86. Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2019, Zl. 08-LL-119/3-2019, mit der die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO geändert wird
Aufgrund der §§ 4Paragraphen 4, Abs. 4Absatz 4,, 20a, 21 Abs. 1Absatz eins und 1a und 26 Abs. 7Absatz 7, des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014Landesgesetzblatt 1 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 71/2018Landesgesetzblatt 71 aus 2018,, wird verordnet:
Artikel I
Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO, LGBl. 19/2015Landesgesetzblatt 19 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis:
1. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten |
§ | 1 Voraussetzungen |
§ | 2 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen |
§ | 3 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen |
§ | 4 Prüfbedingungen |
§ | 5 EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG |
2. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen |
§ | 5a Geltungsbereich |
§ | 6 Errichtung und Ausstattung |
§ | 6a Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen |
§ | 7 Messöffnungen |
3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken |
§ | 8 Allgemeines |
§ | 9 Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW |
§ | 10 Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW |
§ | 11 Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen) |
§ | 11a Mittelgroße Feuerungsanlagen |
4. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe |
§ | 12 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe |
§ | 13 Lagerung von festen Brennstoffen |
5. Abschnitt Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb |
§ | 14 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken |
§ | 15 Einfache Überprüfung (Abgasmessung) |
§ | 16 Umfassende Überprüfung |
§ | 17 Kontinuierliche Überwachung |
§ | 18 Außerordentliche Überprüfung |
§ | 19 Regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung) |
§ | 20 Unabhängiges Kontrollsystem |
§ | 21 Sanierung |
§ | 22 Entgelt |
6. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ | 23 Inkrafttreten |
§ | 23a Verweisungen |
§ | 24 Notifikationshinweis |
| Anlage 1 Anlagendatenblatt |
| Anlage 2a, 2b, 2c Prüfberichte |
| Anlage 3 Inspektionsbericht |
| Anlage 4 Berechnungsvorschrift – Mischregel |
| Anlage 5 Stammdaten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:
„Inverkehrbringen von Heizgeräten“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Voraussetzungen
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung und wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4Paragraph 4, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzbrennstoffe | fossile Brennstoffe |
| Einzelraum-heizgeräte* | Raum-heizgeräte* | Ortsfest gesetzte Öfen und Herde | unter 50 kW Nennwärmeleistung* | ab 50 kW Nennwärmeleistung* |
CO | 1100 | 500 | 1100 | 1100 | 500 |
NOx | 150 | 100 | 150 | 100 | 100 |
OGC | 80 | 30 | 50 | 80 | 30 |
Staub | 35 | 30 | 35 | 35 | 35 |
| | | | | |
* die angeführten Werte gelten für Einzelraumheizgeräte bis 31.12.2021; für Raumheizgeräte bis
31.12.2019
2. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)** |
Holzpellets Einzelraumheizgeräte | Holzpellets Raumheizgeräte | sonstige Holzbrennstoffe |
CO | 500* | 250* | 250* |
NOx | 100 | 100 | 100 |
OGC | 30 | 20 | 30 |
Staub | 25 | 20 | 30 |
| | | |
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten
werden.
** die angeführten Werte gelten für Einzelraumheizgeräte bis 31.12.2021; für Raumheizgeräte bis
31.12.2019
3. Heizgeräte für flüssige Brennstoffe:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
CO | 20 |
NOx | 35* |
OGC | 6 |
| |
* gilt nur für Herde
4. Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Erdgas | Flüssiggas |
| atmosphärischer Brenner | Gebläsebrenner | atmosphärischer Brenner | Gebläsebrenner |
CO | 20 | 20 | 35 | 20“ |
| | | | |
5.Novellierungsanordnung 5, § 3Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4Paragraph 4, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe:
| Mindestwirkungsgrad in % |
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde | 80 |
Herde für fossile Brennstoffe* | 73 |
Herde für Holzbrennstoffe* | 72 |
sonstige Einzelraumheizgeräte* | 80 |
| |
* die angeführten Werte gelten bis 31.12.2021
2. Warmwasserbereiter:
| Mindestwirkungsgrad in % |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |
| |
3. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe*:
| Mindestwirkungsgrad in % |
a) mit händischer Beschickung | |
bis 10 kW | 79 |
über 10 bis 200 kW | (71,3 + 7,7 log Pn) |
über 200 kW | 89 |
b) mit automatischer Beschickung | |
bis 10 kW | 80 |
über 10 bis 200 kW | (72,3 + 7,7 log Pn) |
über 200 kW | 90 |
| |
* die angeführten Werte gelten bis 31.12.2019“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Prüfbedingungen
(1)Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN, EN-Normen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.“
