LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 8. August 2019

www.ris.bka.gv.at

73. Gesetz:

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung und Kärntner Bauvorschriften; Änderung

73. Gesetz vom 18. Juli 2019, mit dem die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sowie die Kärntner Bauvorschriftengeändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I
Änderung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei

§

1                Allgemeine Pflichten

§

2                Maßnahmen

§

3                Verpflichtung zur Meldung

§

4                Pflicht zur Hilfeleistung

§

5                Sicherungsmaßnahmen

§

6                Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei

2. Teil
Feuerpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

7                Allgemeine Pflichten

§

8                Maßnahmen der Feuerpolizei

§

9                Gebote, Verbote

§

10             Fluchtwege und Freiflächen

2.

Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen

§

11             Lagerung brandgefährlicher Stoffe

§

12             Lagerung selbstentzündlicher Stoffe

§

13             Lagerung von Heizöl

§

14             Lagerung im Freien

3. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen im Freien

§

15             Verbrennen im Freien

§

16             Anhörungsrecht

4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§

17             Aufstellung von Feuerstätten und elektrischen Raumheizungsgeräten

§

18             Reinigungspflichtige Anlagen

§

19             Kehrung durch den Rauchfangkehrer

§

20             Kehrung durch Gebäudeeigentümer und Nutzungsberechtigte

§

21             Kehrplan

§

22             (entfällt)

§

23             Zahl der Kehrungen

§

24             Überprüfung der Feuerstätten durch den Rauchfangkehrer

§

25             Ausbrennen von Abgasanlagen

§

25a Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

5. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau

§

26             Feuerbeschau

§

27             Durchführung der Feuerbeschau

§

28             Beseitigung der Mängel

§

29             Nachbeschau

6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§

30             Allgemeine Pflichten

§

31             Löschwasser

§

32             Brandschutzeinrichtungen

§

33             Gerätehäuser

§

34             Ausrüstung der Feuerwehren

7. Abschnitt
Alarmeinrichtungen

§

35             Alarmzeichen

§

36             Brandmelde- und Alarmeinrichtungen

§

37             Mitbenützungsrechte

8. Abschnitt
Brandbekämpfung

§

38             Sicherheitsvorkehrungen

§

39             Pflicht zur Hilfeleistung

§

40             Duldungspflichten

9. Abschnitt
Maßnahmen nach einem Brand

§

41             Brandwache

§

42             Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten

§

43             Vorläufige Unterbringung von Personen und Sachen

§

44             Brandursachenermittlung

3. Teil
Enteignung für Feuerwehrzwecke

§

45             Gegenstand der Inanspruchnahme

§

46             Entschädigung

§

47             Verfahren

§

48             Anrufung des Landesgerichts

§

49             Rückübereignung

§

50             Einräumung von Benützungsrechten

4. Teil
Kostentragung bei Waldbränden

§

51             Kostentragung

5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen

§

52             Ausnahmen vom Geltungsbereich

§

53             Eigener Wirkungsbereich

§

54             Strafbestimmungen

§

55             (entfällt)

§

56             Verweisungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Grillfeuer.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, lautet:

„§ 19
Kehrung durch den Rauchfangkehrer

  1. Absatz einsDie Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Absatz 2, zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (Paragraph 20, Absatz 2,). Die Kehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Abgasanlage und der fest verlegten Verbindungsstücke.
  2. Absatz 2Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
  3. Absatz 3Anlässlich der Meldung nach Paragraph 39, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Absatz eins, bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Absatz 2,) die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Absatz eins, jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.
  4. Absatz 4Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich, die Zugänge ausreichend belichtet und dem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Kehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:

„Kehrung durch Gebäudeeigentümer und Nutzungsberechtigte“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Eigentümer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kehrung bieten und“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu kehren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, lautet:

„§ 21
Kehrplan

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist. In den Kehrplan können auch die Jahreszahlen sonstiger, durch den Rauchfangkehrer vorzunehmender Überprüfungen aufgenommen werden. Die weiteren Eintragungen in den Kehrplan haben so zu erfolgen, dass anlässlich einer Kehrung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird.
  2. Absatz 2Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Kehrung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, ist innerhalb der Kehrfristen des Paragraph 23, ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen der Beteiligten nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister.
  3. Absatz 3Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Kehrung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
  4. Absatz 4Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, lautet:

