LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Mai 2019

www.ris.bka.gv.at

40. Verordnung:

Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019

40. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, Zl. 01-AC-247/10-2019, über die Höhe der Pauschalgebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019)

Auf Grund des Paragraph 11, des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Pauschalgebührensätze

Für Anträge gemäß den Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

324 Euro

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1080 Euro

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

540 Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

540 Euro

Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Bauaufträge

Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1080 Euro

540 Euro

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3241 Euro

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im

Unterschwellenbereich

1080 Euro

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6482 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im

Oberschwellenbereich

2160 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3241 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6482 Euro

Paragraph 2,
Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich

  1. Absatz einsWenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
  4. Absatz 4Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.

Paragraph 3,
Reduzierte Gebührensätze

  1. Absatz einsDie vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10 % der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
  2. Absatz 2Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 11, Ziffer 5, des K-VergRG 2018 nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.

Paragraph 4,
Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der K-VPPV 2014, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2016,.

Paragraph 5,
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen 4,, 5 und 6 der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2016,, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r