7. Die Bezeichnung des Abschnitts 2 entfällt samt Überschrift.
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Abschnitt 3 erhält die Abschnittsbezeichnung „2“.
9.Novellierungsanordnung 9, Vor § 6Paragraph 6, wird folgender § 5aParagraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Geltungsbereich
Die Abschnitte 2 bis 5 mit Ausnahme von § 6Paragraph 6, Z 1Ziffer eins, dieser Verordnung gelten nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Errichtung und Ausstattung
Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
Bei Neuanlagen: Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes 1 erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils eines Heizgerätes ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts 3 eingehalten werden können.
Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
Soweit händisch beschickte Heizgeräte zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10, K-HeizG), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
Für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, ausgenommen für Einzelraumheizgeräte, ist ein Anlagendatenblatt gemäß der Anlage 1 bis zur nächsten Überprüfung zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 6Paragraph 6, wird folgender § 6aParagraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen
(1)Absatz einsDer Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Stammdaten gemäß Anlage 5 vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen im Onlineregister unter www.edm.gv.at einzutragen.
(2)Absatz 2Die Einstellung der Tätigkeit muss vom Betreiber innerhalb von vier Wochen ab Außerbetriebnahme der Feuerungsanlage im Onlineregister nach Abs. 1Absatz eins, ersichtlich gemacht werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Messöffnungen
(1)Absatz einsWenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 15Paragraph 15,) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18Paragraph 18,) herzustellen.
(2)Absatz 2Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 16Paragraph 16,) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3)Absatz 3Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.
(4)Absatz 4Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen sind nur bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand zulässig. Diese sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis ist zu beurteilen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Abschnitt 4 erhält die Abschnittsbezeichnung „3“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 9Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt |
biogen fest | fossil fest | biogen fest | fossil fest |
Abgasverlust (%) | 20 | 20 | 19 | 19 |
CO (mg/m³) | 4.500 | 3.500 | 1.800 | 1.500 |
| | | | |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter | Grenzwert |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl* | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
| |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Feuerungsanlagen | Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 10 | 14 |
CO (mg/m³) | 100 | 200 |
| | |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2)Absatz 2Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
| |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 %
überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
| |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 200 |
SO2 (mg/m³) | 350 |
| |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 11Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen)
(1)Absatz einsBlockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Flüssige Kraftstoffe:
Parameter | Grenzwerte* |
| BWL < 0,25 | BWL 0,25 bis < 1 |
Boschzahl | 3 | – |
Staub (mg/m³) | – | 20 |
CO (mg/m³) | 245 | 95 |
NOx (mg/m³) | 450 | 150 |
| | |
* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.
2. Gasförmige Kraftstoffe:
Parameter | Grenzwerte* |
| Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas*** |
| | BWL < 0,25 | BWL 0,25 bis < 1 |
CO (mg/m³) | 75 | 375 | 250 |
NOx (mg/m³) | 95 | 375 | 200 |
NMHC (mg/m³) | 60 | - | 56 |
| | | |
* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.
*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3 (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen neben den Emissionsgrenzwerten für Motoren und Gasturbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nachfolgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter | Grenzwerte* |
| Flüssige Kraftstoffe | Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas |
CO (mg/m³) | 100 | 120 | 250 |
NMHC (mg/m³) | - | 20 | 20 |
| | | |
* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 11Paragraph 11, wird folgender § 11aParagraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Mittelgroße Feuerungsanlagen
(1)Absatz einsWerden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 4 zu berechnen (Mischregel).
