60. Gesetz vom 13. Juni 2019, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (35. K-DRG-Novelle) und das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (28. K-LVBG-Novelle) geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,§§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.“Paragraphen 48 a bis 48 f und Paragraph 50, finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 wird die Wortfolge „zu entlassen“ durch das Wort „entlassen“ ersetzt.In Paragraph 22, wird die Wortfolge „zu entlassen“ durch das Wort „entlassen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt:Nach Paragraph 127 a, wird folgender Paragraph 127 b, eingefügt:
„§ 127b
Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen„§ 127b, Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen
(1)Absatz eins,Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
(3)Absatz 3,Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 166b wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 166 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Zeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, sowie Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Frühkarenz nach § 79c, eines Karenzurlaubes zur Pflege nach § 79a Abs. 1 Z 2 und 3 und einer Familienhospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten nicht als Unterbrechung einer Tätigkeit iSd Abs. 1, 2 und 7.“Zeiten nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 des K-MEKG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, sowie Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Frühkarenz nach Paragraph 79 c,, eines Karenzurlaubes zur Pflege nach Paragraph 79 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer 3, gelten nicht als Unterbrechung einer Tätigkeit iSd Absatz eins, 2 und 7,
5.Novellierungsanordnung 5, § 170a Abs. 5 Z 3 entfällt.Paragraph 170 a, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 6 lautet:Paragraph eins, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,§ 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.“Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 5, dritter und letzter Satz, Paragraph 24 a und Paragraph 26, Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 5, letzter Satz Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 Abs. 10 entfällt.Paragraph 24, Absatz 10, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 Abs. 1 Z 2 werden die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ und die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst und Dienst d. Pflegehelfer und Altenhelfer“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ und die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst und Dienst d. Pflegehelfer und Altenhelfer“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „in den Landeskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „in den Landeskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k sowie sonstigen in den Landeskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k sowie sonstigen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k sowie sonstigen in den Landeskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k sowie sonstigen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 85 Abs. 4a wird der Ausdruck „d = k 5a, k 6b, k 6c“ durch den Ausdruck „d = k 5a, k 6b, k 6c,
k 6d“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „d = k 5a, k 6b, k 6c“ durch den Ausdruck „d = k 5a, k 6b, k 6c,, k 6d“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 117 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „- Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2015“ die Wortfolge „-Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018“ eingefügt und nach der Wortfolge „- Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2016“ die Wortfolge „-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018“ eingefügt.In Paragraph 117, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „- Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2015“ die Wortfolge „-Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 59/2018“ eingefügt und nach der Wortfolge „- Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 9/2016“ die Wortfolge „-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 59/2018“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage 10 Z 3 lit. b lautet:Anlage 10 Ziffer 3, Litera b, lautet:
bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.“bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 2, die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage 10 Z 4 lautet:Anlage 10 Ziffer 4, lautet:
medizinisch-technischer Fachdienst
für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den Paragraphen 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
für den psychotherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz;
für den musiktherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach dem Musiktherapiegesetz.“
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage 10 Z 7 lautet:Anlage 10 Ziffer 7, lautet:
Entlohnungsgruppe | k 3a |
Diplomierte | Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und |
einein Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)“Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)“
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage 10 Z 13 lautet:Anlage 10 Ziffer 13, lautet:
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
Erlernung des Lehrberufes als Drogist;
Erlernung des Lehrberufes als Fotograf;
die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer;
Erlernung des Lehrberufes als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent;
Eignung für die vorgesehene Verwendung und Verwendung im Verwaltungsfachdienst und die entsprechende Grundausbildung.“
12.Novellierungsanordnung 12, Anlage 10 Z 14 lautet:Anlage 10 Ziffer 14, lautet:
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker;
zusätzlich zum Erfordernis nach Z 13 lit. d das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.“zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 13, Litera d, das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.“
13.Novellierungsanordnung 13, Anlage 10 Z 16 lautet:Anlage 10 Ziffer 16, lautet:
Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung
Medizinische Assistenzberufe
die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach § 52 Abs. 8 erster Satz des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischen-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischen-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
für Altenhelfer die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer;
für medizinische Assistenzberufe die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 10 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:In der Anlage 10 wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegefachassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 11 Z 3 wird in der Entlohnungsgruppe 6 folgende Spalte angefügt:In der Anlage 11 Ziffer 3, wird in der Entlohnungsgruppe 6 folgende Spalte angefügt:
d |
2.414,55 |
2.441,13 |
2.467,61 |
2.494,44 |
2.520,81 |
2.547,76 |
2.574,61 |
2.601,43 |
2.628,57 |
2.655,41 |
2.682,64 |
2.710,86 |
2.739,17 |
2.767,64 |
2.838,72 |
2.868,58 |
2.899,32 |
2.930,34 |
2.962,82 |
2.994,62 |
3.027,17 |
3.059,77 |
3.092,34 |
3.124,92 |
3.157,40 |
3.189,87 |
3.222,28 |
3.254,85 |
3.287,33 |
3.319,90 |
|
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 269 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2019 wie folgt zu erhöhen: Abweichend von Paragraph 269, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit Ausnahme der Zulagen nach Paragraphen 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2019 wie folgt zu erhöhen:
wenn das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 5) nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;wenn das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 5,) nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
wenn das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 5) über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;wenn das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 5,) über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
wenn das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 5) über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;wenn das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 5,) über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
wenn das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 5) über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.wenn das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 5,) über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung nach Abs. 2 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereitsDie Erhöhung nach Absatz 2, gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
vor dem 1. Februar 2019 ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Februar 2019 ein Anspruch bestanden hat.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 40 Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010) gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß für Leistungen nach dem K-PG 2010.Abweichend von Paragraph 40, Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010) gelten Absatz 2 und 3 sinngemäß für Leistungen nach dem K-PG 2010.
(5)Absatz 5,Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 2 ist die Summe aller im Jänner 2019 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen Das Gesamtpensionseinkommen iSd Absatz 2, ist die Summe aller im Jänner 2019 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994,nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach Paragraphen 253 und 254 K-DRG 1994,
nach dem K-PG 2010, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 27 und 28 K-PG 2010, undnach dem K-PG 2010, mit Ausnahme der Zulagen nach Paragraphen 27 und 28 K-PG 2010, und
nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992.nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,.
(6)Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen iSd Abs. 5 Z 1 und 2, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge iSd Abs. 5 Z 1 und 2 im Verhältnis der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen iSd Absatz 5, Ziffer eins und 2, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 2, auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge iSd Absatz 5, Ziffer eins und 2 im Verhältnis der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in PrettnerDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner