24. Gesetz vom 1. Februar 2018, mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Landessanitätsratsgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, sowie des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 – beschlossen:Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel römisch eins, in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, sowie des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, – beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999Artikel römisch eins, Änderung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2015, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden
nach dem Eintrag zu § 5a der Eintrag „§ 5b Militärische Krankenanstalten“,nach dem Eintrag zu Paragraph 5 a, der Eintrag „§ 5b Militärische Krankenanstalten“,
nach dem Eintrag zu § 13 der Eintrag „§ 13a Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien“ sowie nach dem Eintrag zu Paragraph 13, der Eintrag „§ 13a Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien“ sowie
nach dem Eintrag zu § 30b der Eintrag „§ 30c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch“nach dem Eintrag zu Paragraph 30 b, der Eintrag „§ 30c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch“
eingefügt und lautet die Überschrift des § 48:eingefügt und lautet die Überschrift des Paragraph 48 :
„Anstaltsambulanzen, ambulante Untersuchungen und Behandlungen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 lit. d lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, lautet:
medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.“medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lit. g lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, lautet:
die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 werden in der Z 5 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 2, werden in der Ziffer 5, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen, und deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wird.“militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen, und deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit Abteilungen zumindest für:Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit Abteilungen zumindest für:
Augenheilkunde und Optometrie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Kinder- und Jugendheilkunde,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen; als Zentralkrankenanstalten gelten ferner Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen.“Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen; als Zentralkrankenanstalten gelten ferner Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 3, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(4)Absatz 4,Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorge-sehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehener Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorge-sehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3 Abs. 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, Absatz 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die Einleitung lautet:
„Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit a und b kann nach Maßgabe des § 3a die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:“„Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b kann nach Maßgabe des Paragraph 3 a, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:“
b) In der Z 1 erhalten die bisherigen lit. c, d und e die Bezeichnungen lit. d, e und f.b) In der Ziffer eins, erhalten die bisherigen Litera c, d und e die Bezeichnungen Litera d, e und f,
c) Es wird folgende neue lit. c eingefügt:c) Es wird folgende neue Litera c, eingefügt:
für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3a Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz lautet:
„Departments als bettenführende Einrichtungen für die speziellen Versorgungsbereiche Remobilisation und Nachsorge, Akutgeriatrie/Remobilisation sowie für Psychosomatik.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landes-Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des G-ZG und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landes-Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des G-ZG und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im § 5a Abs. 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:Im Paragraph 5 a, Absatz 2, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
ein von der Pensionsversicherungsanstalt nominierter Vertreter,“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, eingefügt:
„§ 5b
Militärische Krankenanstalten„§ 5b, Militärische Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind der II. Abschnitt, soweit seine Bestimmungen für alle Krankenanstalten gelten und nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem III. Abschnitt der § 49 (Arzneimittelvorrat), der § 54 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5 (Entlassung von Patienten) und der § 55 (Obduktion) anzuwenden.Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind der römisch zwei. Abschnitt, soweit seine Bestimmungen für alle Krankenanstalten gelten und nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem römisch drei. Abschnitt der Paragraph 49, (Arzneimittelvorrat), der Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 5 (Entlassung von Patienten) und der Paragraph 55, (Obduktion) anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 6 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Wort „Landesregierung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt“ angefügt.Im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz werden nach dem Wort „Landesregierung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern Absatz 4, nichts anderes bestimmt“ angefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Als nicht verlässlich im Sinne des Abs. 1 sind Personen anzusehen, von denen ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann; dies gilt insbesondere für Personen, die wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts oder des Gesund-heitswesens rechtskräftig bestraft worden sind, oder gegen die sonstige gewichtige Bedenken, z.B. im Hinblick auf ihre Fähigkeiten sowie ihr Vorleben, bestehen.“Als nicht verlässlich im Sinne des Absatz eins, sind Personen anzusehen, von denen ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann; dies gilt insbesondere für Personen, die wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts oder des Gesund-heitswesens rechtskräftig bestraft worden sind, oder gegen die sonstige gewichtige Bedenken, z.B. im Hinblick auf ihre Fähigkeiten sowie ihr Vorleben, bestehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 9 Abs. 2 entfällt in der lit. c die Wortfolge „und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein“ und wird nach der lit. c folgender Schlusssatz angefügt:Im Paragraph 9, Absatz 2, entfällt in der Litera c, die Wortfolge „und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein“ und wird nach der Litera c, folgender Schlusssatz angefügt:
