81. Verordnung der Landesregierung vom 6. Oktober 2020, Zl. 10-JAG-1/124-2020, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 51, Absatz 4 a und Paragraph 68, Absatz 6, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1
ZielParagraph eins <, b, r, /, >, Z, i, e, l,
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischgewässern und zum Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie) eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter, erteilt.
§ 2
SchonzeitParagraph 2,
Schonzeit
(1)Absatz einsDie Schonzeit für den Fischotter wird, nach Maßgabe des § 3, aufgehoben, soweit es sich um Rüden, Jungotter, nicht führende, nicht tragende Fähen handelt. Die Schonzeit für den Fischotter wird, nach Maßgabe des Paragraph 3,, aufgehoben, soweit es sich um Rüden, Jungotter, nicht führende, nicht tragende Fähen handelt.
(2)Absatz 2Die Schonzeit für führende oder offensichtlich tragende Fischotterfähen wird, nach Maßgabe des § 3, vom 1. März bis 31. Oktober festgelegt.Die Schonzeit für führende oder offensichtlich tragende Fischotterfähen wird, nach Maßgabe des Paragraph 3,, vom 1. März bis 31. Oktober festgelegt.
§ 3
Eingriffsbereiche und KontingentParagraph 3 <, b, r, /, >, E, i, n, g, r, i, f, f, s, b, e, r, e, i, c, h, e und Kontingent
(1)Absatz einsFischotter in allen Entwicklungsformen dürfen vom 1. Jänner bis 31. Dezember im Bereich von Fischgewässern, ausgenommen in Gewässern nach Abs. 3, sowie an nicht zäunbaren Teichanlagen mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), nur von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern, gefangen werden. Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen nur gefangene Rüden, Jungotter nicht führende und offensichtlich nicht tragende Fähen getötet werden. Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen gefangene führende und offensichtlich tragende Fähen nicht getötet werden, sondern sind am Fangort unversehrt und umgehend frei zu lassen.Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen vom 1. Jänner bis 31. Dezember im Bereich von Fischgewässern, ausgenommen in Gewässern nach Absatz 3,, sowie an nicht zäunbaren Teichanlagen mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), nur von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern, gefangen werden. Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen nur gefangene Rüden, Jungotter nicht führende und offensichtlich nicht tragende Fähen getötet werden. Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen gefangene führende und offensichtlich tragende Fähen nicht getötet werden, sondern sind am Fangort unversehrt und umgehend frei zu lassen.
(2)Absatz 2Vom 1. November bis zum jeweils letzten Tag des Februars dürfen Fischotter in allen Entwicklungsformen, mit zulässigen Fangmethoden, von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern, gefangen oder mit Langwaffen bejagt und getötet werden, vordringlich sind jedoch Lebendfallen zu verwenden.
(3)Absatz 3Nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Bereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten von Fischottern in folgenden Gewässern:
Gewässer | von | Bis |
Drau | Grenze Slowenien | Mündung Weißenbach bei Feistritz/Drau |
Gail | Mündung Drau | Mündung des Fürnitzer Feistritzbaches in die Gail |
Gurk | Mündung Drau | Mündung des Timenitzenbaches in die Gurk bei Lassendorf |
Glan | Mündung Gurk | Mündung der Wimitz in die Glan |
Wölfnitzbach | Mündung Glan | Mündung des Strugabaches in den Wölfnitzbach |
Lavant | Mündung Drau | Mündung des Judenbaches (Pöllingerbach) bei Metterssdorf in die Lavant |
Abfluss Millstätter See | Mündung Lieser | Millstätter See |
Abfluss Ossiacher See | Mündung Drau | Ossiacher See |
Glanfurt | Mündung Glan | Wörthersee |
Abfluss Faaker See | Eisenbahnbrücke Finkenstein | Faaker See |
Abfluss Pressegger See | Mündung Gail | Pressegger See |
Reifnitzbach | Mündung Wörthersee | Keutschacher See |
| | |
Ebenso nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Bereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten von Fischottern in Europaschutzgebieten, in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist, in Nationalparken, Biosphärenparken und in natürlich stehenden Gewässern.
(4)Absatz 4Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten beträgt 51 Stück pro Jahr. Im ersten und im zweiten Jahre, ab dem Inkrafttreten der Verordnung (§ 9), dürfen jeweils maximal 51 Stück Fischotter entnommen werden.Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten beträgt 51 Stück pro Jahr. Im ersten und im zweiten Jahre, ab dem Inkrafttreten der Verordnung (Paragraph 9,), dürfen jeweils maximal 51 Stück Fischotter entnommen werden.
§ 4
FallenfangParagraph 4 <, b, r, /, >, F, a, l, l, e, n, f, a, n, g,
(1)Absatz einsFür Fänge vom 1. März bis 31. Oktober dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur Fallen, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartige Tierarten verwendet werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Die Lebendfallen müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden.
(2)Absatz 2Für Fänge vom 1. November bis zum jeweils letzten Tag des Februars dürfen alle zulässigen Fangmittel und -methoden verwendet bzw. angewendet werden, jedoch sollen vordringlich Lebendfallen verwendet werden.
§ 5
TötungParagraph 5 <, b, r, /, >, T, ö, t, u, n, g,
Die Tötung der gefangenen Fischotter darf nur an Land erfolgen und hat weidgerecht, in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen, zu erfolgen. Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.
§ 6
Meldepflichten und DokumentationParagraph 6 <, b, r, /, >, M, e, l, d, e, p, f, l, i, c, h, t, e, n und Dokumentation
(1)Absatz einsJeder Fallenstandort ist mit den KAGIS-Koordinaten dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und der Kärntner Jägerschaft, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Jeder Fischotterfang ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung dem zuständigen Bezirksjägermeister und dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen. Jeder Fallenstandort ist mit den KAGIS-Koordinaten dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und der Kärntner Jägerschaft, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Jeder Fischotterfang ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung dem zuständigen Bezirksjägermeister und dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (Paragraph 59, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(2)Absatz 2Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung des unter § 3 Abs. 4 angeführten jährlichen Kontingentes zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 31. März eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend entnommener Fischotter zu übermitteln. Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung des unter Paragraph 3, Absatz 4, angeführten jährlichen Kontingentes zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 31. März eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend entnommener Fischotter zu übermitteln.
§ 7
AufsichtParagraph 7 <, b, r, /, >, A, u, f, s, i, c, h, t,
(1)Absatz einsDie Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000). Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (Paragraph 59, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (Paragraph 59, Absatz 5, Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2)Absatz 2Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über Aufforderung, die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung), zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Fischotter.Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über Aufforderung, die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung), zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Fischotter.
§ 8
MonitoringsParagraph 8 <, b, r, /, >, M, o, n, i, t, o, r, i, n, g, s,
Damit die Populationen des Fischotters trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Landesregierung, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters regelmäßig ein entsprechendes Monitoring durchzuführen.
§ 9
Inkrafttreten – AußerkrafttretenParagraph 9 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, – Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2)Absatz 2Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. Kaiser