LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 9. November 2017

www.ris.bka.gv.at

70. Gesetz:

Kärntner Schulgesetz; Änderung

70. Gesetz vom 19. Oktober 2017, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    der Eintrag „§ 3 Lehrer, Erzieher“ wird durch den Eintrag „§ 3 Beistellung von Personal“ ersetzt;
  2. Litera b
    der Eintrag „§ 4a Sprachförderkurse“ wird durch den Eintrag „§ 4a Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse“ ersetzt;
  3. Litera c
    nach dem Eintrag „§ 4a Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse“ wird der Eintrag „§ 4b Personenbezogene Bezeichnungen“ eingefügt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, dritter Satz wird durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Im Rahmen der Schulerhaltung  ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Landessschulrates.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    2. Ziffer 2
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,;
    3. Ziffer 3
      Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,;
    4. Ziffer 4
      Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,;
    5. Ziffer 5
      Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,;
    6. Ziffer 6
      Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,;
    7. Ziffer 7
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,;
    8. Ziffer 8
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins a, Absatz 2 a, zweiter und dritter Satz lauten:

„Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Absatz 2,), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins a, Absatz 6, wird die Wortfolge „zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „zum Ausbau ganztägiger Schulformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins a, Absatz 7, wird die Wortfolge „Fördermodelle für die schulische Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „Fördermodelle für ganztägige Schulformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

„§ 3, Beistellung von Personal“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Absatz 4,) für den Freizeitbereich (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera c,) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Überweisung der Förderung des Landes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Schulerhalters und nach Abschluss eines Fördervertrages mit dem Land zu erfolgen. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Für den Freizeitbereich (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera c,) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Absatz 5, vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
  2. Absatz 5,Eine Person nach Absatz 4,, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera c,) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Absatz 4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.
  3. Absatz 6,Unbeschadet des Absatz 5, ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4 a, lautet:

„§ 4a, Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

  1. Absatz eins,In Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen dürfen in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 für Schüler, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, – auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte – Sprachstartgruppen im Sinne des Paragraph 8 e, Absatz eins und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des Paragraph 8 e, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente im Sinne des Paragraph 8 e, Absatz 4, zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes einzusetzen.
  2. Absatz 2,Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und integrativ geführten Sprachförderkursen (Absatz eins,) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulleiters. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3,Für Berufsschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse
    1. Litera a
      auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Litera b
      das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, eingefügt:

„§ 4b, Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Artikel 37, der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Expositurklassen dürfen nicht errichtet werden, wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, bereits erfolgt ist oder wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Volksschulen dürfen, sofern in Paragraph 48 und Paragraph 87, nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Abweichend vom zweiten Satz dürfen Volksschulen auch an Orten weiterbestehen, in deren Umkreis zumindest zehn schulpflichtige Kinder wohnen, wenn es sich um den einzigen Standort einer Volksschule in der Gemeinde handelt und die Volksschule von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz 3 b, lautet:

  1. Absatz 3 b,Jeder Schulstufe hat, soweit in Absatz 3 c, nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 12, Absatz 3 b, werden folgende Absatz 3 c und 3 d eingefügt:

  1. Absatz 3 c,Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule dürfen in einer Klasse zusammengefasst werden
    1. Litera a
      bei zu geringer Schülerzahl (Absatz 3 d,) und
    2. Litera b
      im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (Paragraph 13, Absatz 2, Litera b,).
  2. Absatz 3 d,Die Entscheidung über die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse wegen zu geringer Schülerzahl obliegt der Landesregierung. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Grundschule ist
    1. Litera a
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Litera b
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 13, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Absatz 2, obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.
  2. Absatz 2 b,Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Absatz 2 a, zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.
  3. Absatz 2 c,Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Absatz 2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter und den Landesschulrat zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Hauptschulen und Neue Mittelschulen dürfen, soweit Absatz 4, sowie Paragraph 48 und Paragraph 87, nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarpflichtige Kinder wohnen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Weiters können in der Neuen Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten Paragraph 13, Absatz 2 bis 2 c sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 27, Absatz 2, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 31, Absatz eins a, dritter Satz lautet:

„Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule ab fünf zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern, und bei sonstigen Sonderschulen ab sieben zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 46 a, Absatz 2, Litera a und Litera b, sowie in Paragraph 46 a, Absatz 3, Litera a, wird jeweils das Wort „Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 78, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, oder des Paragraph 46 a, Absatz 5 bis 18 Uhr anzubieten.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 84 c, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Landesregierung hat den nach dem ersten Satz zu leistenden Betrag den gesetzlichen Schulerhaltern bis zum 30. September eines jeden Jahres vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 84 e, lautet:

„§ 84e, Informationspflichten

Die Landesregierung hat für die gesetzlichen Schulerhalter Informationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet wurden, auch durch diese, zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 85, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule, einschließlich der Errichtung von Expositurklassen, durch die Landesregierung nach Absatz eins, kann auch befristet erfolgen, wenn der langfristige Bestand der öffentlichen Pflichtschule oder der Expositurklasse im Hinblick auf die voraussichtlichen Schülerzahlen im betreffenden Schulsprengel nicht gesichert ist.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 86, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Paragraph 13, Absatz 2, – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 86, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins und 3, des Paragraph 19 a und des Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ist über dies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 86, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der erste Satz gilt nicht für Expositurklassen, die von weniger als zehn Schülern besucht werden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 87, lautet:

„§ 87, Anordnung der Auflassung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung darf, sofern dies vom gesetzlichen Schulerhalter beantragt wird, gleichzeitig mit der Auflassung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nach Absatz eins, die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen vorliegen (Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2,). Der erste Satz gilt für Hauptschulen insoweit sinngemäß, als Expositurklassen einer Hauptschule nur nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 4, eröffnet werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 90, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (Paragraph 5,) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 93, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,In den Fällen des Paragraph 74, Absatz 8, erster Satz und des Paragraph 80, Absatz 8, erster Satz hat, wenn die Schulfreierklärung durch die Landesregierung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, an die Stelle der Anhörung des Landesschulrates dessen nachträgliche Information zu treten.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Überschrift des Paragraph 3,), Artikel römisch eins, Ziffer 11, (Paragraph 3, Absatz 4 bis 6), Artikel römisch eins, Ziffer 21, (Paragraph 23, Absatz eins a,) Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 27, Absatz 2, Litera i,), Artikel römisch eins, Ziffer 24, (Paragraph 31, Absatz eins,), Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 31, Absatz eins a, dritter Satz) am 1. September 2015;
    2. Litera b
      Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz) und Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 4 a,) am 1. September 2016;
    3. Litera c
      Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 3, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz) mit Beginn des Schuljahres 2017/18;
    4. Litera d
      Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 12, Absatz 3 b,), Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 12, Absatz 3 c bis 3 d), Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 13, Absatz 2,), Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 13, Absatz 2 a bis 2 c), Artikel römisch eins, Ziffer 22, (Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 31, (Paragraph 86, Absatz eins,) und Artikel römisch eins, Ziffer 32, (Paragraph 86, Absatz 2, zweiter Satz) am 1. September 2017;
    5. Litera e
      die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 11, Absatz 2,) und des Artikel römisch eins, Ziffer 33, (Paragraph 86, Absatz 4,) für bereits bestehende Expositurklassen mit Beginn des Schuljahres 2017/18.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15, (Paragraph 11, Absatz 4,) und Artikel römisch eins, Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz 2,) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen mit Beginn des Schuljahres 2017/18.
  4. Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Mit Artikel römisch eins, Ziffer 11, (Paragraph 3, Absatz 4 bis 6) dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 2012, S 7, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Der Landeshauptman:, Mag. Dr. K a i s e r