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 9 Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist der dritte Satz sinngemäß anzuwenden.“„Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist der dritte Satz sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Sofern dies technisch möglich ist, sind diese Unterlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Hiebei ist der Landessanitätsrat in Bewilligungsverfahren zu hören, die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität erwarten lassen und einer Prüfung des Bedarfs unterliegen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.“ Im Verfahren gemäß Absatz eins, haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige § 12 Abs. 1 lautet:Der bisherige Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit. a und b abzuweisen, kann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein zu verbinden.“„Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 8, oder Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und b abzuweisen, kann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein zu verbinden.“
20a.Novellierungsanordnung 20a, § 12 Abs. 2 entfällt.Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 6 Abs. 2a“ die Wortfolge „und Abs. 4“ eingefügt und entfällt der Verweis „, 9 Abs. 4“. Im Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 6 Absatz 2 a, die Wortfolge „und Absatz 4, eingefügt und entfällt der Verweis „, 9 Absatz 4,
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 13 Abs. 2 wird nach der lit. d folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Litera d, folgender Schlusssatz angefügt:
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 13, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des Kärntner Gesundheitsfonds“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des Kärntner Gesundheitsfonds“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 13 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins und 9 B-VG“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 13 Abs. 9 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 339 ASVG).“ folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 13, Absatz 9, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 339, ASVG).“ folgender Satz eingefügt:
„Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat.“„Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat.“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 13 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 13, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Absatz 8, kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 339, ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien„§ 13a , Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
Abweichend von § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im Regionalen Strukturplan Gesundheit abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz (PrimVG) – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im Regionalen Strukturplan Gesundheit abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz (PrimVG) – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind. § 22 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 erfüllt sind. Paragraph 22, ist nicht anzuwenden.
Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 49a.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49 a,
In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 26 Abs. 2 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.“In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 26, Absatz 2, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 15 Abs. 1 lit. d wird folgende Wortfolge angefügt: „bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;“. Dem Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, wird folgende Wortfolge angefügt: „bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;“.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.“ Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b, d und e gegeben sind.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 15 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b und 2 c eingefügt:
„(2b)Absatz 2 b,In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.
(2c)Absatz 2 c,Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.“Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b, c und d gegeben sind. Absatz eins a, erster Satz ist anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 15 Abs. 3 wird das Wort „Sozialversicherungsträgers“ durch das Wort „Krankenversicherungsträgers“ ersetzt. Im Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „Sozialversicherungsträgers“ durch das Wort „Krankenversicherungsträgers“ ersetzt.
32a.Novellierungsanordnung 32a, Im § 15 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.“„(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b bis e gegeben sind.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere aufgrund verbindlicher Planungsvorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit oder des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) und im Falle des § 4 Abs. 1 des Landes-Krankenanstaltenplans, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.“Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere aufgrund verbindlicher Planungsvorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit oder des Regionalen Strukturplans Gesundheit (Paragraph 23, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) und im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, des Landes-Krankenanstaltenplans, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 17 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, lautet:
eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung im Sinne des Abs. 1 weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt,“eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung im Sinne des Absatz eins, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt,“
35.Novellierungsanordnung 35, § 17 Abs. 3a lautet:Paragraph 17, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,Ergibt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen bei Änderungen des jeweiligen Standes der Technik bzw. der medizinischen und pflegerischen Wissenschaften der Schutz von Patienten und Arbeitnehmern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Abänderung bestehender Auflagen und die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt können vorgeschriebene Auflagen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Abs. 2 lit. a und 3 bis 4 anzuwenden; Abs. 2 lit. b ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf die Auflassung des Betriebs der Krankenanstalt bezieht.“Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Absatz 2, Litera a und 3 bis 4 anzuwenden; Absatz 2, Litera b, ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf die Auflassung des Betriebs der Krankenanstalt bezieht.“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 18a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“Absatz eins bis 3 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 19 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, lautet:
eine Verlegung des Standorts einer Krankenanstalt;“
39.Novellierungsanordnung 39, § 19 Abs. 2 lit. g lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Litera g, lautet:
die Schaffung oder Änderung einer fachrichtungsbezogenen Organisationsform gemäß § 3a und von Instituten, auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;“die Schaffung oder Änderung einer fachrichtungsbezogenen Organisationsform gemäß Paragraph 3 a und von Instituten, auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 19 Abs. 2 lit. h wird das Wort „entscheidende“ durch das Wort „wesentliche“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 2, Litera h, wird das Wort „entscheidende“ durch das Wort „wesentliche“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 19 Abs. 1 lit. i entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991,“.Im Paragraph 19, Absatz eins, Litera i, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,,“.
