73. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 2016, Zl. 07-AL-GVG-25/11-2016, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet:Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Tarif
A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2016:A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2016:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem die Abgasanlage beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die die Abgasanlage durchläuft, zu zählen.
Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Abgasanlage als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Aufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 11,94 Euro einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost | Kehrpreis Euro |
Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage bei Einzelfeuerstätten
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| € 12,17 |
mit mehr als vier Geschossen
| € 15,28 |
Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage bei gewerblichen und zentralen Feuerungsanlagen einschließlich Etagenheizungen
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| € 13,92 |
mit mehr als vier Geschossen
| € 18,34 |
Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage, sofern diese nicht mit einem Kehrgerät gereinigt werden kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Abgasanlagen von Block- und Fernheizwerken je lfm
| € 3,33 |
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Reinigung von fest verlegten Verbindungsstücken mit Kehrgeräten je lfm
| € 2,24 |
Reinigung von fest verlegten Verbindungsstücken, welche bestiegen werden müssen, je lfm
| € 4,51 |
Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z.B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Abgasanlagen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel und des Kehrens nach Beendigung des Entfernens
| € 34,26 |
Entfernen und ordnungsgemäße Entsorgung der an der Sohle der Abgasanlage angesammelten Rückstände
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je Abgasanlage in Kellerräumen
| € 1,96 |
je Abgasanlage in Wohnräume
| € 3,96 |
Überprüfen der Abgasanlage nach § 33 der Kärntner Bauordnung 1996, Überprüfen des freien Querschnitts, der Betriebsdichtheit sowie der Funktions- und Brandsicherheit einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich MaterialaufwandÜberprüfen der Abgasanlage nach Paragraph 33, der Kärntner Bauordnung 1996, Überprüfen des freien Querschnitts, der Betriebsdichtheit sowie der Funktions- und Brandsicherheit einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Materialaufwand
| € 36,08 € 4,81 |
Sichtprüfung je Feuerstätte gemäß § 24 Abs. 1 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung Sichtprüfung je Feuerstätte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung
| € 14,01 |
Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung
| € 14,01 |
Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit geringem brandschutztechnischem Risiko:
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je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichem) brandschutztechnischen Risiko
| € 50,45 |
je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude
| € 33,64 |
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Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko: | |
je Wohngebäude mit mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten, und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko (in Siedlungshäusern ist die Berechnung für die allgemein zugänglichen Flächen im Keller, im Stiegenhaus mit den dazugehörigen Gängen sowie den Dachböden, sofern vorhanden, je einmal zulässig)
| € 50,45 |
je selbstständiger Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern
| € 33,64 |
je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten
| € 50,45 |
je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude
| € 33,64 |
| € 33,64 |
und | |
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B. Für vereinbarte Leistungen:
(1)Absatz einsFür alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 25,75 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 30,76 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet: Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 5,92 Euro pro Abgasanlage zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen:
wenn die Abgasanlage aus bautechnischen Gründen von der Sohle oder vom geneigten Dach aus gereinigt werden muss oder wenn der Hauseigentümer eine derartige Reinigung ausdrücklich verlangt;
wenn die Reinigung ausschließlich in kniender Haltung sowie auf Leitern stehend durchgeführt werden muss oder wenn die Reinigung von Abgasanlagen von Wohnnutzflächen aus durchzuführen ist.“
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r