96. Gesetz vom 24. Oktober 2019, mit dem das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz und das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Totalisateur- und BuchmacherwettengesetzesArtikel römisch eins, Änderung des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes
Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12d folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 12 d, folgende Einträge eingefügt:
„§ | 12e Pflichtverletzungen |
§Paragraph | 12f Strafbarkeit von juristischen Personen |
§Paragraph | 12g Verlängerung der Verjährung |
§Paragraph | 12h Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen |
§Paragraph | 12i Verwendung der Geldstrafen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lit a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, lautet:
voll geschäftsfähig ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 6 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „und 3“.Im Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wort- und Ziffernfolge „und 3“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 1 lit. d wird der Verweis „§ 23“ durch den Verweis „§ 25“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, wird der Verweis „§ 23“ durch den Verweis „§ 25“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 9a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des ersten Satzes, die dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss der Wette ermöglicht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, die vom Wettunternehmer ohne die unmittelbare Wettabgabemöglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle betrieben werden,“ und wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 9 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, die vom Wettunternehmer ohne die unmittelbare Wettabgabemöglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle betrieben werden,“ und wird folgender Satz angefügt:
„Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9b Abs. 4 lautet:Paragraph 9 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 ist für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro nicht übersteigt, undAbweichend von Absatz 3, ist für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro nicht übersteigt, und
die an einer Wettabgabestelle mit unmittelbarer Wettabgabemöglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle abgegeben werden, die Identität des Wettkunden nur am Beginn einer Geschäftsbeziehung (§ 2 Z 10 FM-GwG) in das Wettverzeichnis einzutragen oderdie an einer Wettabgabestelle mit unmittelbarer Wettabgabemöglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle abgegeben werden, die Identität des Wettkunden nur am Beginn einer Geschäftsbeziehung (Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG) in das Wettverzeichnis einzutragen oder
die an einer Wettabgabestelle über ein Eingabegerät (§ 9a Abs. 1 zweiter Satz) abgewickelt werden, die Eintragung der Identität der Wettkunden nicht erforderlich, sofern der Bewilligungs-inhaber nachweist, dass er über ein entsprechendes Geldwäschemonitoringsystem verfügt.“die an einer Wettabgabestelle über ein Eingabegerät (Paragraph 9 a, Absatz eins, zweiter Satz) abgewickelt werden, die Eintragung der Identität der Wettkunden nicht erforderlich, sofern der Bewilligungs-inhaber nachweist, dass er über ein entsprechendes Geldwäschemonitoringsystem verfügt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Einleitung des § 9c Abs. 2 lautet:Die Einleitung des Paragraph 9 c, Absatz 2, lautet:
„Die Wettunternehmer haben:“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 9 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
bei Wettumsätzen in der Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;“bei Wettumsätzen in der Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9c Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:Paragraph 9 c, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lauten:
§ 5 Z 1, 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;Paragraph 5, Ziffer eins, 2, sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins bis 4, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 und 21, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
wenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.“wenn die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 3 und 9 a Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch drei des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9c Abs. 3 lautet:Paragraph 9 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Wettunternehmer haben überdies über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geld-wäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 9c wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 9 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.“ Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Verweis „§ 9b Abs. 6“ das Wort „oder“ eingefügt und entfällt der Verweis „oder § 9c Abs. 5“.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Verweis „§ 9b Absatz 6, das Wort „oder“ eingefügt und entfällt der Verweis „oder Paragraph 9 c, Absatz 5,
14.Novellierungsanordnung 14, § 12 Abs. 1 Z 10 entfällt.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 12 Abs. 5 wird der Verweis „§ 9a Abs. 4“ durch den Verweis „§ 9a Abs. 4 und 4a“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 5, wird der Verweis „§ 9a Absatz 4, durch den Verweis „§ 9a Absatz 4 und 4 a ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 12d Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:Paragraph 12 d, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 bis 6 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 6 und 7, § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz eins, zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 5, 9, Absatz 4, 9 a, Absatz 2 bis 5, 18, 19 Absatz 3, 24, Absatz 5, 25, Absatz 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3, 6 und 7, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 bis 6, Paragraph 38 und Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß Paragraph 9 a, Absatz 5, oder Paragraph 25, Absatz 9, FM-GwG zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer eins bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 4 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Absatz 4, zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß Paragraph 3, FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 12d werden folgende §§ 12e bis 12i eingefügt:Nach Paragraph 12 d, werden folgende Paragraphen 12 e bis 12 i eingefügt:
„§ 12e
Pflichtverletzungen„§ 12e, Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 9c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß Paragraph 9 c, Absatz eins bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wenn es sich bei der Verletzung der im § 9c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei der Verletzung der im Paragraph 9 c, Absatz eins bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
§ 12f
Strafbarkeit von juristischen PersonenParagraph 12 f,, Strafbarkeit von juristischen Personen
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 12e Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 12 e, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
§ 12g
Verlängerung der VerjährungParagraph 12 g,, Verlängerung der Verjährung
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e und § 12f gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 12 e und Paragraph 12 f, gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
§ 12h
Wirksame Ahndung von PflichtverletzungenParagraph 12 h,, Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 12d Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12e und § 12f hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 12 d, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 12 e und Paragraph 12 f, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e Abs. 2 und § 12f iVm § 12e Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 11 Abs. 1 lit c die Bewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 12 e, Absatz 2 und Paragraph 12 f, in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, kann die Landesregierung unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, die Bewilligung entziehen. Dabei ist Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
§ 12i