(2)Absatz 2Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden können, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(3)Absatz 3Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die An- und Abfahrtszeiten möglichst kurz zu halten. Im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Die Behörde ist sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren.
(4)Absatz 4Hinsichtlich Messanforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV zusätzlich anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.
(6)Absatz 6Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBrenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brenn- bzw. Kraftstoff | technische Anforderungen |
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe | Erdgas | ÖVGW Richtlinie G 31 |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301 |
Flüssige Brenn- und Kraftstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei* | ÖNORM C 1109 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | ONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
Heizöl leicht (HL)** | ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M |
| Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung. |
Heizöl mittel** | ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M |
| |
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung |
Heizöl schwer** | ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M |
| | Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung |
Dieselkraftstoff | ÖNORM EN 590 |
Biogene Kraftstoffe | Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt. ÖNORM EN 14214 |
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Standardisierte biogene Brennstoffe (Holzbrennstoffe) | Stückholz | Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt |
Holzhackgut | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2 |
Holz- und Rindenpellets | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1 |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe | Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
| | | |
* Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe“
20.Novellierungsanordnung 20, Die bisherige Bezeichnung des Abschnitts 6 wird durch folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift ersetzt:
„5. Abschnitt
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb“
21.Novellierungsanordnung 21, § 14Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren (Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2,);
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
Einzelraumheizgeräte, das sind Heizgeräte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann;
Warmwasserbereiter unter 26 kW Nennwärmeleistung.
(2)Absatz 2Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 3 und 4 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
bei der erstmaligen Überprüfung:
ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
ob ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 vorhanden ist,
ob ein zulässiger Brennstoff eingesetzt wird (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme),
ob eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gegeben ist,
der Förderdruck in der Abgasanlage und
bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10, K-HeizG) ausreichend dimensioniert ist.
bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):
die Funktion der Abgasklappe,
die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),
die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,
der Förderdruck in der Abgasanlage,
die Heizflächen / Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen),
die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme),
ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
(3)Absatz 3Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind von den Betreibern zu veranlassen, die sich dabei der im § 24Paragraph 24, Abs. 1Absatz eins und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder -personen, welche nach § 25Paragraph 25, K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.
(4)Absatz 4Die Prüfberichte gemäß §§ 15Paragraphen 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Betreiber der Heizungsanlage zu übermitteln.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 15Paragraph 15, Abs. 2Absatz 2 und Abs. 3Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2Die Messungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (ausgenommen Ölbrennwertgeräte) ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.
(3)Absatz 3Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 15Paragraph 15, Abs. 4Absatz 4, wird die Wortfolge „Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. Weiters wird der vorletzte Satz dahingehend ergänzt, dass er wie folgt lautet: „Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 15Paragraph 15, Abs. 5Absatz 5, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 16Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Umfassende Überprüfung
