26. Gesetz vom 1. Februar 2018, mit dem das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 19 lautet:
„§ | 19 – Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ |
Nach dem Eintrag zu § 19 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 19a – Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ |
2. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.“
3. § 9 Abs. 2 lit. c lautet:
die Kapitalgesellschaft muss über zumindest einen Geschäftsleiter verfügen, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, die deutsche Sprache beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;“
4. In § 9 Abs. 2 lit. g wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und es wird § 9 Abs. 2 lit. g folgende lit. h angefügt:
die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in § 19 vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten und bei den in § 19a vorgesehenen, die Aufsicht sichernden Maßnahmen mitzuwirken.“
5. § 9 Abs. 5 lit. e lautet:
die Verpflichtung, die in Abs. 2 lit. e, f, g und h genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;“
6. § 14 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz entspricht.“
7. Im § 14 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge „volljährigen Personen, die ihre Volljährigkeit“ durch die Wortfolge „Personen, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres“ ersetzt und dem Absatz folgender Satz angefügt:
„Physischen Spielerkarten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3a biometrische Erkennungsverfahren gleichgestellt.“
8. § 16 Abs. 3 lit. e und f lauten:
in den Fällen des § 19 und des § 19a gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz,
gegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des FM-GwG,“
9. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.“
10. § 19 lautet:
„§ 19
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus § 14 ergibt;
die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, des § 16 Abs. 1 und 2 FM-GwG, des § 17 FM-GwG, der §§ 19 Abs. 2 bis 23 FM-GwG und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden, wobei die nach §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 1 FM-GwG zu setzenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den nach Abs. 1 ermittelten Risiken sowie der Art und Größe der Kapitalgesellschaft zu stehen haben;
die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG und des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;
bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;
im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 FM-GwG in Verbindung mit Anlage III FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25
Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.“
11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Aufsicht zur Bekämpfung der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
die in Kärnten bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Inhaber von Ausspielbewilligungen zu analysieren und zu bewerten;
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Inhabern von Ausspielbewilligungen an deren Risikoprofil und den im Inhalt vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;
das Risikoprofil der Inhaber von Ausspielbewilligungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Inhabers der Ausspielbewilligung neu zu bewerten;
den Ermessensspielräumen, die dem Inhaber der Ausspielbewilligung zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der Landesregierung aufgrund der Überwachung und Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, hat sie die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
12. § 36 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen:
Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017;
Bundeskriminalamt-Gesetz, BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016;
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;
Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017;
Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017;
Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Fassung ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, zu verstehen.“
13. In § 37 lit. d wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und es wird § 37 folgende lit. e angefügt:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen.
(3) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Verpflichtungen gemäß Art. I Z 3 (§ 9 Abs. 2 lit. c ), Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. h) und Art. I Z 10 (§ 19 Abs. 2) dieses Gesetzes nachzukommen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Notifikationsnummer 2017/375/A) unterzogen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Mag. D a r m a n n