57. Gesetz vom 20. Juli 2017, mit dem das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis |
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§Paragraph | 1 Ziele und Aufgaben |
§Paragraph | 2 Allgemeine Verpflichtungen |
§Paragraph | 2a Vertragsnaturschutz |
§Paragraph | 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich |
II. Abschnitt Schutz der Landschaftrömisch zwei. Abschnitt, Schutz der Landschaft |
§Paragraph | 4 Landesweit geltende Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 5 Schutz der freien Landschaft |
§Paragraph | 6 Schutz der Alpinregion |
§Paragraph | 7 Schutz der Gletscher |
§Paragraph | 8 Schutz der Feuchtgebiete |
§Paragraph | 9 Bewilligungen |
§Paragraph | 10 Ausnahmen von den Verboten |
§Paragraph | 11 Änderung |
§Paragraph | 12 Ersatzlebensräume |
III. Abschnitt Schutz des Erholungsraumesrömisch drei. Abschnitt, Schutz des Erholungsraumes |
§Paragraph | 13 Verunstaltungen |
§Paragraph | 14 Fahren und Abstellen von Fahrzeugen |
§Paragraph | 15 Zelten und Abstellen von Wohnwagen |
§Paragraph | 16 Freies Baden |
IV. Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tierenrömisch vier. Abschnitt, Schutz von Pflanzen und Tieren |
§Paragraph | 17 Allgemeine Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 18 Besonderer Pflanzenartenschutz |
§Paragraph | 19 Besonderer Tierartenschutz |
§Paragraph | 20 Erwerbsmäßige Nutzung |
§Paragraph | 21 Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen |
§Paragraph | 22 Ausnahmen |
V. Abschnitt Schutz besonderer Gebieterömisch fünf. Abschnitt, Schutz besonderer Gebiete |
§Paragraph | 23 Naturschutzgebiete |
§Paragraph | 24 Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 24a Europaschutzgebiete |
§Paragraph | 24b Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz |
§Paragraph | 25 Landschaftsschutzgebiete |
§Paragraph | 26 Naturparke |
§Paragraph | 27 Begutachtungsverfahren |
VI. Abschnitt Schutz von Naturdenkmalenrömisch sechs. Abschnitt, Schutz von Naturdenkmalen |
§Paragraph | 28 Naturdenkmale |
§Paragraph | 29 Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 30 Kundmachung |
§Paragraph | 31 Eingriffe in ein Naturdenkmal |
§Paragraph | 32 Widerruf |
§Paragraph | 32a Örtliche Naturdenkmale |
VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlenrömisch sieben. Abschnitt, Schutz von Naturhöhlen
§Paragraph | 33 Naturhöhlen |
§Paragraph | 34 Allgemeine Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 35 Ausnahmebewilligungen |
§Paragraph | 36 Besonderer Höhlenschutz |
§Paragraph | 37 Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 38 Höhleninhalt |
§Paragraph | 39 Schauhöhlen |
§Paragraph | 40 Höhlenführer |
§Paragraph | 41 Höhlenführerprüfung |
VIII. Abschnitt Schutz von Mineralien und Fossilienrömisch acht. Abschnitt, Schutz von Mineralien und Fossilien |
§Paragraph | 42 Allgemeine Schutzbestimmungen |
§Paragraph | 43 Verbotene Sammelmethoden |
§Paragraph | 44 Meldepflichten |
IX. Abschnitt Erhebung, Entwicklung und Pflege von Natur- und Landschaftsräumenrömisch neun. Abschnitt, Erhebung, Entwicklung und Pflege von, Natur- und Landschaftsräumen |
§Paragraph | 45 Naturinventar |
§Paragraph | 46 Schutzgebietsbezogene Sachgebietsprogramme |
§Paragraph | 47 Ökologische Bauaufsicht |
§Paragraph | 48 (entfällt) |
X. Abschnitt Entschädigung, Sicherheitsleistungrömisch zehn. Abschnitt, Entschädigung, Sicherheitsleistung |
§Paragraph | 49 Entschädigung |
§Paragraph | 50 Sicherheitsleistung |
Xa. Abschnitt Abgabe für die Inanspruchnahme der Naturrömisch zehn a. Abschnitt, Abgabe für die Inanspruchnahme der Natur |
§Paragraph | 50a Abgabegegenstand |
§Paragraph | 50b Abgabepflichtige |
§Paragraph | 50c Abgabenhöhe |
§Paragraph | 50d Anzeigepflicht, Fälligkeit, Haftung |
XI. Abschnitt Verfahrenrömisch elf. Abschnitt, Verfahren |
§Paragraph | 51 Ansuchen |
§Paragraph | 51a Vereinfachtes Verfahren |
§Paragraph | 52 Auflagen, Befristungen, Bedingungen |
§Paragraph | 53 Parteistellung der Gemeinden |
§Paragraph | 54 Prüfung durch den Naturschutzbeirat |
§Paragraph | 55 Erlöschen von Bewilligungen |
§Paragraph | 56 Arbeitseinstellung |
§Paragraph | 57 Wiederherstellung |
XIa. Abschnitt Vermeidung und Sanierung von Umweltschädenrömisch elf a. Abschnitt, Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden |
§Paragraph | 57a Ziele |
§Paragraph | 57b Anwendungsbereich |
§Paragraph | 57c Begriffsbestimmungen |
§Paragraph | 57d Ausnahmen |
§Paragraph | 57e Vermeidungstätigkeit |
§Paragraph | 57f Sanierungstätigkeit |
§Paragraph | 57g Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen |
§Paragraph | 57h Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit |
§Paragraph | 57i Behörde |
§Paragraph | 57j Umweltbeschwerde |
§Paragraph | 57k Parteistellung |
§Paragraph | 57l Rechtsschutz |
§Paragraph | 57m Grenzüberschreitende Umweltschäden |
XII. Abschnitt Organisationrömisch zwölf. Abschnitt, Organisation |
§Paragraph | 58 Zuständigkeit |
§Paragraph | 59 Kennzeichnung |
§Paragraph | 60 Zutritt, Auskunftserteilung |
§Paragraph | 61 Naturschutzbeirat |
§Paragraph | 62 Mitglieder des Naturschutzbeirates |
§Paragraph | 63 Sitzungen |
XIII. Abschnitt Schlussbestimmungenrömisch dreizehn. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§Paragraph | 64 Schutz von Bezeichnungen |
§Paragraph | 65 Mitwirkung |
§Paragraph | 66 Eigener Wirkungsbereich |
§Paragraph | 66a (entfällt) |
§Paragraph | 66b Rechtmäßiger Bestand |
§Paragraph | 67 Strafbestimmungen |
§Paragraph | 67a Verweisungen |
§Paragraph | 68 Inkrafttreten |
§Paragraph | 69 Übergangsbestimmungen |
Anhang | I: Kriterien im Sinne des § 57c Z 1I: Kriterien im Sinne des Paragraph 57 c, Ziffer eins |
Anhang | II: Tätigkeiten im Sinne des § 57b Abs. 1II: Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 57 b, Absatz eins |
Anhang | III: Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lit. c lautet:Paragraph 3, Litera c, lautet:
Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich der Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie der Maßnahmen, die unmittelbar einsatzähnlichen Ausbildungs- und Übungszwecken dienen.“Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, einschließlich der Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie der Maßnahmen, die unmittelbar einsatzähnlichen Ausbildungs- und Übungszwecken dienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lit. a lautet:Paragraph 4, Litera a, lautet:
die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:Im Paragraph 4, wird in der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
der Betrieb von Himmelsstrahlern.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Einleitung des § 5 Abs. 1 lautet:Die Einleitung des Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lit. e bis h lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Litera e bis h lautet:
Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
die Anlage von Schitrassen;
die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;“die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 1 wird in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m und n angefügt: Im Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Litera l, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera m und n angefügt:
die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV;
die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß § 17 Abs. 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.“die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 2 lit. b Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, lautet:
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 5 Abs. 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. e angefügt:Im Paragraph 5, Absatz 2, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Litera e, angefügt:
von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.“von Litera m, die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz
gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.“Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.“„Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.“Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (Paragraph 45, Absatz 5,) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des § 14 lautet:Die Überschrift des Paragraph 14, lautet:
„Fahren und Abstellen von Fahrzeugen“
16.Novellierungsanordnung 16, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.“In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (Paragraph 6,) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 Abs. 2 lit. g lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Litera g, lautet:
für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen sowie für den befristeten Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den vom Veranstalter oder Verkäufer als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.“
18a.Novellierungsanordnung 18a, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei in der für diese Ausübung notwendigen Art und Ausführung sowie bei Benützung des Uferstreifens. Als Wetterschutz gelten nicht dem Abs. 1 unterliegende Vorrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind und/oder Sonne, die nicht allseitig umschlossen sind, ausgenommen zum Schutz vor Insekten.“Dem Verbot des Absatz eins, unterliegt nicht die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei in der für diese Ausübung notwendigen Art und Ausführung sowie bei Benützung des Uferstreifens. Als Wetterschutz gelten nicht dem Absatz eins, unterliegende Vorrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind und/oder Sonne, die nicht allseitig umschlossen sind, ausgenommen zum Schutz vor Insekten.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen.“„Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Artikel 12, ff der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) und in Artikel 5, ff der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) zu berücksichtigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Einleitung des § 37 Abs. 2 lautet:Die Einleitung des Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es“„Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz eins, vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es“
21.Novellierungsanordnung 21, § 43 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 43, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb der Kernzonen von Nationalparks, der Naturzonen von Biosphärenparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz „Ausweis“ genannt – verfügen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet:Paragraph 43, Absatz 4, zweiter Halbsatz lautet:
„an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Strafe erlassen hat, einzuziehen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 45 Abs. 5 lautet:Paragraph 45, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Unbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.“Unbeschadet des Paragraph 12, Absatz 3, hat die Landesregierung auch für Ersatzlebensräume gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, oder wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).“Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (Paragraph 57,), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, oder wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).“
25.Novellierungsanordnung 25, § 47 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Bestellung der Bauaufsicht aufgrund des Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, vom Antragsteller oder im Falle der Wiederherstellung von dem zur Wiederherstellung gemäß § 57 Verpflichteten zu tragen.“„Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, erteilt wurde oder die Bestellung der Bauaufsicht aufgrund des Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, vom Antragsteller oder im Falle der Wiederherstellung von dem zur Wiederherstellung gemäß Paragraph 57, Verpflichteten zu tragen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 49 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 49, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Treten
infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen – ausgenommen örtliche Naturdenkmale – sowie von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder
durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5 und 19 Abs. 5 und 6 oder durch Anordnungen im Sinne der Paragraphen 18, Absatz 4 und 5 und 19 Absatz 5 und 6 oder
infolge der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne des § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union (§ 24b Abs. 5) oder der Aufnahme von Gebieten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24b Abs. 5),infolge der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz eins, an die Kommission der Europäischen Union (Paragraph 24 b, Absatz 5,) oder der Aufnahme von Gebieten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph 24 b, Absatz 5,),
für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß § 2a abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß § 24b für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung gemäß Z 1 oder 3 abgegoltene Beeinträchtigung der bisherigen ortsüblichen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung.für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß Paragraph 2 a, abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß Paragraph 24 b, für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung gemäß Ziffer eins, oder 3 abgegoltene Beeinträchtigung der bisherigen ortsüblichen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt, Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Absatz eins, ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,
in den Fällen des Abs. 1 erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung undin den Fällen des Absatz eins, erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und
in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheidesin den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides
bei der Landesregierung geltend zu machen.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, Im § 49 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 54 Abs. 1 und 2 lauten: Paragraph 54, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, e, oder f, erteilt werden;
Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;Bewilligungen nach Paragraph 6, Absatz eins, erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;
Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 10 und 31 Absatz eins, erteilt werden;
Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist;Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist;
Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden,
sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.
(2)Absatz 2,Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.“Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Absatz 3 und 4 sinngemäß.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 54 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.“„Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach Paragraph 61, Absatz 3, erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 55 Abs. 2 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber sechs Monate vor Ablauf der Frist oder der Bewilligungsdauer, bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.Die in Absatz eins, genannten Fristen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber sechs Monate vor Ablauf der Frist oder der Bewilligungsdauer, bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 57c Z 3 entfällt in der lit. a und b jeweils die Wortfolge „,in Europaschutzgebieten gemäß § 24a“.Im Paragraph 57 c, Ziffer 3, entfällt in der Litera a und b jeweils die Wortfolge „,in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 24 a,
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 58, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 58,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß dem IV. Abschnitt sowie den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, sofern sich das Vorhaben auf mehr als einen Bezirk bezieht, der Landesregierung.“Abweichend von Absatz eins, obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß dem römisch vier. Abschnitt sowie den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, sofern sich das Vorhaben auf mehr als einen Bezirk bezieht, der Landesregierung.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 59 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:Paragraph 59, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.“Absatz eins, gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 59 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten Objekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten.“„Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne der Absatz eins und eins a können die Bezeichnung des geschützten Objekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 60 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgende Bestimmung eingefügt:Im Paragraph 60, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgende Bestimmung eingefügt:
„Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 61 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 61, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Naturschutzbeirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Gewährung der erforderlichen Auskünfte und der erforderlichen Einsicht in Akten zu unterstützen. Der Naturschutzbeirat kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 61 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Paragraph 61, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.
