60. Gesetz vom 14. Mai 2020, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
der Eintrag „§ 4a (entfällt)“ wird durch den Eintrag „§ 4a Deutschförderklassen und Deutschförderkurse“ ersetzt;
der Eintrag „4. Abschnitt Neue Mittelschulen“ wird durch den Eintrag „4. Abschnitt Mittelschulen“ ersetzt;
der Eintrag „§ 62 Schulerhaltungsbeiträge für Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen“ wird durch den Eintrag „§ 62 Schulerhaltungsbeiträge für Mittelschulen und Polytechnische Schulen“ ersetzt;
der Eintrag „§ 89 Aufsichtsbehörden“ wird durch den Eintrag „§ 89 Aufsichtsbehörde“ ersetzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 und Abs. 6 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch die Wortfolge „Mittelschulen“ ersetzt und in Abs. 7 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch die Wortfolge „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch die Wortfolge „Mittelschulen“ ersetzt und in Absatz 7, wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch die Wortfolge „Mittelschule“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 9 lautet:Paragraph eins, Absatz 9, lautet:
„Absatz 9,(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2020;Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2020,;
Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2019;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,;
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017.“Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs. 4) für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß § 1a Abs. 6 gewährter Fördermittel, als Träger von Privatrechten den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß § 46a Abs. 2 bis Abs. 4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Förderbeitrages auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. § 1a Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.“Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Absatz 4,) für den Freizeitbereich (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera c,) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß Paragraph eins a, Absatz 6, gewährter Fördermittel, als Träger von Privatrechten den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 bis Absatz 4, gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Förderbeitrages auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Paragraph eins a, Absatz 6, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.“
5b.Novellierungsanordnung 5b, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung der Förderung gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrages sowie die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Förderbeitrages erlassen.“Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung der Förderung gemäß Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrages sowie die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Förderbeitrages erlassen.“
5c.Novellierungsanordnung 5c, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs. 5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.“Unbeschadet des Absatz 5, ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des Abs. 5 und Abs. 6 gelten hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit sinngemäß auch für Personen, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, und gemäß § 1 Abs. 4 vom Schulerhalter für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, beigestellt werden.“Die Bestimmungen des Absatz 5 und Absatz 6, gelten hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit sinngemäß auch für Personen, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, und gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Schulerhalter für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, beigestellt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „bei Neuen Mittelschulen (Klassen der Neuen Mittelschule)“ durch die Wortfolge „bei Mittelschulen (Klassen der Mittelschule)“ ersetzt. In Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, wird die Wortfolge „bei Neuen Mittelschulen (Klassen der Neuen Mittelschule)“ durch die Wortfolge „bei Mittelschulen (Klassen der Mittelschule)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Deutschförderklassen und Deutschförderkurse„§ 4a, Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
(1)Absatz eins,Für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.Für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.
(2)Absatz 2,An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderklassen vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Deutschförderklassen dauern jeweils ein Semester. Die Deutschförderklassen sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz eine Sprachförderung in Deutschkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderklassen vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Deutschförderklassen dauern jeweils ein Semester. Die Deutschförderklassen sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz eine Sprachförderung in Deutschkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3)Absatz 3,An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderkurse vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber auch keine besondere Förderung in Deutschklassen benötigen. Deutschförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Zeit beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten. An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderkurse vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber auch keine besondere Förderung in Deutschklassen benötigen. Deutschförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Zeit beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Für Schüler an Berufsschulen, die als außerordentliche Schüler gemäß § 4 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Deutschkenntnisse aufgenommen wurden und für ordentliche Schüler, die einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderkurse vom Schulleiter einzurichten. Die Deutschförderkurse sind an Berufsschulen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten. In Deutschförderkursen an Berufsschulen ist im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 zweiter und letzter Satz sinngemäß.“ Für Schüler an Berufsschulen, die als außerordentliche Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Deutschkenntnisse aufgenommen wurden und für ordentliche Schüler, die einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz Deutschförderkurse vom Schulleiter einzurichten. Die Deutschförderkurse sind an Berufsschulen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten. In Deutschförderkursen an Berufsschulen ist im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz 3, zweiter und letzter Satz sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
„4. Abschnitt
Mittelschulen“ „4. Abschnitt, Mittelschulen“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
im Einleitungsteil des § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und im Einleitungsteil des Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und
in § 18 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“in Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zur Mittelschule weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die §§ 19 und 19a lauten:Die Paragraphen 19 und 19 a lauten:
„§ 19
Aufbau„§ 19, Aufbau
(1)Absatz eins,Die Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3)Absatz 3,Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.
