40. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, Zl. 01-AC-247/10-2019, über die Höhe der Pauschalgebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019)
Auf Grund des § 11 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, LGBl. Nr. 84/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Pauschalgebührensätze
Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:Für Anträge gemäß den Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 324 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge | 1080 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 540 Euro |
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | 540 Euro |
Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Bauaufträge Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 1080 Euro 540 Euro |
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich | 3241 Euro |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1080 Euro |
Bauaufträge im Oberschwellenbereich | 6482 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2160 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 3241 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 6482 Euro |
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§ 2Paragraph 2,
Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich
(1)Absatz einsWenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
(2)Absatz 2Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.Absatz eins und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4)Absatz 4Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.
§ 3Paragraph 3,
Reduzierte Gebührensätze
(1)Absatz einsDie vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10 % der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
(2)Absatz 2Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des K-VergRG 2018 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 11, Ziffer 5, des K-VergRG 2018 nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
(3)Absatz 3Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
§ 4Paragraph 4,
Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016.Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der K-VPPV 2014, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2016,.
§ 5Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 4, 5 und 6 der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen 4,, 5 und 6 der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2016,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r