(6)Absatz 6,Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats ist durch die Landesregierung von seiner Funktion abzuberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(7)Absatz 7,Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters zu unterrichten. Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die im Rahmen dieses Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 62 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz lautet:Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz lautet:
„fünf von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen von Naturschutzorganisationen im Land zu bestellende Mitglieder, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt verfügen;“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 62 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 62, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Als Naturschutzorganisationen im Sinne des Abs. 1 lit. b gelten gemeinnützige Vereinigungen,Als Naturschutzorganisationen im Sinne des Absatz eins, Litera b, gelten gemeinnützige Vereinigungen,
zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Natur- und Umweltschutz gehört;
die ihren Sitz im Land Kärnten haben oder hier eine eigene Landesorganisation besitzen;
deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes erstreckt und
die in Kärnten mindestens einen Stand von 200 Mitgliedern aufweisen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 62 Abs. 5 erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 62, Absatz 5, erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„An den Sitzungen des Naturschutzbeirats hat der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.“„Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 63 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 63 Abs. 3 wird folgender erster Satz eingefügt:Im Paragraph 63, Absatz 3, wird folgender erster Satz eingefügt:
„Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 63 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 63, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Beirat hat mindesten dreimal jährlich
die Wirtschaftskammer Kärnten
die Landwirtschaftskammer für Kärnten
die Interessenvertretung der Industrie in Kärnten und
die mitgliederstärkste Interessenvertretung der Bürgerinitiativen in Kärnten
zu Konsultationen über Angelegenheiten des Naturschutzes, die in die Zuständigkeit des Beirats fallen, einzuladen. Die Einladung zur Sitzung ist den Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor der geplanten Sitzung zuzustellen. Jede der in Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einladung verlangen, dass in die Tagesordnung der Sitzung auch weitere Angelegenheiten aufgenommen werden, die gemäß § 54 in die Zuständigkeit des Beirats fallen. Die Behandlung derartiger Tagesordnungspunkte darf in der Sitzung nur in der Weise erfolgen, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Parteien eines allfälligen Verfahrens nicht verletzt werden.zu Konsultationen über Angelegenheiten des Naturschutzes, die in die Zuständigkeit des Beirats fallen, einzuladen. Die Einladung zur Sitzung ist den Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor der geplanten Sitzung zuzustellen. Jede der in Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einladung verlangen, dass in die Tagesordnung der Sitzung auch weitere Angelegenheiten aufgenommen werden, die gemäß Paragraph 54, in die Zuständigkeit des Beirats fallen. Die Behandlung derartiger Tagesordnungspunkte darf in der Sitzung nur in der Weise erfolgen, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Parteien eines allfälligen Verfahrens nicht verletzt werden.