(1)Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen);
alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;
jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 15Paragraph 15, nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sind die Vorgaben in § 11aParagraph 11 a, Abs. 1Absatz eins und 2 zusätzlich zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4)Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 17Paragraph 17, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, zuletzt idF.in der Fassung 312/2011,“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 21Paragraph 21, Abs. 1Absatz eins, wird die Bezeichnung „Abschnitt 4“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 3“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 21Paragraph 21, Abs. 1Absatz eins, wird nachfolgender Abs. 1aAbsatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1Absatz eins, sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Grenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 21Paragraph 21, Abs. 2Absatz 2, wird die Wortfolge „Diese Frist verlängert sich“ durch die Wortfolge „Für Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, verlängert sich die in Abs. 1Absatz eins, festgesetzte Frist“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 21Paragraph 21, Abs. 3Absatz 3, Z 2Ziffer 2, lautet:
auf höchstens fünf Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um mehr als 100 % und nicht mehr als 400 % oder die Abgasverluste um mehr als 20 % und nicht mehr als 100 % überschritten werden;“
31.Novellierungsanordnung 31, Der bisherige Abschnitt 7 erhält die Abschnittsbezeichnung „6“.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 23Paragraph 23, wird folgender § 23aParagraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,.“
33.Novellierungsanordnung 33, Anlage 1, Anlage 2a, Anlage 2b, Anlage 2c und Anlage 3 werden durch folgende Anlage 1, Anlage 2a, Anlage 2b, Anlage 2c und Anlage 3 ersetzt:
Anlage 1
ANLAGENDATENBLATT gemäß § 6Paragraph 6, Zif. 6 K-HeizVO |
|
Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW) | Heizkessel / BHKW: |
(Fabrikat / Type) | Brenner: |
Art der Feuerungsanlage | Standardkessel Niedertemperatur Brennwert
Wechselbrand Zweikammer sonstiges
|
Brenner | atmosphärisch Gebläse
|
Brennstoffwärmeleistung | kW |
Nennwärmeleistung | kW |
Wärmeleistungsbereich | kW |
Herstellnummer und Baujahr | |
Zulässige Brenn- / Kraftstoffe | |
Pufferspeichervolumen | m³ |
| |
Betreiber | |
(Name und Anschrift) | |
| |
Adresse des | |
Aufstellungsortes | |
Anlagennummer* | | Beheizbare Nutzfläche | m² |
Beauftragter Rauchfangkehrer | |
| | | | |
Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift | |
der Firma | |
| |
Datum | |
| |
Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:
Bemerkungen | |
| |
Name und Anschrift | |
der Firma | |
Datum | |
| |
Bemerkungen | |
| |
Name und Anschrift | |
der Firma | |
Datum | |
| |
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung |
Reserveanlage
| Kamin- oder Kachelofen
| Solaranlage
| Sonstiges
|
| | | |
Ausstellungsdatum des Anlagendatenblattes | |
| |
nur bei mehreren Anlagen
Anlage 2a
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN gemäß § 15Paragraph 15, K-HeizVO Gasförmige und flüssige Brennstoffe |
|
HEL
HEL-schwefelarm
HL
Erdgas
Flüssiggas
.............
Betreiber der Anlage (Name/Anschrift) | | |
| |
Prüforgan | | Prüfdatum | | |
Prüfnummer des Betriebes | | Anlagennummer* | | |
Feuerungsanlage | | |
(Fabrikat / Type) | | |
Messgerät |
Fabrikat | | Kalibrierstelle | |
Typenbezeichnung | | Letztkalibrierung am | |
| | | | | | | | |
Anlass der Überprüfung |
erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung
Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung
|
|
Abgasklappe funktionstüchtig ( nicht zutreffend) | ja
nein
| Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung ( nicht zutreffend) | ja
nein
|
Verbindungsstück in Ordnung | ja
nein
| Zulässiger Brennstoff | ja
nein
|
Luftzufuhr ausreichend | ja
nein
| | |
| | | |
Messwerte | | Beurteilungswert | Grenzwert |
Abgastemperatur | °C | Abgasverlust | % | % |
Verbrennungslufttemperatur | °C |
CO2-Gehalt
O2-Gehalt
| % |
CO-Gehalt | ppm | CO-Gehalt bei 3 % O2 | mg/m³ | mg/m³ |
Kesseltemperatur | °C |
Förderdruck Abgasanlage | Pa |
Rußzahl | 1. Messung | | 2. Messung | | 3. Messung | | Mittelwert | |
| | | | | | | | |
Mängel | ja nein
| Behebung bis | |
Art der Mängel / Bemerkung | |
|
|
|
|
Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans | |
nächste Überprüfung | |
Unterschrift des Betreibers | |
Brennstoffverbrauch pro Jahr |
Heizöl (l) | Erdgas (m³) |
Flüssiggas (kg) | Sonstige |
| | | | | |
* nur bei mehreren Feuerungsanlagen
Anlage 2b
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN gemäß § 15Paragraph 15, K-HeizVO Feste Brennstoffe |
|
Stückholz
Pellets
Hackgut
Kohle/Koks
………….
Betreiber der Anlage (Name/Anschrift) | | |
| |
Prüforgan | | Prüfdatum | | |
Prüfnummer des Betriebes | | |
Feuerungsanlage | | |
(Fabrikat / Type) | | |
Anlagennummer * | | |
Messgerät |
Fabrikat | | Kalibrierstelle | |
Typenbezeichnung | | Letztkalibrierung am | |
| | | | | | |
Anlass der Überprüfung |
erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung
Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung
|
|
Luftzufuhr ausreichend | ja
nein
| Verbindungsstück in Ordnung | ja
nein
|
Rostfunktion in Ordnung ( nicht zutreffend) | ja
nein
| Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung icht zutreffend)
| ja
nein
|
zulässige Brennstofflagerung | ja
nein
| zulässiger Brennstoff | ja
nein
|
| | | |
Messwerte | | Beurteilungswert | Grenzwerte |
Abgastemperatur | °C | Abgasverlust | % | % |
Verbrennungslufttemperatur | °C |
CO2-Gehalt
O2-Gehalt
| % |
CO-Gehalt | ppm | CO-Gehalt 6 % O2 ** | mg/m³ | mg/m³ |
Kesseltemperatur | °C |
Förderdruck Abgasanlage | Pa |
| | | | |
Mängel | ja nein
| Behebung bis | |
Art der Mängel / Bemerkung | |
|
|
|
Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans | |
nächste Überprüfung | |
Unterschrift des Betreibers: | |
Brennstoffverbrauch pro Jahr |
Stückholz (rm) | Pellets, Hackgut (srm) |
Kohle, Koks (kg) | Sonstige |
| | | |
* nur bei mehreren Feuerungsanlagen. ** Achtung: Grenzwerte mit Bezugssauerstoff 6 %.
Anlage 2c
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON BLOCKHEIZKRAFTWERKEN (BHKW) gemäß § 15Paragraph 15, K-HeizVO |
|
HEL
Dieselkraftstoff
Biodiesel
Pflanzenöl
Erdgas
Flüssiggas
Biogas
Klärgas
Holzgas
Deponiegas
Betreiber der Anlage (Name/Anschrift) | | |
| |
Prüforgan | | Prüfdatum | | |
Prüfnummer des Betriebes | | Anlagennummer * | | |
BHKW (Fabrikat / Type) | | |
| |
| |
Messgerät |
Fabrikat | | Kalibrierstelle | |
Typenbezeichnung | | Letztkalibrierung am | |
| | | | | | | | |
Anlass der Überprüfung |
einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung
Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung
|
|
Abgasanlage ordnungsgemäß | ja
nein
| zulässiger Kraftstoff | ja
nein
|
Luftzufuhr ausreichend | ja
nein
| | |
| | | |
Messwerte | | Beurteilungswert | Grenzwert |
CO-Gehalt | ppm | CO-Gehalt NOx-Gehalt 15 % O2 ** | mg/m³ mg/m³ | mg/m³ mg/m³ |
NOx-Gehalt | ppm |
Boschzahl | 1. Messung | | 2. Messung | | 3. Messung | | Mittelwert | |
Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C |
| | | | | | | | | | |
Mängel | ja nein
| Behebung bis | |
Art der Mängel / Bemerkung | |
|
|
|
|
Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans | |
nächste Überprüfung | |
Unterschrift des Betreibers | |
Kraftstoffverbrauch pro Jahr |
Heizöl (l) | Erdgas (m³) |
Diesel (l) | Flüssiggas (kg) |
Biodiesel (l) | Biogas (m3) |
Pflanzenöl (l) | Klärgas (m3) |
Deponiegas (m3) | Holzgas (m3) |
| | | | | |
* nur bei mehreren Feuerungsanlagen. ** Achtung neu: Grenzwerte mit Bezugssauerstoff 15 %.
