Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 27. Juni 2019 | www.ris.bka.gv.at |
54. Verordnung: | Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019 |
Gemäß der §§ 1 und 2 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder
a) | in bar oder | |||||||||
b) | im bargeldlosen Zahlungsverkehr | |||||||||
einzuheben. |
(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.
Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 86/2013, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. Kaiser