50. Gesetz vom 13. Juni 2019, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, das Kärntner Objektivierungsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998, das Villacher Stadtrecht 1998 und das Kärntner Informations- und Statistikgesetz geändert werden sowie das Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung und das Gesetz über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten erlassen werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung
geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 27 Abs. 2a wird nach dem Wort In Artikel 27, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „Biosphärenparkgesetzes“ die Zahl „2019“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 39 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Artikel 39, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch schließlich solche“„in den im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch schließlich solche“.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 44 Abs. 2 bis 4 werden durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:Artikel 44, Absatz 2 bis 4 werden durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:
„(2)Absatz 2Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
(3)Absatz 3Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 56 Abs. 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51).“Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 56, Absatz 2,) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 51,).“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 57 Abs. 3a wird das Zitat In Artikel 57, Absatz 3 a, wird das Zitat „§§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes“ durch das Zitat „§§ 1 und 24 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:Artikel 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. 72b Z 2 bis 5 lauten:Artikel 72 b, Ziffer 2 bis 5 lauten:
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2019;Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2019;
Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018;Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018;
Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 41/2019;Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019,, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 41/2019;
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2019;“Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2019;“
7.Novellierungsanordnung 7, Art. 73 Abs. 12 letzter Satz lautet:Artikel 73, Absatz 12, letzter Satz lautet:
„Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Art. 62 in der Fassung vor der Änderung durch LGBl. Nr. 23/2018 zu erstellen.“ „Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Artikel 62, in der Fassung vor der Änderung durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, zu erstellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Art. 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:Artikel 73, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Artikel 39, Absatz 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 19/1982, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 128/1997, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck „(Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz – K-BHG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Klagenfurt und Villach“ durch den Ausdruck „Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Stadt Villach“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lautet: Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 wird die Zeile In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Zeile „Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt;“ durch die Zeile „Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee;“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Person zum Bezirkshauptmann zu bestellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Bezirkshauptmann hat ein den Anforderungen der Bereiche jeweils angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage entfällt.
Artikel III
Änderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Verwaltungsbeamte“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 4 lit. a lautet:Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, lautet:
den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§ 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs. 2 um die Leitungsfunktion bewerben kann;“den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Absatz 2, um die Leitungsfunktion bewerben kann;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung.“Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Paragraph 13,) erfolgt durch die Landesregierung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 20 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
Artikel IV
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat In Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“„BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“„BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 79 Abs. 3 erster Satz wird das Wort In Paragraph 79, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 79 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 79, Absatz 5, wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Magistrates“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 36 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat In Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“„BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“„BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 81 Abs. 3 erster Satz wird das Wort In Paragraph 81, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 81 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 81, Absatz 5, wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Magistrates“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
es entfallen die Einträge „3. Abschnitt Datenschutz“, „§ 13 Anwendungsbereich“ und „§ 14 Anwendung des Datenschutzgesetzes“;
der Eintrag „§ 26d Verwendung personenbezogener Daten“ wird durch den Eintrag „§ 26d Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der 3. Abschnitt mit den §§ 13 und 14 entfällt.Der 3. Abschnitt mit den Paragraphen 13 und 14 entfällt.
3. In § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 wird die Wortfolge „3. In Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlicher Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 3 lit. e Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, Ziffer eins, wird die Wortfolge „personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 3 lit. e Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, Ziffer 2, wird die Wortfolge „personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ und wird die Wortfolge „Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“ Die im 1. Abschnitt und in Paragraph 14 a, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26a Abs. 2 lit. b wird das Zitat In Paragraph 26 a, Absatz 2, Litera b, wird das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“„BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2019“„BGBl. römisch eins Nr. 25/2019“ und in lit. c das Zitat und in Litera c, das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“„BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“„BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des § 26d lautet:Die Überschrift des Paragraph 26 d, lautet:
„§ 26d
Verarbeitung personenbezogener Daten“
9.Novellierungsanordnung 9, § 27 Abs. 2 entfällt.Paragraph 27, Absatz 2, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Paragraph 28, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 26d, § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 und lit. e Z 1 und Z 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und die Überschrift des § 26d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft; zugleich tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 26 d,, Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, Ziffer 5 und Litera e, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2 und die Überschrift des Paragraph 26 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019, treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 27, Absatz 2, außer Kraft.
