LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Juli 2017

www.ris.bka.gv.at

40. Verordnung:

Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Wolfsberg

40. Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 2017, Zl. 07-AL-GVB-63/14-2017, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Wolfsberg)

Gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG und Paragraph 10, Absatz 5, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird auf Antrag der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Gemeinden verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Besorgung der in Paragraph 2, genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend
    1. Litera a
      Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen,
    2. Litera b
      bauliche Anlagen, die neben der Baubewilligung auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen,
    wird ab 1. September 2017 von folgenden Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg übertragen:
                  Gemeinde
                  Bad St. Leonhard im Lavanttal 
                  Frantschach-St. Gertraud 
  2. Absatz 2Die Übertragung gemäß Absatz eins, Litera b, erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Übertragung gemäß Paragraph eins, umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Absatz 2, angeführten Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Von der Übertragung gemäß Paragraph eins, ist die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen.
  3. Absatz 3Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß Paragraph eins, nur wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.
  4. Absatz 4Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

  1. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit 31. August 2022 außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r