(4)Absatz 4,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5)Absatz 5,Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
§ 19a
OrganisationsformenParagraph 19 a,, Organisationsformen
Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Paragraph 18,) zu führen
als selbständige Mittelschulen,
als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 20 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. In Paragraph 20, wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 23 wird wie folgt geändert:Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
in § 23 Abs. 1 und Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt undin Paragraph 23, Absatz eins und Absatz eins a, wird jeweils die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt und
in § 23 Abs. 2 die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“ in Paragraph 23, Absatz 2, die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
in § 27 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a und Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt, in Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins a und Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt,
in § 27 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Neuen Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt undin Paragraph 27, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Neuen Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und
in § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“in Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 33 Abs. 3 lautet: Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“ Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 34 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 46a wird wie folgt geändert:Paragraph 46 a, wird wie folgt geändert:
in § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt undin Paragraph 46 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt und
in § 46a Abs. 6 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“in Paragraph 46 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 47 erster Satz wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.In Paragraph 47, erster Satz wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 49 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. In Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 5, wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 57 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 57 Abs. 5a wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen und Klassen der Neuen Mittelschule“ durch die Wortfolge „Mittelschulen und Klassen der Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 57, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen und Klassen der Neuen Mittelschule“ durch die Wortfolge „Mittelschulen und Klassen der Mittelschule“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 59 wird wie folgt geändert:Paragraph 59, wird wie folgt geändert:
in § 59 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Mittelschule (Klasse der Mittelschule)“ ersetzt,in Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Mittelschule (Klasse der Mittelschule)“ ersetzt,
in § 59 Abs. 3a lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Mittelschule (Klasse der Mittelschule)“ ersetzt.“in Paragraph 59, Absatz 3 a, Litera a, wird die Wort- und Zeichenfolge „Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Mittelschule (Klasse der Mittelschule)“ ersetzt.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift des § 62 lautet:Die Überschrift des Paragraph 62, lautet:
„§ 62
Schulerhaltungsbeiträge für Mittelschulen
und Polytechnische Schulen“„§ 62, Schulerhaltungsbeiträge für Mittelschulen , und Polytechnische Schulen“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 63 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Oktober“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1. Oktober“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Oktober“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1. Oktober“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 65 Abs. 2 lautet:Paragraph 65, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017.“ Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Finanzausgleichsgesetz 2017.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 74 Abs. 4 lit. e lautet:Paragraph 74, Absatz 4, Litera e, lautet:
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);“
35.Novellierungsanordnung 35, § 74 Abs. 4 lit. f lautet:Paragraph 74, Absatz 4, Litera f, lautet:
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 74 Abs. 4 lit. f wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 74 Abs. 4 folgende lit. g angefügt:In Paragraph 74, Absatz 4, Litera f, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird Paragraph 74, Absatz 4, folgende Litera g, angefügt:
die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).“
37.Novellierungsanordnung 37, § 74 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 74, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen bis zu zwei weitere Tage mit Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.“„Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen bis zu zwei weitere Tage mit Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 85a erster Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 85 a, erster Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 86 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 86, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a und des § 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 34 Abs. 1 ist überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“ „Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und 3, des Paragraph 19 a und des Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ist überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. In Paragraph 87, Absatz 2, wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift des § 89 lautet:Die Überschrift des Paragraph 89, lautet:
„§ 89
Aufsichtsbehörde“„§ 89, Aufsichtsbehörde“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Es treten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, in Kraft:Es treten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, in Kraft:
Art. I Z 1 lit. a (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a) und Art. I Z 8 (§ 4a) nach Maßgabe des Abs. 2 am 1. September 2018; Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 4 a,) und Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 4 a,) nach Maßgabe des Absatz 2, am 1. September 2018;
Art. I Z 1 lit. b und c (Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 4. Abschnitt und zu § 62), Art. I Z 2 (§ 1 Abs. 1 und 6), Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b), Art. I Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. a), Art. I Z 7 (§ 4 Abs. 2 lit. d), Art. I Z 5a (§ 3 Abs. 2), Art. I Z 5b (§ 3 Abs. 2a), Art. I Z 9 (§ 13 Abs. 3 Z 2), Art. I Z 10 (Überschrift des 4. Abschnittes), Art. I Z 11 (§ 18 Abs. 1), Art. I Z 12 (§ 18 Abs. 2), Art. I Z 13 (§ 18 Abs. 4), Art. I Z 15 (§ 20), Art. I Z 16 (§ 23 Abs. 1, 2 und 1a), Art. I Z 17 (§ 26 Abs. 1 zweiter Satz), Art. I Z 18 (§ 27 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a und Abs.6 sowie Abs. 4 und Abs. 5), Art. I Z 19 (§ 33 Abs. 3), Art. I Z 21 (§ 34 Abs. 1 Z 2), Art. I Z 22 (§ 46 Abs. 1 und Abs. 6), Art. I Z 23 (§ 47 erster Satz), Art. I Z 24 (§ 49 Abs. 3 zweiter Satz), Art. I Z 26 (§ 56 Abs. 1), Art. I Z 27 (§ 57 Abs. 2 erster Satz), Art. I Z 28 (§ 57 Abs. 5a), Art. I Z 29 (§ 59 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 lit. a), Art. I Z 30 (Überschrift des § 62), Art. I Z 31 (§ 62 Abs. 1), Art. I Z 34 (§ 74 Abs. 4 lit. e), Art. I Z 35 (§ 74 Abs. 4 lit. f), Art. I Z 36 (§ 74 Abs. 4 lit. g), Art. I Z 37 (§ 74 Abs. 7 erster Satz), Art. I Z 38 (§ 85a erster Satz), Art. I Z 39 (§ 86 Abs. 2 letzter Satz) und Art. I Z 40 (§ 87 Abs. 2) am 1. September 2020; Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b und c (Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 4. Abschnitt und zu Paragraph 62,), Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins, Absatz eins und 6), Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,), Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d,), Artikel römisch eins, Ziffer 5 a, (Paragraph 3, Absatz 2,), Artikel römisch eins, Ziffer 5 b, (Paragraph 3, Absatz 2 a,), Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2,), Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Überschrift des 4. Abschnittes), Artikel römisch eins, Ziffer 11, (Paragraph 18, Absatz eins,), Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 18, Absatz 2,), Artikel römisch eins, Ziffer 13, (Paragraph 18, Absatz 4,), Artikel römisch eins, Ziffer 15, (Paragraph 20,), Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 23, Absatz eins, 2 und eins a), Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins a und Absatz 6, sowie Absatz 4 und Absatz 5,), Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 33, Absatz 3,), Artikel römisch eins, Ziffer 21, (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,), Artikel römisch eins, Ziffer 22, (Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 6,), Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 47, erster Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 24, (Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 26, (Paragraph 56, Absatz eins,), Artikel römisch eins, Ziffer 27, (Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 57, Absatz 5 a,), Artikel römisch eins, Ziffer 29, (Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, Litera a,), Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Überschrift des Paragraph 62,), Artikel römisch eins, Ziffer 31, (Paragraph 62, Absatz eins,), Artikel römisch eins, Ziffer 34, (Paragraph 74, Absatz 4, Litera e,), Artikel römisch eins, Ziffer 35, (Paragraph 74, Absatz 4, Litera f,), Artikel römisch eins, Ziffer 36, (Paragraph 74, Absatz 4, Litera g,), Artikel römisch eins, Ziffer 37, (Paragraph 74, Absatz 7, erster Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 38, (Paragraph 85 a, erster Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 39, (Paragraph 86, Absatz 2, letzter Satz) und Artikel römisch eins, Ziffer 40, (Paragraph 87, Absatz 2,) am 1. September 2020;
alle übrigen Bestimmungen an dem der Kundmachung folgenden Tag.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 lit. a ist § 4a des Kärntner Schulgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 dieses Gesetzes im Schuljahr 2018/19 mit folgenden Abweichungen anzuwenden, dassAbweichend von Absatz eins, Litera a, ist Paragraph 4 a, des Kärntner Schulgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, dieses Gesetzes im Schuljahr 2018/19 mit folgenden Abweichungen anzuwenden, dass
alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler in Deutschförderklassen zu unterrichten sind,
die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat und
der Unterricht in den Deutschförderklassen gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Mit Art. I Z 5a und Z 6 (§ 3 Abs. 6 und 7) dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 2012, S 7, umgesetzt.Mit Artikel römisch eins, Ziffer 5 a und Ziffer 6, (Paragraph 3, Absatz 6 und 7) dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 2012, S 7, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
Ing. RohrDer Präsident des Landtages:, Ing. Rohr
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. KaiserDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. Kaiser