(5)Absatz 5Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt sowie zu § 13 und § 14 und der 3. Abschnitt treten am 1. Jänner 2020 außer Kraft.“Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt sowie zu Paragraph 13 und Paragraph 14 und der 3. Abschnitt treten am 1. Jänner 2020 außer Kraft.“
Artikel VII
Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung
(Kärntner Amt der Landesregierung – Gesetz – K-ALG)
§ 1Paragraph eins,
Bezeichnung
Das in Kärnten bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung“.
§ 2Paragraph 2,
Vorstand
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2Als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.Als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Artikel 105, Absatz eins, B-VG von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(3)Absatz 3Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:
die personelle und sachliche Ausstattung,
die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes,
die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten.
(4)Absatz 4Als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehen dem Landeshauptmann auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.
§ 3Paragraph 3,
Leitung des inneren Dienstes
(1)Absatz einsUnter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter. Die Bestellung eines rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zum Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) durch die Landesregierung erfolgt nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.
(2)Absatz 2Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang, für die Gesetzmäßigkeit sowie die möglichste Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang bei den dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen zu sorgen. Zum zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Landesamtsdirektor hat Grundsätze für die interne Kontrolle festzulegen, sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und Aktualität der internen Kontrollsysteme zu überwachen.
(3)Absatz 3Der Landesamtsdirektor hat für die dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen die im Interesse des Dienstes erforderlichen Anordnungen (zB Kanzleiordnungen) zu erlassen.
§ 4Paragraph 4,
Gliederung
(1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet werden. Die Bestellung der Abteilungsleiter durch die Landesregierung erfolgt nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.
(2)Absatz 2Innerhalb einer Abteilung können für abgegrenzte Aufgabengebiete Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig oder im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung dieser Aufgaben gelegen ist. Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten innerhalb einer Abteilung werden von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet, die vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, bestellt werden, sofern diese nicht in einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeführt sind.Innerhalb einer Abteilung können für abgegrenzte Aufgabengebiete Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig oder im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung dieser Aufgaben gelegen ist. Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten innerhalb einer Abteilung werden von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet, die vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, bestellt werden, sofern diese nicht in einer Verordnung nach Paragraph 13, Absatz 2, des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeführt sind.
(3)Absatz 3Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und Untergliederungen sowie die Aufteilung der Geschäfte auf sie nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung festzulegen. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
(4)Absatz 4Sofern mit der Besorgung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde, der Aufgaben des Verfassungsdienstes und der Personalangelegenheiten, mit Ausnahme des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nicht eigene Abteilungen des Amtes der Landesregierung betraut werden, sind diese Aufgaben jeweils einer besonderen Organisationseinheit innerhalb von Abteilungen zu übertragen.
(5)Absatz 5Eine im Amt der Landesregierung einzurichtende Dokumentations-, Informations- und Beschwerdestelle hat in den vom Amt der Landesregierung zu besorgenden Angelegenheiten zu beraten, zu informieren und Kontakte zu den zuständigen Sachbearbeitern herzustellen.
§ 5Paragraph 5,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, spätestens aber mit 30. Juni 2019, in Kraft.
Artikel VIII
Gesetz über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten (Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G)
§ 1Paragraph eins,
Übertragung von Zuständigkeiten
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
§ 2Paragraph 2,
Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
§ 3Paragraph 3,
Anhörungsrecht
Verordnungen gemäß den §§ 1 und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.Verordnungen gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.
§ 4Paragraph 4,
Schlussbestimmung
Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraphen eins, oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Der Landesrat:
Ing. F e l l n e r