(6)Absatz 6,Der Naturschutzbeirat hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni über das Vorjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag ist der Tätigkeitsbericht vom Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Einleitung des § 65 Abs. 1 lautet:Die Einleitung des Paragraph 65, Absatz eins, lautet:
„Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k,
§§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch“„Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins,, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, Litera g,, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und Litera k,, , Paragraphen 8, 13, Litera a,, 14 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 15 Absatz eins, erster Satz, 43 Absatz eins, sowie der aufgrund der Paragraphen 16, 17, Absatz 3, 18, Absatz eins, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch“
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 67 Abs. 1 lit. f entfällt der Verweis auf „§ 43 Abs. 1“.Im Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, entfällt der Verweis auf „§ 43 Absatz eins,
46.Novellierungsanordnung 46, § 67a Abs. 2 Z 4 entfällt.Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 67a Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015;“Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,;“
48.Novellierungsanordnung 48, § 67a Abs. 2 Z 16 lautet:Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:
Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015;“Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,;“
49.Novellierungsanordnung 49, § 67a Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a, lautet:
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 (Vogelschutz-Richtlinie);“Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.6.2013, Seite 193 (Vogelschutz-Richtlinie);“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 67a Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368“ durch die Wortfolge „2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193“ ersetzt.Im Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b, wird die Wortfolge „2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 368“ durch die Wortfolge „2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.6.2013, Seite 193“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 67a Abs. 4 wird die Wortfolge „318/2008 der Kommission vom 31. März 2008, ABl. Nr. L 95 vom 8.4.2008, S. 3“ durch die Wortfolge „1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014, ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014, S. 1“ ersetzt.Im Paragraph 67 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „318/2008 der Kommission vom 31. März 2008, Amtsblatt Nummer L 95 vom 8.4.2008, Seite 3“ durch die Wortfolge „1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014, Amtsblatt Nummer L 361 vom 17.12.2014, Seite 1“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im Anhang II Z 1 werden die Wortfolge „96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26“ durch die Wortfolge „2010/75/EU über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 12“ und der Verweis „§ 5 Abs. 3“ durch „§ 12“ ersetzt.Im Anhang römisch zwei Ziffer eins, werden die Wortfolge „96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 257 vom 10.10.1996, Seite 26“ durch die Wortfolge „2010/75/EU über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010, Seite 12“ und der Verweis „§ 5 Absatz 3, durch „§ 12“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Anhang II Z 6 zweiter und dritter Spiegelstrich lautet:Anhang römisch zwei Ziffer 6, zweiter und dritter Spiegelstrich lautet:
Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1;Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009, Seite 1;
Biozidprodukten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.“Biozidprodukten im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Amtsblatt Nummer L 167 vom 27.6.2012, Seite 1.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebene Himmelsstrahler (Art. I Z 4) und Festlegungen von Gelände für Modellflugplätze und Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie errichtete Sportanlagen (Art. I Z 6, betreffend § 5 Abs. 1 lit. g und h) gelten als naturschutzrechtlich bewilligt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebene Himmelsstrahler (Artikel römisch eins, Ziffer 4,) und Festlegungen von Gelände für Modellflugplätze und Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie errichtete Sportanlagen (Artikel römisch eins, Ziffer 6,, betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Litera g und h) gelten als naturschutzrechtlich bewilligt.
(3)Absatz 3,Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1 lit. m) ist auf Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) naturschutzrechtlich bewilligt sind, nicht anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 7, (betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Litera m,) ist auf Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) naturschutzrechtlich bewilligt sind, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach Art. I Z 3 (§ 4 lit. a, betreffend Hausboote), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und auf die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4, in der Fassung dieses Gesetzes, zutreffen, hat der Inhaber der bewilligungspflichtigen Anlage innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 4, Litera a,, betreffend Hausboote), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und auf die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4,, in der Fassung dieses Gesetzes, zutreffen, hat der Inhaber der bewilligungspflichtigen Anlage innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.
(5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Europaschutzgebiete ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach § 49 Abs. 2 Z 1 als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach § 24b innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie § 24a Abs. 3 angewendet wurde.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bestehende Europaschutzgebiete ist Artikel römisch eins, Ziffer 26, (betreffend Paragraph 49, Absatz 2,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach Paragraph 24 b, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie Paragraph 24 a, Absatz 3, angewendet wurde.
(6)Absatz 6,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 4 übermittelte Gebiete sowie für Gebiete gemäß § 24b Abs. 5 ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) der Europäischen Kommission gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, übermittelte Gebiete sowie für Gebiete gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, ist Artikel römisch eins, Ziffer 26, (betreffend Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind.
(7)Absatz 7,Art. I Z 27 (betreffend § 54 Abs. 1) ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 27, (betreffend Paragraph 54, Absatz eins,) ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats (Art. I Z 36) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu bestellen.Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats (Artikel römisch eins, Ziffer 36,) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) zu bestellen.
(9)Absatz 9,Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) die Mitglieder des Naturschutzbeirates neu zu bestellen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestellten Naturschutzbeirates im Amt.Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) die Mitglieder des Naturschutzbeirates neu zu bestellen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestellten Naturschutzbeirates im Amt.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landesrat:
H o l u bDer Landesrat:, H o l u b