LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Dezember 2019

www.ris.bka.gv.at

109. Gesetz:

Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979; jeweils Änderung

109. Gesetz vom 19. Dezember 2019, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und das Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2019,, beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 38 bis 45 a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 ABGB, Elternteil ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„§ 7a, Entgelt bei Pauschalvereinbarungen

Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Litera i, betragsmäßig anzuführen, hat dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 11 a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 11d“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 11, werden folgende Paragraphen 11 a bis 11 c eingefügt:

„§ 11a, Wiedereingliederungsteilzeit

  1. Absatz eins,Ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Litera b
      Beratung des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem AGG. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn Dienstnehmer, Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 116 t, Absatz eins, betraute Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
  3. Absatz 3,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
  4. Absatz 4,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6,Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach Paragraph 34, zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 56, das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  8. Absatz 8,Paragraph 62 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 62 e, sowie Paragraph 62 r, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, AlVG sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.

Paragraph 11 b,, Lage der Normalarbeitszeit

  1. Absatz eins,Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Litera a
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Litera b
      dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
    3. Litera c
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Litera d
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 3,Von Absatz 2, Litera b, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Litera b, abweichende Regelungen getroffen werden.

Paragraph 11 c, , Abgeltung von Zeitguthaben

  1. Absatz eins,Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%, für Teilzeitbeschäftigte von 25%. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem nunmehrigen Paragraph 11 d, wird folgender Paragraph 11 e, eingefügt:

„§ 11e , Unabdingbarkeit

Die dem Dienstnehmer nach den Paragraphen 11 und 11 b bis 11 d zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, ASVG unverzüglich auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 22 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 22 b,, vor diesem Paragraph 22 b, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:

„§ 22a, Invalidität

  1. Absatz eins,Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, LAG für arbeitsfähig erklärt.
  2. Absatz 2,Paragraph 44 b, Absatz eins, mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Absatz 2, gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, LAG für arbeitsfähig erklärt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 38, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 41, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Anspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 38 bis 40 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Litera b
      in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2,Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 5,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 38 und 39,

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 44 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 38, Absatz eins und 41 Absatz 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 44 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Litera b
      der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 161,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Litera c
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 44 d, lautet:

„§ 44d, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44 c, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 44 e, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 44 c, Absatz eins, oder Paragraph 44 d, nicht verwirkt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 44 e, Absatz 5 und 6 wird jeweils nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 44 c, Absatz eins, Litera c, oder Paragraph 44 d, eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 44 e, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 44 c, oder Paragraph 44 d, vor.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 44 f, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 44 c, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 44 g, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 44 d, eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 45 b, wird folgender Paragraph 45 c, eingefügt:

„§ 45c, Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz nach den Paragraphen 38, ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (Paragraph 124, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2,Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der in Absatz eins, vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, GSVG oder nach Paragraph 98, BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, Satz 4 GSVG und 98 Absatz eins, Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Die Freistellung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Absatz eins, nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Tritt während der Freistellung nach Absatz eins, die Verhinderung der Mutter im Sinne von Paragraph 42, ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung Karenz nach Paragraph 42, verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Absatz 3,, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 26 f, Absatz 3, LAG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
  7. Absatz 7,Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist Paragraph 44 b, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt Paragraph 44 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Paragraph 45 a, Ferner sind für eine Freistellung gemäß Absatz eins, die Bestimmungen des Paragraph 44 b, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 52, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Litera a
      Dienstnehmer ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG;
    2. Litera b
      wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG;
    3. Litera c
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 33, nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG);
    4. Litera d
      weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt, nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 132 b, Absatz eins, Litera a,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 132 b, Absatz eins, Litera b,), bei Inanspruchnahme einer Karenz (Paragraphen 131, Absatz eins und 132 b Absatz eins,) spätestens sechs Wochen nach deren Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 132 e, 132 f, oder 132l) das Dienstverhältnis auflösen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 62 g, Absatz 4, wird das Zitat „§ 120 Absatz eins, Ziffer 3, ASVG“ durch das Zitat „§ 120 Ziffer 3, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 62 p, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 62 r, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (Paragraph 161,) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 132 e, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 62 s, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (Paragraph 161,) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 132 e, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 84, lautet:

„§ 84, Ruhepause

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 84, werden folgende Paragraphen 84 a und 84 b eingefügt:

„§ 84a, Wöchentliche Ruhezeit

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt in der Zeit vom 1. November bis 31. März spätestens am Samstag um 17 Uhr, in der übrigen Zeit um 18 Uhr. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 84 b, Absatz eins, oder des Paragraph 85 a, zulässig ist.
  2. Absatz 2,Der Dienstnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Paragraph 84 b,, Sonderfälle der wöchentlichen Ruhezeit

  1. Absatz eins,Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 35 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
  2. Absatz 2,Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Paragraph 84 a, Absatz eins und 2 geregelt werden.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz 2 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.“

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift von Paragraph 85, lautet:

„§ 85, Feiertagsruhe“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 85, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Dienstnehmer hat für Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 85, Absatz 2 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 85, werden folgende Paragraph 85 a und Paragraph 85 b, eingefügt:

„§ 85a, Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe

  1. Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
    1. Litera a
      Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;
    2. Litera b
      Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 oder einer Buschenschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO;
    3. Litera c
      Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
  2. Absatz 2,Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
  3. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Absatz 3, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
  5. Absatz 5,Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

Paragraph 85 b,, Ausgleichsruhe

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Absatz 6, auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 35 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
  3. Absatz 3,Während der Ausgleichsruhe nach Absatz eins und 2 dürfen Dienstnehmer nur im Rahmen des Paragraph 85 a, Absatz 2, beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
  4. Absatz 4,Während der Ausgleichsruhe nach Absatz 3, dürfen Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
  5. Absatz 5,Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Absatz eins, ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.
  6. Absatz 6,Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 86, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 86, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b und 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Abweichend von Absatz 2, gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Absatz 2, unberührt bleiben muss.
  2. Absatz 2 c,Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2 b, in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht, soweit sie Absatz 2 b, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 86, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Feiertage, die gemäß Paragraph 85, als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 8, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 99, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift des Paragraph 100, wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 100, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 103, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 100, Absatz eins, Litera e bis g lautet:

  1. Litera e
    die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
  2. Litera f
    die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
  3. Litera g
    der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 100, Absatz 7, Litera a bis g lautet:

  1. Litera a
    nach Unfällen,
  2. Litera b
    bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
  3. Litera c
    nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
  4. Litera d
    bei sonstigen Umständen und Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
  5. Litera e
    bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,
  6. Litera f
    bei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, und
  7. Litera g
    auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 100, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 102, Absatz 3, wird die Wortfolge „daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ durch die Wortfolge „dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 103, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Unter Gefahren im Sinn dieses Gesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 103, Absatz 2, Litera e bis j lautet:

  1. Litera e
    Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation;
  2. Litera f
    Berücksichtigung des Standes der Technik;
  3. Litera g
    Ausschaltung und Verringerung von Gefahrenmomenten;
  4. Litera h
    Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
  5. Litera i
    Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz;
  6. Litera j
    Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 106, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 106, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 116 f, lautet:

„§ 116f, Nichtraucherschutz

  1. Absatz eins,Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Dienstnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
  2. Absatz 2,In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Dienstgeber und Dienstnehmer verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des TNRSG.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 116 h, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5,Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfungsergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
  2. Absatz 6,Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Absatz 4, Folgendes:
    1. Litera a
      Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
      1. Ziffer eins
        der Verordnung (EG) Nr. 1271 aus 2008, (CLP-Verordnung)
      2. Ziffer 2
        dem Chemikaliengesetz 1996
      3. Ziffer 3
        dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
      4. Ziffer 4
        dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder
      5. Ziffer 5
        dem BiozidprodukteG
    gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
    1. Litera b
      Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Litera a, gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Litera a, genannten Gesetzen unterliegt.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 116 j, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 116 k, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 116 q, Absatz 2, Litera k und l lautet:

  1. Litera k
    den Organismus besonders belastende Hitze (zwei Jahre);
  2. Litera l
    gesundheitsgefährdender Lärm (fünf Jahre).“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 116 q, Absatz 3, Litera b und c lautet:

  1. Litera b
    die Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Absatz 2, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder
  2. Litera c
    wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Wert nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 116 s, Absatz 4, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 116 u, Absatz 5, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 116 v, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie der Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 59, In der Überschrift des Paragraph 116 w, sowie in Paragraph 116 w, werden jeweils das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Mängeln“ und das Wort „Mißstände“ durch das Wort „Mängel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 116 y, Absatz eins, Litera a bis c lautet:

  1. Litera a
    in Arbeitsstätten mit einem bis zehn Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
  2. Litera b
    in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,
  3. Litera c
    in Arbeitsstätten mit elf bis 50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 127, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 129, lautet:

„§ 129, Entlassungsschutz

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Paragraph 55, Litera a bis g ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. In den Fällen des Paragraph 55, Litera c und e ist der durch die Schwangerschaft, die Entbindung oder die Fehlgeburt der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 130, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 122, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Paragraphen 121 a, 123, 124, Absatz 4, 124 a, oder des Paragraph 125, Absatz eins, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des Paragraph 122, Absatz 3, der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 131, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 124, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 131, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 132 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. Litera b
      ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 132 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Karenz nach den Paragraphen 131 und 132 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 131, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 132 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 131, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 132 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Litera b
      die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, ArbVG) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Litera c
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 132 f, lautet:

„§ 132f, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 132 e, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 132 g, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 132 e, Absatz eins, oder Paragraph 132 f, nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 132 g, Absatz 5, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 132 e, Absatz eins, Litera c, oder Paragraph 132 f, eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 132 g, Absatz 6, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 132 e, Absatz eins, Litera c, oder Paragraph 132 f, eingefügt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 132 g, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 132 e, oder Paragraph 132 f, vor.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 132 h, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 132 e, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 132 i, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 132 f, eingefügt.

Novellierungsanordnung 77, Nach Paragraph 135, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
    1. Litera a
      der Kollektivvertrag dies zulässt,
    2. Litera b
      für vergleichbare erwachsene Dienstnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
    3. Litera c
      eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2 b,Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 2 a, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 135, Absatz 5, wird im letzten Satz das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 135, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Der Kollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 135, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen. Für Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche
    1. Litera a
      am Montag nicht beschäftigt werden,
    2. Litera b
      von Dienstag bis Freitag neun Stunden beschäftigt werden.
    Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 135, Absatz 10, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 85 a, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 155, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „85 Absatz 3, lit. a“ durch das Zitat „85b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Nach Paragraph 264, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4 c eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Für
    1. Litera a
      Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
    2. Litera b
      Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
    3. Litera c
      Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
    sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  2. Absatz 4 b,Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
  3. Absatz 4 c,Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 309, Absatz eins, wird das Zitat „79 bis 85“ durch das Zitat „79 bis 85b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 311, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und im zweiten Satz nicht Abweichendes bestimmt wird, sind diese in der im Paragraph 284, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, angeführten Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, die im Paragraph 284, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 1984 nicht angeführt sind, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,;
    2. Litera b
      Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2019,;
    3. Litera c
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
    4. Litera d
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
    5. Litera e
      Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
    6. Litera f
      Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,;
    7. Litera g
      Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,;
    8. Litera h
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
    9. Litera i
      Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,;
    10. Litera j
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
    11. Litera k
      Katastrophenfondsgesetz – KatFG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,.“

Artikel römisch zwei

Das Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „K-LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Abkürzung „K-LAO 1995“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „, Landesgesetzblatt Nr. 144, in der jeweils geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „K-LArbO, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Abkürzung „K-LAO 1995“ und der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 33/2009“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „K-LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Abkürzung „K-LAO 1995“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,,“.

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Paragraph 7 a, K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 44 d,, Paragraph 44 e, Absatz 5, 6 und 10, Paragraph 44 f, Absatz eins und Paragraph 44 g, Absatz eins, K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie Paragraph 132 e, Absatz eins,, Paragraph 132 f,, Paragraph 132 g, Absatz 5, 6 und 11, Paragraph 132 h und Paragraph 132 i, K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 44 b, K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab Erlassung dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 45 c, K-LAO 1995 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
  5. Absatz 5,Paragraph 45 c, K-LAO 1995 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des Paragraph 45 c, Absatz 3, K-LAO 1995 unterschritten werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 62 r, Absatz 4 a und Paragraph 62 s, Absatz 4 a, K-LAO 1995 gelten für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.
  7. Absatz 7,Paragraph 311, Absatz eins bis 2 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  8. Absatz 8,Artikel römisch zwei tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9,Durch das Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979 – K-LAKG wird die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, umgesetzt.

Der Präsident des Landages:, Ing. Rohr

Der Landesrat:, Gruber