LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 31. Juli 2019

www.ris.bka.gv.at

64. Gesetz:

Kärntner Krankenanstaltenordnung und Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz; Änderung

64. Gesetz vom 18. Juli 2019, mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung und das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel römisch eins, in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2019, – beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999

Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 21 Mitteilungspflicht an den Landeshauptmann“ der Eintrag „§ 21a Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Die Voraussetzungen nach Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 18 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Paragraph 9, Absatz 7, entspricht.
  2. Absatz 3,In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und d entfallen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, wird nach der Wortfolge „Orthopädie und“ die Wortfolge „orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Fachschwerpunkte
    1. Litera a
      für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
    2. Litera b
      für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a,,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Absatz 5, Ziffer eins, Litera d und e)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 5, Ziffer eins, Litera e und f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3 a, Absatz 2, wird durch folgenden Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 5, folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz eins, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, eingerichtet werden.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten, aber während der Betriebszeiten, ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten, aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeit, aber während der Betriebszeit, ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
  2. Absatz 3,Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
    1. Ziffer eins
      eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder
    2. Ziffer 2
      nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Absatz 4, geführt werden.
  3. Absatz 4,Abteilungen gemäß Absatz eins, können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Am Krankenanstalten-Standort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Absatz eins, eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Absatz eins, oder 2 erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 explizit ausgewiesen.
    3. Ziffer 3
      Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren.
    4. Ziffer 4
      Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Absatz eins, oder 2 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 9, Absatz 7, ist analog anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3 b, Ziffer eins, werden nach dem Wort „Herzchirurgie,“ die Wortfolge „Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung,“ eingefügt und die Wortfolge „Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,“ durch „Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3 b, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Pfleglingen“ durch das Wort „Patienten“ und das Wort „Pfleglinge“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3 c, Absatz eins, Ziffer 2, werden das Wort „Wochenklinik“ durch das Wort „Wochenstation“ und das Wort „Wochenkliniken“ durch das Wort „Wochenstationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3 c, Absatz eins, Ziffer 3, werden das Wort „Tagesklinik“ durch das Wort „Tagesstation“ und das Wort „Tageskliniken“ durch das Wort „Tagesstationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3 c, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 lauten:

  1. Ziffer 4
    Als interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstationen geführte Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.
  2. Ziffer 5
    Anstaltsambulatorien gemäß Paragraph 48, können
    1. Litera a
      als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Ziffer 6, geführt werden,
    2. Litera b
      als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit betrieben werden,
    3. Litera c
      für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, nur dann betrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. Paragraph 3 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Ziffer 6
    Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
    2. Litera b
      Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.
    3. Litera c
      Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.
    4. Litera d
      Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw. an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
    5. Litera e
      Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
    6. Litera f
      Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Ziffer 4,) direkt angeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, werden nach Absatz 3 a, folgende Absatz 3 b und 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, dritter Satz eingeholt werden.
  2. Absatz 3 c,Für Fondskrankenanstalten im Sinne des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes entfällt eine Bedarfsprüfung, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, steht.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, wird nach dem Wort „gesundheitspolizeilichen“ die Wortfolge „sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Schlusssatz des Paragraph 13, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung 2a.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 13, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Planungsinstituts“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstituts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „des Landes-Krankenanstaltenplanes (Paragraph 4,)“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 15, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „im Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, Litera g, – die Vorschriften des Paragraph 6 und der Paragraphen 9 bis 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Bei Änderung einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, entfällt dann das Bedarfsprüfungsverfahren, wenn sich neben dem Leistungsangebot auch das Einzugsgebiet nicht verändert.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a, Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds

Sämtliche Bewilligungen, Kenntnisnahmen sowie Zurücknahmen von Bewilligungen, welche Fondskrankenanstalten betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, entfällt die Wortfolge „, oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen,“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Pfleglinge“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Maßnahmen zur fortlaufenden Qualitätssicherung“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 28, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
  2. Absatz 7,Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
  3. Absatz 8,Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „und den Verwalter“ durch die Wortfolge „, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 30 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

