LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 7. Februar 2019

www.ris.bka.gv.at

9. Verordnung:

Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019

9. Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2019, Zl. 02-FINF-1032/1-2019, mit der das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung festgesetzt wird und Bestimmungen über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben durch Landesverwaltungsbehörden getroffen werden (Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019)

Aufgrund der Paragraphen eins und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. Litera a
    das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt (Landesverwaltungsabgaben), sowie
  2. Litera b
    die Art der Einhebung von Landesverwaltungsabgaben und von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Bundesverwaltungsabgaben) durch Behörden im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. römisch eins Nr. 87 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, soweit es sich nicht um Bundes- oder Gemeindebehörden handelt.

Paragraph 2,
Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

  1. Absatz einsFür das Ausmaß der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.
  2. Absatz 2Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

Paragraph 3,
Arten der Einhebung

  1. Absatz einsDie Verwaltungsabgaben sind entweder
    1. Litera a
      in bar oder
    2. Litera b
      im bargeldlosen Zahlungsverkehr
    einzuheben.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, Banküberweisung oder Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  3. Absatz 3Die Einhebung der Verwaltungsabgaben hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen; die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe ist im bezughabenden Verwaltungsakt bzw. elektronischen Akt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

Paragraph 4,
Nachsicht von Landesverwaltungsabgaben

  1. Absatz einsAbgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, K-LVAG ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Die Einhebung einer Landesverwaltungsabgabe wäre insbesondere dann unbillig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die abgabepflichtige Amtshandlung
    1. Litera a
      Folge eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes (insbesondere eines durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawine bedingten Katastrophenschadens) ist und
    2. Litera b
      der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Feststellung, Abwicklung oder Bereinigung von Schäden dient.
  2. Absatz 2Die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, K-LVAG ist im bezughabenden Verwaltungsakt unter Angabe des Grundes festzuhalten.

Paragraph 5,
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 78, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r