LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 18. Dezember 2019

www.ris.bka.gv.at

101. Verordnung:

Kärntner Kosten-Nutzen-Analyse Verordnung

101. Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2019, Zl. 08-EEA-1567/2-2019, Kärntner Kosten-Nutzen-Analyse Verordnung, K-KNAVO

Gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, K-ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, 56 aus 2014,, 51 aus 2015, und 19 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die Beschreibung der Methodik zur Durchführung der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera l, K-ElWOG, bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von nicht hocheffizienten thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, in Ergänzung zum Anhang römisch neun der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EG.

Paragraph 2, , Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für nicht hocheffiziente thermische Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, für welche eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung im Land Kärnten beantragt wird.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse sind Spitzenlast- und Reservestromerzeugungsanlagen, aus deren Einreichprojekten eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, dass in einem gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von 5 Jahren die jährlichen Betriebsstunden kleiner 1.500 sind.
  3. Absatz 3,Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, K-ElWOG.

Paragraph 3,, Systemgrenze

  1. Absatz eins,Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen (Systemgrenze) die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb der Systemgrenze sollte über die neu zu errichtende Wärmeverteilung zumindest eine Megawattstunde Wärme oder Kälte pro Jahr und Trassenmeter abgesetzt werden können. Innerhalb der Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen, und im Projekt auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

Paragraph 4,, Inhalt der Kosten-Nutzen-Analyse

  1. Absatz eins,Das vorgelegte Projekt für die Neuerrichtung bzw. wesentliche Änderung der Stromerzeugungs-anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist mit einer gleichwertigen hocheffizienten KWK Anlage deren Wärme oder Kälte in ein Fernwärme- oder Fernkältenetz abgegeben wird bzw. als Prozesswärme genutzt wird, zu vergleichen.
  2. Absatz 2,Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Anlage bzw. Anlagenänderung und der Vergleichsanlage(n), und hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. Litera a
      die elektrische Leistung,
    2. Litera b
      thermische Leistung,
    3. Litera c
      Brennstofftyp,
    4. Litera d
      die geplante Verwendung,
    5. Litera e
      die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr,
    6. Litera f
      den Standort,
    7. Litera g
      den Bedarf an Strom und Wärme,
    8. Litera h
      die klimarelevanten CO2-Emissionen von 30 Betriebsjahren.
  3. Absatz 3,Beim Anlagenvergleich im Rahmen der Kosten Nutzenanalyse sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. Die infrastrukturbezogenen Kosten sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Kosten-Nutzen-Analyse hat eine Finanzanalyse und eine volkswirtschaftliche Analyse zu beinhalten.

Paragraph 5,, Finanzanalyse

  1. Absatz eins,Die Finanzanalyse hat die zu erwartenden Cashflows, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebes der geplanten bzw. geänderten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebes einer hocheffizienten KWK Anlage ergeben.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. geänderten Anlage und der hocheffizienten KWK Vergleichsanlage, sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Finanzanalyse hat dabei folgende Kriterien zu beinhalten:
    1. Litera a
      Investitionskosten für die Errichtung bzw. Änderung der Anlage, die Auskoppelung, sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw. Kälte abzüglich möglicher Förderungen,
    2. Litera b
      Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,
    3. Litera c
      Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 30 Jahren und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
    4. Litera d
      sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung,
    5. Litera e
      Kosten für klimarelevante CO2-Emissionen (30 Jahre), wobei pro Tonne CO2 zumindest , 100,-- Euro anzusetzen sind,
    6. Litera f
      Kosten Nutzen Vergleich.
  4. Absatz 4,Der Finanzanalyse ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sollen zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, auf der Input- und Outputseite enthalten sein.

Paragraph 6, , Volkswirtschaftliche Analyse

Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Kosten und externe Nutzen, die der geplanten bzw. geänderten Anlage sowie der hocheffizienten KWK Vergleichs-anlage zuzurechnen sind. Zu berücksichtigen sind dabei jedenfalls Umweltauswirkungen, Klimaaus-wirkungen, Nutzen für die Verbraucher (Wärme-, Kälte- und Strompreis), Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und Primärenergieeinsparungen, den Arbeitsmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit.

Paragraph 7,, Art der Vorlage

Die gesamte Kosten-Nutzen-Analyse ist für die geplante bzw. geänderte Anlage und die hocheffizienten KWK Vergleichsanlage separat, übersichtlich, transparent, schlüssig und nachvollziehbar vorzulegen.

Paragraph 8,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011- K-ElWOG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf das Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf die Energieeffizienz-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nummer L 315 vom 19.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019, Amtsblatt Nummer L 137 vom 23.5.2019, Seite 1.

Für die Kärntner Landesregierung: , Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r