„§ 23
Zahl der Kehrungen

  1. Absatz einsDie Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Absatz 5, oder im Einzelfall nach Absatz 4,, 6 und 7 anderes bestimmt wird – zu erfolgen:
    1. Litera a
      viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter Litera b, fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
    2. Litera b
      dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
    3. Litera c
      zweimal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die
      1. Ziffer eins
        vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder
      2. Ziffer 2
        mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder
      3. Ziffer 3
        die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung
      betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind,
    4. Litera d
      einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die
      1. Ziffer eins
        mit Gas oder
      2. Ziffer 2
        mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl
      betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Ziffer 2, nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Absatz eins, erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
  3. Absatz 3Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
  4. Absatz 4Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Absatz eins, Litera a bis c und nach Absatz 2, ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Absatz eins, Litera a bis c und nach Absatz 2, zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
  7. Absatz 7Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Absatz eins und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
  8. Absatz 8Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
  9. Absatz 9Absatz 8, gilt nicht für Abgasanlagen nach Absatz eins, Litera d,
  10. Absatz 10Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:

  1. Absatz einsDie Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen benützten Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (Paragraph 13,) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach Paragraph 23, durchzuführenden Kehrung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Paragraph 27, Absatz 6, gilt für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen sinngemäß. Die Rauchfangkehrer haben weiters die im Paragraph 23, Kärntner Heizungsanlagengesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen.
  2. Absatz eins aSind in einem Kalenderjahr durch einen Rauchfangkehrer sowohl eine Feuerbeschau gemäß
    § 26 als auch eine Überprüfung der Feuerstätte gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz durchzuführen, ersetzt die Feuerbeschau die Überprüfung gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Wird die gemäß Absatz eins, vorzunehmende Überprüfung verweigert oder werden die gemäß Absatz 2, festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Kehrfrist behoben, hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die gemäß Absatz eins, erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband, gegebenenfalls aufgrund eines von diesen zur Verfügung gestellten Datenformats, automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 26, Absatz 3, lautet der Schlussteil:

„nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 26, Absatz 5, Litera c, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU oder der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EU erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere Paragraph 77 a und Paragraph 84 a, der Gewerbeordnung 1994, sowie IPPC-Behandlungsanlagen und Anlagen nach Paragraph 59 a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und Anlagen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz oder dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils der Verweis „§ 26 Absatz eins, Litera a, “, durch den Verweis „§ 26 Absatz 2, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 32, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIn Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 54, Absatz eins, Litera e und f lauten:

  1. Litera e
    der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach Paragraph 20, Absatz 4, nicht durchführen lässt;
  2. Litera f
    Kehrungen nicht zu den nach Paragraph 23, sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach Paragraph 23, Absatz 4, oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 54, Absatz eins, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach Paragraphen 23,, 25a oder 27 Absatz eins, obliegenden Pflichten verstößt.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 56, Absatz eins, werden folgende Fundstellen ersetzt:

Litera a, :, „58/2010“ durch „100/2018“;

Litera c, :, „103/2007“ durch „51/2012“;

Litera d, :, „111/2010“ durch „61/2018“;

Litera e, :, „9/2011“ durch „73/2018“ und

Litera f, :, „111/2010“ durch „112/2018“.

Artikel II
Änderung der Kärntner Bauvorschriften

Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1986,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, werden wie folgt geändert:

Paragraph 14, Absatz 9, entfällt.

Artikel III
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nichts Abweichendes bestimmt wird, am 1. August 2019 in Kraft.

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, treten Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend das Inhaltsverzeichnis) und Art. römisch eins Ziffer 10 bis 15 (betreffend Paragraphen 24, Absatz 4,, 25a Absatz 2,, 26 Absatz 3,, 26 Absatz 5, Litera c, Ziffer eins,, 28 Absatz 2 und 32 Absatz 3 a,) und 18 (betreffend Paragraph 56, Absatz eins,) sowie Art. römisch II dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Der Landesrat:
Mag. Schuschnig