Verwendung der eingenommenen GeldstrafenParagraph 12 i,, Verwendung der eingenommenen Geldstrafen
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12e und § 12f verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.“Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 12 e und Paragraph 12 f, verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 13 Abs. 1 lit. d und e wird die Fundstelle „107/2017“ jeweils durch die Fundstelle „62/2019“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e wird die Fundstelle „107/2017“ jeweils durch die Fundstelle „62/2019“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 13 Abs. 1 wird in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:Im Paragraph 13, Absatz eins, wird in der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 13a wird in der Z 5 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 13 a, wird in der Ziffer 5, vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43“„, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.6.2018, Seite 43“
Artikel II
Änderung des Kärntner Spiel- und GlücksspielautomatengesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 34 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 34, folgende Einträge eingefügt:
„§ | 34a Pflichtverletzungen |
§Paragraph | 34b Strafbarkeit von juristischen Personen |
§Paragraph | 34c Verlängerung der Verjährung |
§Paragraph | 34d Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen |
§Paragraph | 34e Verwendung der Geldstrafen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten:
„Spielautomaten dürfen nur von voll geschäftsfähigen und verlässlichen Personen betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, voll geschäftsfähig und verlässlich sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „vollen Geschäftsfähigkeit“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „vollen Geschäftsfähigkeit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ der Klammerausdruck „(Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849)“ eingefügt.Im Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ der Klammerausdruck „(Artikel eins, Absatz 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, lautet:
§ 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15,
§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;“Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, , Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 und 21, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Litera c, lautet:
die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 2 und 9a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;“die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3, 8, Absatz eins bis 4, 9 Absatz eins und 2 und 9 a Absatz eins, sinngemäß anzuwenden;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 19 Abs. 2 lit f wird die Verweisung „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 7“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 2, Litera f, wird die Verweisung „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 durch die Verweisung „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 19 Abs. 2 lit. g lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Litera g, lautet:
wenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.“wenn die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 3 und 9 a Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch drei des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 19 Abs. 2 wird in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:Im Paragraph 19, Absatz 2, wird in der Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.“ Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 19a Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:Paragraph 19 a, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 bis 7 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 5 und 6, § 37 Abs. 1 iVm Abs 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz eins, zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 5, 9, Absatz 4, 9 a, Absatz 2 bis 5, 18, 19 Absatz 3, 24, Absatz 5, 25, Absatz 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 bis 6, Paragraph 38 und Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß Paragraph 9 a, Absatz 5, oder Paragraph 25, Absatz 9, FM-GwG zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer eins bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 5 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Absatz 5, zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß Paragraph 3, FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Inhaber einer Ausspielbewilligung auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34e eingefügt:Nach Paragraph 34, werden folgende Paragraphen 34 a bis 34 e eingefügt:
„§ 34a
Pflichtverletzungen„§ 34a, Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 4 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 4 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wenn es sich bei der Verletzung der im § 19 Abs. 1, 2 oder 4 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei der Verletzung der im Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 4 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
§ 34b
Strafbarkeit von juristischen PersonenParagraph 34 b,, Strafbarkeit von juristischen Personen
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34 a, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34a Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34 a, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34 a, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
§ 34c
Verlängerung der VerjährungParagraph 34 c,, Verlängerung der Verjährung
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a und § 34b gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 34 a und Paragraph 34 b, gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
§ 34d
Wirksame Ahndung von PflichtverletzungenParagraph 34 d,, Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19a Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34 a und Paragraph 34 b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a Abs. 2 und § 34b iVm § 34a Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 9 Abs. 7 lit. d die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2 und Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 2, kann die Landesregierung unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 7, Litera d, die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
§ 34e
Verwendung der eingenommenen GeldstrafenParagraph 34 e,, Verwendung der eingenommenen Geldstrafen
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.“Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 34 a und Paragraph 34 b, verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 36 Abs. 2 lit. d und f werden jeweils die Fundstelle „136/2017“ bzw. „107/2017“ durch die Fundstelle „62/2019“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 2, Litera d und f werden jeweils die Fundstelle „136/2017“ bzw. „107/2017“ durch die Fundstelle „62/2019“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 36 Abs. 2 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:Im Paragraph 36, Absatz 2, wird in der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j, angefügt:
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf die Fassung ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S. 73“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf die Fassung Amtsblatt Nummer L 141 vom 5.6.2015, Seite 73“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.6.2018, Seite 43“ ersetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Soweit in den Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.Die Verweisungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, (betreffend Paragraph 9 c, Absatz 2, Ziffer 4,) und Ziffer 16, (betreffend Paragraph 12 d, Absatz 4,) auf Paragraph 9 a,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 33, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.Die Verweisungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 5 und 8 (betreffend Paragraph 19, Absatz 2, Litera b und g) und Ziffer 11, (betreffend Paragraph 19 a, Absatz 4,) auf Paragraph 9 a,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 33, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landesrat:
Mag. S c h u s c h n i gDer Landesrat:, Mag. S c h u s c h n i g