jeglicher Form von Vermüllung,
Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 1 werden in der lit. b das Wort „und“ und in der lit. c der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, werden in der Litera b, das Wort „und“ und in der Litera c, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d und e angefügt:
die Reparatur und Wiederverwendung von Produkten und
Maßnahmen zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln sowie zu deren Umverteilung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 19, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Soweit der Abfallwirtschaftsverband für eine von den übrigen Abfällen getrennte Sammlung und Abfuhr von Altstoffen sorgt, haben sich die Haushalte ausschließlich dieser zu bedienen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 28 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34
Klärschlammregister„§ 34, Klärschlammregister
Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen.“Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in Kärnten das Register gemäß Artikel 10, der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im 36 Abs. 1 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dies zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung in Kärnten erforderlich ist.“ angefügt.Im 36 Absatz eins, werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dies zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung in Kärnten erforderlich ist.“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 37 Abs. 3 letzter Satz samt lit. a und b entfällt.Paragraph 37, Absatz 3, letzter Satz samt Litera a und b entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge seines § 1 Abs. 2 anzuwenden.“„Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge seines Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 56 Abs. 1 lit. a wird nach dem Beistrich die Wortfolge „einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1),“ eingefügt.Dem Paragraph 56, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Beistrich die Wortfolge „einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (Paragraph 8, Absatz eins,),“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 56 Abs. 1 lit. e wird das Wort „Rücklage“ durch das Wort „Zahlungsmittelreserve“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz eins, Litera e, wird das Wort „Rücklage“ durch das Wort „Zahlungsmittelreserve“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 62 Abs. 3 lit. b lautet:Paragraph 62, Absatz 3, Litera b, lautet:
die volle Geschäftsfähigkeit;“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 66 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:Im Paragraph 66, Absatz 2, werden folgende Fundstellen ersetzt:
a: „32/2018“ durch „24/2020“;
b: „161/2017“ durch „16/2020“;
c: „22/2018“ durch „24/2020“;
f: „117/2017“ durch „111/2019“ und
h: „32/2018“ durch „109/2018“.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind darunter zu verstehen:
Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S 6, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 ABl. Nr. L 170 vom 26.6.2019, S 115;
Abfall-Richtlinie 2008/98/EG: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018, S 109.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes treten nicht an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:
Art. I Z 9 (Entfall des § 37 Abs. 3 letzter Satz) am 1. Jänner 2020;Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Entfall des Paragraph 37, Absatz 3, letzter Satz) am 1. Jänner 2020;
Art. I Z 1 bis 4 (§ 1 Abs. 3 lit. j, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 lit. h bis j, § 6 Abs. 1 lit. d und e) und 6 (§ 28 Abs. 2 zweiter Satz) am 5. Juli 2020;Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 4 (Paragraph eins, Absatz 3, Litera j,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Litera h bis j, Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und e) und 6 (Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz) am 5. Juli 2020;
Art. I Z 7 (§ 34) und Z 15 (§ 66 Abs. 3) am 1. Jänner 2022.Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph 34,) und Ziffer 15, (Paragraph 66, Absatz 3,) am 1. Jänner 2022.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Die Landesrätin:
Mag.a S c h a a rDie Landesrätin:, Mag.a S c h a a r
Der Landesrat:
Ing. F e l l n e rDer Landesrat:, Ing. F e l l n e r