42.Novellierungsanordnung 42, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 lit. g – die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, Litera g, – die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2 und der Paragraphen 10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 19 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Im Paragraph 19, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Änderungen nach Abs. 2 lit. g und Änderungen der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.Änderungen nach Absatz 2, Litera g und Änderungen der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15,; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3b)Absatz 3 b,Soweit militärische Krankenanstalten betroffen sind, gilt für die Erteilung einer Bewilligung § 15 Abs. 1a und 2b sinngemäß.“Soweit militärische Krankenanstalten betroffen sind, gilt für die Erteilung einer Bewilligung Paragraph 15, Absatz eins a und 2 b sinngemäß.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1, 2 oder 3a fällt, jedoch Auswirkungen auf die Patientenbehandlung oder Hygiene haben kann, sowie jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme zu untersagen, wenn sie den in § 9 Abs. 2 lit. c oder § 13 Abs. 2 lit. c festgelegten Anforderungen widerspricht, sofern die Einhaltung dieser Anforderungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann; die Untersagung der Maßnahme oder die Vorschreibung der Bedingungen oder Auflagen hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der vollständigen Anzeige, zu erfolgen.“Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Absatz eins, 2, oder 3a fällt, jedoch Auswirkungen auf die Patientenbehandlung oder Hygiene haben kann, sowie jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme zu untersagen, wenn sie den in Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, oder Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, festgelegten Anforderungen widerspricht, sofern die Einhaltung dieser Anforderungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann; die Untersagung der Maßnahme oder die Vorschreibung der Bedingungen oder Auflagen hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der vollständigen Anzeige, zu erfolgen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten.“Absatz eins bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten.“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 20a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 20 a, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 22 Abs. 1 lit. i wird durch folgende lit. i und j ersetzt:Paragraph 22, Absatz eins, Litera i, wird durch folgende Litera i und j ersetzt:
die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiebegleithunden (§ 39a des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist;die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiebegleithunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist;
Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 3c)."Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 a,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 3 c,)."
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmungen gelten nicht für militärische Krankenanstalten.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 22 Abs. 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung; dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten. Die Genehmigung gemäß dem ersten Satz ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 widerspricht oder ihr Inhalt einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt.“ Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung; dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten. Die Genehmigung gemäß dem ersten Satz ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Absatz eins bis 4 widerspricht oder ihr Inhalt einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 22 Abs. 6 lautet:Paragraph 22, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h in der Krankenanstalt für die Patienten sichtbar und zugänglich anzuschlagen.“Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Litera a, b, g und h in der Krankenanstalt für die Patienten sichtbar und zugänglich anzuschlagen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 24 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 24 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Krankenanstalten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen von militärischen Krankenanstalten,“ eingefügt.Im Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Krankenanstalten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen von militärischen Krankenanstalten,“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 24 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“Absatz eins und 2 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 bis 8 nicht anzuwenden.“Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Absatz 3, letzter Satz und Absatz 6 bis 8 nicht anzuwenden.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 27 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013,“.Im Paragraph 27, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2013,,“.
