88. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Zl. 04-FF-12/8/2018, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2019)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 4, des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
bis zu einschließlich 234 Euro 219 Euro
von 235 bis zu 305 Euro 197 Euro
von 306 bis zu 379 Euro 175 Euro
von 380 bis zu 453 Euro 152 Euro
von 454 bis zu 525 Euro 128 Euro
von 526 bis zu 596 Euro 106 Euro
von 597 bis zu 690 Euro 87 Euro
(2)Absatz 2Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 48 Euro.Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Absatz eins, Litera g, genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 48 Euro.
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2017, Zl. 04-FF-12/6/2017, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2018), LGBl. Nr. 75/2017, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2017, Zl. 04-FF-12/6/2017, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2018), Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r