Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 30. Jänner 2018 | www.ris.bka.gv.at |
10. Gesetz: | Änderung landesgesetzlicher Bestimmungen betreffend die Zusammensetzung von Gremien (Sammelnovelle) |
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 lautet:
2. § 10 Abs. 2 lautet:
3. § 10 Abs. 4 entfällt.
Das Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz – K-AWFG, LGBl. Nr. 49/1984, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2016, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 2 lautet:
2. Im § 11 entfallen die Absätze 4, 5 und 6.
3. Im § 11 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder ein anderes von derselben Partei vorgeschlagenes Mitglied“.
4. Nach § 12 wird folgender 4. Abschnitt mit § 13 eingefügt:
Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.“
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 12b Bericht zum lebensbegleitenden Lernen“ jeweils in neuen Zeilen der Überschriftseintrag „2b. Abschnitt Information zu landesgesetzlichen Gremien“ und der Eintrag „§ 12c Veröffentlichungspflicht“ eingefügt.
2. Nach § 12b wird folgender 2b. Abschnitt eingefügt:
Ein Verzeichnis der Mitglieder von landesgesetzlich eingerichteten Beiräten, Kuratorien und Aufsichtsräten ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.“
Das Kärntner Kindergartenfondsgesetz – K-KGFG, LGBl. Nr. 74/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 lautet:
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.“
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 27 Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung“ der Eintrag „§ 27a Zusammensetzung von Gremien“ eingefügt.
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
Bei der Zusammensetzung von landesgesetzlich vorgesehenen Beiräten, Aufsichtsräten und Kuratorien hat die Landesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anzustreben.“
Das Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 – K-LSchAG, LGBl. Nr. 72/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 lautet:
2. § 5a letzter Satz lautet:
„Der Präsident des Landesschulrates gehört der Fraktion jener im Landtag vertretenen Partei an, zu der er sich bekennt.“
3. Im § 14 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im § 94 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „werden“ der Klammerausdruck „(§ 95 Abs. 3a)“ eingefügt.
2. Im § 95 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
3. Nach § 95 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 2 lautet:
2. § 65 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 erster Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
§ 8a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 lit. a zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 2 lautet:
Das Kärntner Sportgesetz 1997 – K-SpG, LGBl. Nr. 99/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Das Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz – K-WWFG, LGBl. Nr. 15/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 lautet:
2. § 8 Abs. 3 wird folgende Bestimmung angefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 lautet:
2. § 18 Abs. 2 lautet:
2a. Im § 21 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
3. § 38 Abs. 4 lit. a lautet:
4. § 38 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 4 lit. a zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017), LGBl. Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 47 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.“
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t
Der Landesrat:
DI B e n g e r
Der Landesrat:
H o l u b