58.Novellierungsanordnung 58, Dem § 27a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Abs. 3 und 4 sind auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten nicht anzuwenden.“ Absatz 3 und 4 sind auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten nicht anzuwenden.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 29 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen bei militärischen Krankenanstalten,“ eingefügt.Im Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen bei militärischen Krankenanstalten,“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 29 Abs. 3 lautet:Paragraph 29, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, im Fall von militärischen Krankenanstalten mit den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, zusammenzuarbeiten.“
61.Novellierungsanordnung 61, Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Lit. f und g gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, sofern nicht die Ethikkommission in einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist. Die Landesregierung hat die Geschäftsordnung zu genehmigen, wenn sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Ethikkommission widerspricht.“
63.Novellierungsanordnung 63, Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:Nach Paragraph 30 b, wird folgender Paragraph 30 c, eingefügt:
„§ 30c
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch„§ 30c, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 31 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, lautet:
in Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der gebotenen Anzahl ständig anwesend sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in lit. c genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“in Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der gebotenen Anzahl ständig anwesend sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Litera c, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 31 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „MTF-SHG-Gesetz“ durch die Wortfolge „MABG und MTF-SHD-G“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, wird der Ausdruck „MTF-SHG-Gesetz“ durch die Wortfolge „MABG und MTF-SHD-G“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Befinden sich am gleichen Standort zwei Krankenanstalten, kann bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes in den Abteilungen und Organisationseinheiten dieser Krankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer dauernden Facharztanwesenheit in den Sonderfächern gemäß Abs. 2 lit. b und c abgesehen werden, wenn zumindest ein Facharzt des jeweiligen Sonderfaches in einer Abteilung oder Organisationseinheit einer der beiden Anstalten anwesend ist, eine Rufbereitschaft eines Facharztes in den anderen Abteilungen und Organisationseinheiten desselben Sonderfaches eingerichtet ist, die Tätigkeit der in Betracht kommenden Fachärzte in der jeweils anderen Krankenanstalt durch Kooperationsverträge sichergestellt ist und eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende fachspezifische Patientenversorgung in den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten gewährleistet ist. Zur Beurteilung dieser Frage haben die Träger der Krankenanstalten im Wege der Landesregierung ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen. In dem Gutachten ist auf die spezifischen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Nähe der Krankenanstalten und die Größe und Überschaubarkeit der betreffenden Abteilungen und Organisationseinheiten einzugehen. In den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten der Sonderfächer gemäß Abs. 2 lit. b und c hat während dieser Zeiten zumindest ein in Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches stehender Arzt, der bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, in der Abteilung oder Organisationseinheit anwesend zu sein. Die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten sind von dem für die Ausbildung verantwortlichen Facharzt zu bestätigen.“Befinden sich am gleichen Standort zwei Krankenanstalten, kann bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes in den Abteilungen und Organisationseinheiten dieser Krankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer dauernden Facharztanwesenheit in den Sonderfächern gemäß Absatz 2, Litera b und c abgesehen werden, wenn zumindest ein Facharzt des jeweiligen Sonderfaches in einer Abteilung oder Organisationseinheit einer der beiden Anstalten anwesend ist, eine Rufbereitschaft eines Facharztes in den anderen Abteilungen und Organisationseinheiten desselben Sonderfaches eingerichtet ist, die Tätigkeit der in Betracht kommenden Fachärzte in der jeweils anderen Krankenanstalt durch Kooperationsverträge sichergestellt ist und eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende fachspezifische Patientenversorgung in den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten gewährleistet ist. Zur Beurteilung dieser Frage haben die Träger der Krankenanstalten im Wege der Landesregierung ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen. In dem Gutachten ist auf die spezifischen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Nähe der Krankenanstalten und die Größe und Überschaubarkeit der betreffenden Abteilungen und Organisationseinheiten einzugehen. In den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten der Sonderfächer gemäß Absatz 2, Litera b und c hat während dieser Zeiten zumindest ein in Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches stehender Arzt, der bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, in der Abteilung oder Organisationseinheit anwesend zu sein. Die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten sind von dem für die Ausbildung verantwortlichen Facharzt zu bestätigen.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 31 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Paragraph 31, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
(5)Absatz 5,Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b bis e und h bis k nicht anzuwenden.“Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Absatz eins, sowie Absatz 2, Litera b bis e und h bis k nicht anzuwenden.“
68.Novellierungsanordnung 68, Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen die Bestimmungen des § 32 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 Abs. 2 aufmerksam zu machen.“Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen die Bestimmungen des Paragraph 32, nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 84, Absatz 2, aufmerksam zu machen.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 34 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 36 Abs. 5 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Verträge nach Abs. 2 Z 6 sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 2 Z 6 ist zu erteilen, wenn der Vertrag nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt.“Die Verträge nach Absatz 2, Ziffer 6, sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Absatz 2, Ziffer 6, ist zu erteilen, wenn der Vertrag nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt.“
71.Novellierungsanordnung 71, Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.“
72.Novellierungsanordnung 72, Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 38, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
73.Novellierungsanordnung 73, Im § 39 Abs. 1 wird die Fundstelle „BGBl. Nr. 360/1990“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz eins, wird die Fundstelle „BGBl. Nr. 360/1990“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 45 Abs. 3 entfällt.Paragraph 45, Absatz 3, entfällt.