Anlage 3
Inspektionsbericht für die regelmäßige Inspektion gemäß § 19Paragraph 19, K-HeizVO |
|
Allgemeine Daten
Betreiber | |
Standort | |
Wohnfläche | m² | Baujahr des Gebäudes | | Gebäudeheizlast | kW |
| | | | | |
Daten der Feuerungsanlage
Fabrikat | | Type | | Baujahr | |
Eingesetzter Brennstoff | HEL HL Erdgas Flüssiggas
Stückholz Pellets Hackgut Kohle/Koks
Sonstiges ……………….
|
Brennstoffverbrauch / Jahr | | Warmwasser mit Feuerungsanlage | ja
nein
| Volumen Pufferspeicher | m³ |
Feuerungstechnischer Wirkungsgrad | % | Nennwärmeleistung | kW |
| | | | | | | | |
Sonstige Feuerstätten
Weitere Feuerstätten | ja
nein
| Brennstoffverbrauch / Jahr | |
Eingesetzter Brennstoff | HEL Erdgas Flüssiggas Stückholz Pellets
Kohle/Koks Sonstiges
|
|
Anlagenzustand | Verbesserungsvorschläge |
Energieausweis vorhanden | ja
nein
| |
Umwälzpumpe geregelt und korrekt eingestellt | ja
nein
| |
Verbesserungspotential in der Regelung | ja
nein
| |
Abgasmessung | ja
nein
| |
Zugregler bzw. Explosionsklappe | ja
nein
| |
Wärmedämmung der Heizrohre in Ordnung | ja
nein
| |
Überdimensionierung des Heizkessels > 1,5 | ja
nein
| |
Pufferspeicher systemgerecht und Dämmung ordnungsgemäß | ja
nein
| |
Energieberatung wird empfohlen | ja
nein
| |
|
Prüfnummer | | Stempel und Unterschrift |
Prüforgan | |
Firmenname | |
Prüfdatum | |
|
nächste Überprüfung | | |
Unterschrift des Betreibers |
| | | | | | | | | |
34.Novellierungsanordnung 34, Nach Anlage 3 werden folgende Anlage 4 und Anlage 5 angefügt:
„Anlage 4 (zu § 11aParagraph 11 a,)
Als Emissionsgrenzwert für Anlagen nach § 11aParagraph 11 a, gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV. Bei einer aggregierten Feuerungsanlage ist bei der Bestimmung der einzusetzenden Emissionsgrenzwerte die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der aggregierten Feuerungsanlage heranzuziehen.
2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. Diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1Ziffer eins, mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistung aller Brennstoffe (Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei einer aggregierten Feuerungsanlage) dividiert.
3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. Dabei müssen alle Emissionsgrenzwerte mit demselben Sauerstoffbezug eingesetzt werden.
Die Berechnungsvorschrift gemäß Z 1Ziffer eins bis Z 3Ziffer 3, kann auch durch folgende Formel dargestellt werden:

Legende:
EGW tot…Emissionsgrenzwert gemäß Mischregel
EGW BS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)
BS1…Brennstoff 1
BWL BS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWL tot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGW BS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)
BS2…Brennstoff 2
BWL BS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1 Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2 Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
Anlage 5 (zu § 6aParagraph 6 a,)
Stammdaten für die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß § 6aParagraph 6 a,
1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage;
2. Art der Feuerungsanlage (Dieselverbrennungsmotor, Gasverbrennungsmotor, Zweistoffverbrennungsmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage);
3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe (angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW) aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV;
4. Jahreswerte der Schadstofffrachten für SO2, NOx, Staub und CO. Wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben;
5. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
6. Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
7. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtliche Betriebslast im Jahresdurchschnitt (Prozent der Volllast);
8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie — bei ortsfesten Feuerungsanlagen — Standort der Anlage mit Anschrift.“
Artikel II
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2019/0178/A).
(3)Absatz 3Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015, 1;
Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann
Mag. Dr. K a i s e r