LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. September 2020

www.ris.bka.gv.at

78. Verordnung:

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; Änderung

78. Verordnung der Landesregierung vom 22. September 2020, Zl. 10-LBFS-1/37-2020, mit der die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 9,, 9a, 18, 19, 30, 30a, 48, 56, 56a, 56b, 56c, 56d, 56e, 56f des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2020,, wird verordnet:

Artikel I

Die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung – K-LSchV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge geändert:

  1. Litera a
    der Eintrag „„§ 16 „Agrar-Kaufmann bzw. Agrar-Kauffrau““ wird durch den Eintrag „„§ 16 Agrarkaufmann bzw. Agrarkauffrau““ ersetzt;
  2. Litera b
    der Eintrag „§ 66 Hausordnung; Kundmachung“ wird durch den Eintrag „§ 66 Hausordnung“ ersetzt;
  3. Litera c
    der Eintrag „§ 93 Wahlakten“ wird durch den Eintrag „§ 93 Wahlakte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie landwirtschaftlichen Fachschulen haben ein bis vier Schulstufen zu umfassen und sind zu gliedern in:
    1. Litera a
      dreijährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Fachrichtung Pferdewirtschaft und Gartenbau;
    2. Litera b
      vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Pferdewirtschaft, die im Rahmen einer Schulkooperation (Paragraph 46, Absatz 9, des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) geführt werden;
    3. Litera c
      vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Gartenbau;
    4. Litera d
      Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen – in Folge „Fachschule für Erwachsene“, genannt – Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Fachrichtung Pferdewirtschaft und Fachrichtung Gartenbau.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
    1. Litera a
      für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A/1;
    2. Litera b
      für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage A/2;
    3. Litera c
      für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage A/3;
    4. Litera d
      für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, ausgenommen die Fachschule Goldbrunnhof: Anlage B/1;
    5. Litera e
      für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/1a;
    6. Litera f
      für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Goldbrunnhof, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/1b;
    7. Litera g
      für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B/2;
    8. Litera h
      für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/3;
    9. Litera i
      für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/3a;
    10. Litera j
      für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/5;
    11. Litera k
      für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/6;
    12. Litera l
      für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B/7;
    13. Litera m
      für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/8;
    14. Litera n
      für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/9;
    15. Litera o
      für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/10.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten zu betragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, lautet:

„§ 16
Agrarkaufmann bzw. Agrarkauffrau

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen (Paragraph 56, Absatz 6 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes“ durch das Zitat „§ 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 37 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, erfolgt für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, die Zulassung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung nach Anmeldung und Prüfung der Zulassungsbestimmungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, müssen abweichend von Absatz eins, als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zudem das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine dreijähriger Praxis im Ausbildungsbereich vorweisen können.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 37 a, Absatz 4, wird das Zitat „(Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes)“ durch das Zitat „(Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 37 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Verbindung mit“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit den“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 37 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „sowie nach Paragraph 37 b, dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „sowie den nach Paragraph 37 b, dieser Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 37 d, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit sind dem Prüfungswerber strukturierte Aufgaben, wie insbesondere Betriebserhebungen und deren Auswertung, vorgegebene Betriebs- und Haushaltspläne, Produktionskostenrechnungen, Hofbeschreibungen, Betriebsvergleiche und Investitionsplanungen oder sonstige Fallbeispiele, zur eigenständigen Lösung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 37 d, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die abschließende schriftliche Arbeit, einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten, ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen bzw. anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts miteinbezogen werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 37 e, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Als Prüfungsgebiete kommen die in Paragraph 37 b, Litera a, genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 37 e, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Für die Prüfungsgebiete der Klausurarbeit haben die Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung bzw. können die Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 37 h, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Abweichend von Absatz 12, sind für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, vom Vorsitzenden oder vom Mitglied der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungsprotokoll und eine Niederschrift über die mündliche Prüfung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1991, zu verfassen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 39, Absatz eins, Litera l, entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,,“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 39, Absatz eins, Litera n, lautet:

  1. Litera n
    wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unterrichtet wurde: „Der Schüler/die Schülerin wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unter Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 8 und 4a Absatz 7 a, der Kärntner landwirtschaftlichen Schulverordnung unterrichtet“;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 39, Absatz eins, Litera o, lautet:

  1. Litera o
    bei einer Fachschule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, :, „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen ______ gemäß Paragraph 46, Absatz 9, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit. Auf Grund der in einer Kooperationsschule erfolgten Beurteilung der zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstände besteht kein/bei dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen _____ ein Hemmnis für den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe.““

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 40, Absatz 2, Litera a und Litera b, lauten:

  1. Litera a
    bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung ___________ gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;
  2. Litera b
    zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. hiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren; die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVeranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 3 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 3 Stunden)

Berufsschulen

1. Schulstufe

3

2

2. und 3. Schulstufe

je 2

je 2

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Berufsschulen

je Schulstufe

1

 

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

an Schulen gem. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c

je Schulstufe

5

 

1. Schulstufe

 

2

2. bis 4. Schulstufe

 

je 6

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

an Schulen gem. Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,

2

1”

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 47, Absatz 2, wird die Wortfolge „in bezug“ durch die Wortfolge „in Bezug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsÜber Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 46, Litera b, entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 80, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 54, lautet:

„§ 54
Keine Schulveranstaltungen

Veranstaltungen, die in den Paragraphen 48 und 48a des Kärntners landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 60, lautet:

„§ 60
Sicherheitsmaßnahmen

Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht um dem betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht um dem betreffenden Tag auszuschließen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und Litera b, lauten:

  1. Litera a
    bei positivem Verhalten des Schülers:
    • Strichaufzählung
      Ermutigung,
    • Strichaufzählung
      Anerkennung,
    • Strichaufzählung
      Lob,
    • Strichaufzählung
      Dank;
  2. Litera b
    bei einem Fehlverhalten des Schülers:
    • Strichaufzählung
      Aufforderung,
    • Strichaufzählung
      Zurechtweisung,
    • Strichaufzählung
      Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
    • Strichaufzählung
      beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
    • Strichaufzählung
      Verwarnung.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Zitat „das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995“ durch das Zitat „Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des Paragraph 66, lautet:

„§ 66
Hausordnung Kundmachung“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 67, lautet:

„§ 67
Schülerheimordnung

Die Bestimmungen der Schulordnung gelten sinngemäß für das Schülerheim, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 91, Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, dass aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte;“

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des Paragraph 93, lautet:

„§ 93
Wahlakte“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 98, lautet:

„§ 98
Verweise

  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 – K-LSchG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2020;
    2. Litera b
      Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, in der Fassung LGBl. Nr. 107/2018;
    3. Litera c
      Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1991,, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014;
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 157/2013;
    2. Litera b
      Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.190 aus 1949,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;
    3. Litera c
      Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2019;
    4. Litera d
      Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 34, Die bisherige Anlage A/1 wird durch folgende neue Anlage A/1 ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Die bisherige Anlage A/2 wird durch folgende neue Anlage A/2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Die bisherige Anlage A/3 wird durch folgende neue Anlage A/3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Die bisherige Anlage B/2 wird durch folgende neue Anlage B/2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Nach der Anlage B/5 werden folgende Anlagen B/6, B/7, B/8, B/9 und B/10 eingefügt:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r