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 46 entfällt die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002“.Im Paragraph 46, entfällt die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 128/2002“.
76.Novellierungsanordnung 76, Die Überschrift des § 48 lautet:Die Überschrift des Paragraph 48, lautet:
„Anstaltsambulanzen, ambulante Untersuchungen und Behandlungen“
77.Novellierungsanordnung 77, § 48 Abs. 1 lit. e lautet:Paragraph 48, Absatz eins, Litera e, lautet:
im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,“
78.Novellierungsanordnung 78, Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Öffentliche allgemeine Krankenanstalten (§ 2 Z 1) und öffentliche Sonderkrankenanstalten (§ 2 Z 2) dürfen Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalten durchführen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die in Zusammenarbeit mit den extramuralen Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich sind und/oder im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit erbracht werden. Die Art und Weise der Tätigkeit ist in der Anstaltsordnung festzulegen. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung drei Monate vor Beginn der Tätigkeit unter Nachweis der Voraussetzungen schriftlich anzuzeigen. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungserbringung im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit ist von der Behörde eine Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds einzuholen. Die Behörde hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb von Krankenanstalten mit Bescheid binnen drei Monaten zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen.“Öffentliche allgemeine Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer eins,) und öffentliche Sonderkrankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 2,) dürfen Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalten durchführen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die in Zusammenarbeit mit den extramuralen Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich sind und/oder im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit erbracht werden. Die Art und Weise der Tätigkeit ist in der Anstaltsordnung festzulegen. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung drei Monate vor Beginn der Tätigkeit unter Nachweis der Voraussetzungen schriftlich anzuzeigen. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungserbringung im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit ist von der Behörde eine Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds einzuholen. Die Behörde hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb von Krankenanstalten mit Bescheid binnen drei Monaten zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 49a Abs. 6 lit. d entfällt.Paragraph 49 a, Absatz 6, Litera d, entfällt.
80.Novellierungsanordnung 80, Dem § 57 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 4 und 5 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“„(7) Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins, 4 und 5 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 65 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 65, Absatz 2, Litera b, lautet:
Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005 Asyl gewährt wurde und Asylwerbern, denen im Sinne des AsylG 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,“
82.Novellierungsanordnung 82, § 68 Abs. 1a lautet:Paragraph 68, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Die Gemeinden haben für die FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich einen Pauschalbetrag von 511.000 Euro, sowie für die ab Oktober 2018 beginnenden FH-Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in Verbindung mit der FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 200/2008) jährlich einen Pauschalbetrag von 1.489.000,-- Euro, somit in Summe 2,0 Mio. Euro, an das Land zu leisten. Der Pauschalbetrag in der Höhe von 1.489.000,-- Euro deckt auch die Beitragsleistung der Gemeinden zum Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab. Der Pauschalbetrag wird nach Maßgabe des Abs. 4 ab Jahresmitte bis zum Jahresende in sechs monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten.“ Die Gemeinden haben für die FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich einen Pauschalbetrag von 511.000 Euro, sowie für die ab Oktober 2018 beginnenden FH-Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 28, Absatz 3, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in Verbindung mit der FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008,) jährlich einen Pauschalbetrag von 1.489.000,-- Euro, somit in Summe 2,0 Mio. Euro, an das Land zu leisten. Der Pauschalbetrag in der Höhe von 1.489.000,-- Euro deckt auch die Beitragsleistung der Gemeinden zum Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab. Der Pauschalbetrag wird nach Maßgabe des Absatz 4, ab Jahresmitte bis zum Jahresende in sechs monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten.“
83.Novellierungsanordnung 83, § 68 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 68, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß §10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 zugrunde zu legen.“„Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß §10 Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 zugrunde zu legen.“
84.Novellierungsanordnung 84, § 68 Abs. 5 lautet:Paragraph 68, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft gemäß § 2 Abs. 2 Kärntner Landesumlage-Gesetz und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.“Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner Landesumlage-Gesetz und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.“
85.Novellierungsanordnung 85, Im § 77 Abs. 3 wird im Klammerausdruck die Verweisung „Art. 25 Abs. 3“ durch die Verweisung „Art. 43 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz 3, wird im Klammerausdruck die Verweisung „"Art". 25 Absatz 3, durch die Verweisung „"Art". 43 Absatz 3, ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, Im § 81 Abs. 1 lit. d wird im Klammerausdruck die Verweisung „Art. 40“ durch die Verweisung „Art. 45“ ersetzt.Im Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, wird im Klammerausdruck die Verweisung „"Art". 40“ durch die Verweisung „"Art". 45“ ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, Im § 84 Abs. 1 Z 4 werden nach der Wortfolge „einer Verpflichtung gemäß“ der Verweis „§ 20a“ eingefügt und der abschließende Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach der Wortfolge „einer Verpflichtung gemäß“ der Verweis „§ 20a“ eingefügt und der abschließende Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, § 84 Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
