LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. September 2020

www.ris.bka.gv.at

76. Verordnung:

Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung

76. Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2020, Zl. 10-FIAG-1/14-2020, betreffend Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV)

Auf Grund des Paragraph 35, des Kärntner Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsNicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:
    1. Ziffer eins
      der Gebrauch von Legschnüren (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke);
    2. Ziffer 2
      das Trockenlegen von Fischgewässern zum Zwecke des Fischfanges;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Reusen, Fangkörben und anderen Vorrichtungen zum Selbstfange von Fischen sowie von Netzen aller Art in Fließgewässern (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke sowie zum Fang von Flusskrebsen mittels Krebsreusen);
    4. Ziffer 4
      die Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Angelruten pro Person;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Fangvorrichtungen, die mit mehr als einem Köder versehen sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke, für die Ausübung des Fischfanges mit Hegenen-Systemen mit maximal fünf Nymphen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und für die Ausübung der Fliegenfischerei mit zwei Kunstfliegen);
    6. Ziffer 6
      in fließenden Gewässern – ausgenommen in der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze – die Ausübung des Fischfanges mit Spinnrute unter Verwendung von Zugblei (Grundblei oder ähnliche Beschwerung) mit vor- oder nachgesetzten Springern bzw. Seitenködern (Rieseln);
    7. Ziffer 7
      die Verwendung von Drillingen mit Ausnahme des Fanges von Raubfischen.
  2. Absatz 2Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
    1. Litera a
      bei Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät und
    2. Litera b
      in Fischaufstiegshilfen inklusive des Ein- und Ausstiegsbereichs.
  3. Absatz 3Nicht als weidgerecht gilt
    1. Litera a
      die Hälterung von Fischen, ausgenommen die Hälterung in Setzkeschern, die aus textilem Material bestehen, eine Mindestlänge von zwei Metern und einen Ringdurchmesser von mindestens 50 cm aufweisen, sowie in handelsüblichen Karpfensäcken und Köderfischbehältern mit einem Mindestvolumen von 10 Litern, und
    2. Litera b
      die Hälterung von Fischen über einen Zeitraum von zwölf Stunden hinaus.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsNicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges mit Netzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Erlaubt ist die Ausübung des Fischfanges mit Netzen
    1. Ziffer eins
      im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee, soweit in
      Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und
    2. Ziffer 2
      für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Laichgewinnung.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist verboten:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Schwebenetzen bei der Ausübung des Fischfanges in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Netzen, die folgende Mindestmaschenweite (von Knoten zu Knoten im trockenen Zustande) unterschreiten:
      1. Litera a
        Schwebenetze: im Wörthersee: 45 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm);
      2. Litera b
        Grundnetze: im Wörthersee: 50 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm, zum Fang von Karpfen: 50 mm);
      3. Litera c
        Spiegelnetze (3-wandig): 50 mm in der Mittelwand (Blatt).
    3. Ziffer 3
      die Verwendung einer Netzfläche von mehr als 400m² je 10 ha Wasserfläche bei der Ausübung des Fischfanges im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung). Ein Zusammenhängen der Netze, entsprechend der jeweiligen Reviergröße des Fischereirevieres, ist gestattet. Pro weitere angefangene 10 ha Wasserfläche darf ein zusätzliche Netzfläche von bis zu 400m² verwendet werden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei und Reusenfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:
    1. Litera a
      der Fischer hat ausgelegte Netze und Reusen wenigstens einmal während des Tages zu überprüfen. Im Netz und in der Reuse befindliche untermaßige und geschonte Fische und Krebse hat der Fischer in Freiheit zu setzen;
    2. Litera b
      schwimmende Bojen (Fischerzeichen), welche die ohne Beisein des Fischereiausübungsberechtigten ausliegenden, von der Schifffahrt gefährdeten Netze anzeigen, sind mit einem Merkkennzeichen des Fischereiausübungsberechtigten (Buchstaben oder Figurenzeichnung) zu kennzeichnen. Die Merkzeichen sind von den Fischereiausübungsberechtigten der zuständigen Ufergemeinde, dem Fischereirevierverband und den Schifffahrtsunternehmungen bekannt zu geben;
    3. Litera c
      der Fischereiausübungsberechtigte hat die Aushebung von ausliegenden Netzen und Reusen zu Kontrollzwecken durch die Fischereiaufsichtsorgane des jeweiligen Fischereirevieres, den Landesfischereiinspektor und den Landesfischereiinspektor-Stellvertreter zu dulden. Die Kontrolle ist nach Möglichkeit ohne Behinderung der Ausübung des Fischereirechtes vorzunehmen.
    4. Litera d
      die Netz- und Reusenfischerei darf nur vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten bzw. durch von ihm namhaft gemachte Personen durchgeführt werden, welche im Besitze einer gültigen Jahresfischerkarte des Landes Kärnten und eines Erlaubnisscheins die Netz- und Reusenfischerei betreffend sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke).

Paragraph 3,

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 193, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.

Paragraph 4,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, betreffend die Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2003,, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r