  1. Absatz 3,Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 30 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaften, beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, wird das Wort „Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 31, Absatz 2, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 31, Absatz 2, Litera i, wird das Wort „Betriebszeiten“ durch die Wortfolge „Öffnungszeiten während der Betriebszeiten“ und die Wortfolge „Pfleglinge durch die Mutterabteilung“ durch die Wortfolge „Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 31, Absatz 2, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 34, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13,Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      Name der untergebrachten Personen,
    2. Ziffer 2
      weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, UbG) bei Personen nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      anordnender Arzt,
    5. Ziffer 5
      allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
    Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
  2. Absatz 14,Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 34 a, lautet:

„§ 34a, Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere zur Erfüllung der Paragraphen 33 und 34, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, einschließlich der notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Die Verarbeitung darf auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen.
  2. Absatz 2,Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Beauskunftung auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes zum Schutz des Patienten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verweigert oder eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Beauskunftung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann.
  3. Absatz 3,Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten und der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffenden Personen identifiziert werden können, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
  4. Absatz 4,Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patienten zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln. Die Übermittlung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 42, Einleitungsteil wird die Wortfolge „dem Landes-Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „den Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 4,)“ durch die Wortfolge „die Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 47, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Landes-Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 2 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 65, Absatz eins a, wird die Wortfolge „dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 4,)“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 74, Absatz eins, wird das Wort „Pflegling“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Leichenöffnungen (Paragraph 55,) dürfen in privaten Krankenanstalten mit der Maßgabe vorgenommen werden, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift (Paragraph 55, Absatz 3,) aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 86, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
    4. Ziffer 4
      Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2019,;
    5. Ziffer 5
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2019,;
    6. Ziffer 6
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,;
    7. Ziffer 7
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,;
    8. Ziffer 8
      Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,;
    9. Ziffer 9
      Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
    10. Ziffer 10
      Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    11. Ziffer 11
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,;
    13. Ziffer 13
      Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2019,;
    14. Ziffer 14
      Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,;
    15. Ziffer 15
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,;
    16. Ziffer 16
      Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,;
    17. Ziffer 17
      Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
    18. Ziffer 18
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    19. Ziffer 19
      Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2018,;
    20. Ziffer 20
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,;
    21. Ziffer 21
      Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,;
    22. Ziffer 22
      Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,;
    23. Ziffer 23
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    24. Ziffer 24
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    25. Ziffer 25
      Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
    26. Ziffer 26
      Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,;
    27. Ziffer 27
      Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
    28. Ziffer 28
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    29. Ziffer 29
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,;
    30. Ziffer 30
      Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
    31. Ziffer 31
      Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015,;
    32. Ziffer 32
      Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,;
    33. Ziffer 33
      Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,;
    34. Ziffer 34
      Unterbringungsgesetz – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
    35. Ziffer 35
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.“

Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes

Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Um den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt durch einen anderen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land sicherzustellen, kann die Landesregierung der KABEG die Weisung erteilen, Liegenschaften sowie Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu verwalten; die Landesregierung hat dem Landtag über die Durchführung eines solchen Vorhabens zu berichten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 41, Absatz 4 e, wird folgender Absatz 4 f, eingefügt:

  1. Absatz 4 f,Aufwendungen der KABEG für die Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz sind in den Rechenwerken der KABEG auszuweisen und ihr vom Land zu ersetzen. Die Absätze 4 bis 4e sind auf Fremdmittel sinngemäß anzuwenden, die von der KABEG zur Finanzierung des Erwerbs von Liegenschaften oder Beteiligungen an Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz aufgenommen werden.“

Artikel römisch drei, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß Paragraph 3 a, K-KAO, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß Paragraph 19, Absatz eins, K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach Paragraph 17, K-KAO zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Artikel römisch zwei, tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in P r e t t n e r