89.Novellierungsanordnung 89, Nach § 84 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 84, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Wer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.“Wer entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (Paragraph 36,), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.“
90.Novellierungsanordnung 90, Im § 84 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „verletzt,“ die Wortfolge „soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,“ angefügt.Im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „verletzt,“ die Wortfolge „soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,“ angefügt.
91.Novellierungsanordnung 91, Im § 84 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „gibt,“ die Wortfolge „soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,“ angefügt.Im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „gibt,“ die Wortfolge „soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,“ angefügt.
92.Novellierungsanordnung 92, Im § 84 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat „§ 15a Abs. 1 erster Satz,“ das Zitat „§ 22 Abs. 6,“ eingefügt.Im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Zitat „§ 15a Absatz eins, erster Satz,“ das Zitat „§ 22 Absatz 6,,“ eingefügt.
93.Novellierungsanordnung 93, § 86 Abs. 2 lautet:Paragraph 86, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2018;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2018,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,;
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017;ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,;
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017;Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,;
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017;Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,;
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017;Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,;
Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017;Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,;
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017;Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,;
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015;Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,;
Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2017;Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,;
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2017;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,;
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012;Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,;
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017;Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2012;Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,;
Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,;
Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, BGBl. I Nr. 179/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013;Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,;
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017;Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 131/2017;Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 131 aus 2017,;
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017;Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,;
Grundsversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 408/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017;Grundsversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,;
Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013;Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,;
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017;Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
Medizinischer Masseur- Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017;Medizinischer Masseur- Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
Organtransplantationsgesetz – OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012;Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,;
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006;Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,;
Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017;Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016;Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016;Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,;
Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. I Nr. 144/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016;Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,;
Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2015;Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015,;
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017;Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,;
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017;Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,;
Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017;Unterbringungsgesetz – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,.“
Artikel II
Änderung des Kärntner LandessanitätsratsgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Landessanitätsratsgesetzes
Das Kärntner Landessanitätsratsgesetz – K-LSRG, LGBl. Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2011, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landessanitätsratsgesetz – K-LSRG, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 werden in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, werden in der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
die Beratung in gesundheitspolitischen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Mitglieds der Landesregierung.“
Artikel III
Schluss- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch drei, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 67, soweit er sich auf § 31 Abs. 4 K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 67,, soweit er sich auf Paragraph 31, Absatz 4, K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. I Z 80 (§ 57 Abs. 7) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 80, (Paragraph 57, Absatz 7,) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4)Absatz 4,Art. I Z 82 (§ 68 Abs. 1a) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 82, (Paragraph 68, Absatz eins a,) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5)Absatz 5,Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 4 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes, umzuwandeln.Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2015,, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-KAO, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes, umzuwandeln.
Der Präsident des Landtages:
Ing. RohrDer Präsident des Landtages:, Ing. Rohr
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in PrettnerDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner