LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. April 2019

www.ris.bka.gv.at

29. Verordnung:

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung

29. Verordnung der Landesregierung vom 23. April 2019, Zl. 01-VD-LG-1874/3-2019, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird

Gemäß Artikel 103, Absatz 2 und Artikel 104, Absatz 2, B-VG sowie gemäß Artikel 51, Absatz 4 und 6 und Artikel 56, K-LVG wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1999,, zuletzt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Text des Paragraph 3, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Soweit in Angelegenheiten nach Absatz eins, ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 10,, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Klammerausdruck in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, lautet:

„(Artikel 106, B-VG; Paragraph eins, Absatz 3, BVG ÄmterLReg)“

Novellierungsanordnung 3, Der Klammerausdruck in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, lautet:

„(Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg)“

Novellierungsanordnung 4, Der Klammerausdruck in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 24, Litera b, lautet:

„(Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg)“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    die Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Inwieweit sich die Referenten (Paragraph 4, Absatz 2,) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. Kaiser