LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 18. Oktober 2016

www.ris.bka.gv.at

67. Kundmachung:

Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

67. Kundmachung der Landesregierung vom 4. Oktober 2016, Zl. 02-FINW-1702/12-2016, betreffend die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

Der Vorstand der Kärntner Beteiligungsverwaltung hat am 7. Juni 2016, der Aufsichtsrat der Kärntner Beteiligungsverwaltung in seiner 3. Aufsichtsratssitzung am 10. Juni 2016 die aufgrund des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung (K-BVG) notwendig gewordene Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde vom KärntnerLandtag in seiner Sitzung am 22. September 2016 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, K-BVG, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, genehmigt.

In der Anlage wird die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, K-BVG kundgemacht.

Für die Kärntner Landesregierung:
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t

Anlage

Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Firma und Sitz

Paragraph 2,

Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung

Paragraph 3,

Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung

römisch II. Organisation der Kärntner Beteiligungsverwaltung

Paragraph 4,

Organe

Paragraph 5,

Landesaufsicht

Paragraph 6,

Vorstand

Paragraph 7,

Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

Paragraph 8,

Erteilung der Prokura

Paragraph 9,

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes

Paragraph 10,

Aufsichtsrat

Paragraph 11,

Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

römisch III. Gebarung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

Paragraph 12,

Geschäftsjahr

Paragraph 13,

Voranschlag

Paragraph 14,

Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht

Paragraph 15,

Berichte

Paragraph eins,
Firma und Sitz

  1. Absatz einsZur Verwirklichung des Zieles des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, welches am 04.05.2016 in Kraft getreten ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat ihren Sitz in 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ berechtigt.

Paragraph 2,
Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung

  1. Absatz einsDer Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt die Verwaltung jener Beteiligungen, die ihr insbesondere durch das Land Kärnten übertragen werden.
  2. Absatz 2Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern, sowie Gesellschaften gründen.
  3. Absatz 3Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.

Paragraph 3,
Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Das Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung besteht im Wesentlichen aus den von ihr gehaltenen und zu verwaltenden Beteiligungen, sowie sonstiges Vermögen.

Paragraph 4,
Organe

  1. Absatz einsDie Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
  3. Absatz 3Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Paragraph 5,
Landesaufsicht

Die Kärntner Beteiligungsverwaltung unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes und der Kärntner Beteiligungsverwaltung.

Paragraph 6,
Vorstand

  1. Absatz einsDer Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt.

Paragraph 7,
Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

  1. Absatz einsDie Kärntner Beteiligungsverwaltung wird durch den Vorstand vertreten. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
  2. Absatz 2Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das in Paragraph eins, Absatz eins, zitierte Gesetz und diese Satzung festsetzen.
  4. Absatz 4Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Beteiligungsverwaltung missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Beteiligungsverwaltung überschritten wurde.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Anstalt Berufenen auszustellen.

Paragraph 8,
Erteilung der Prokura

  1. Absatz einsDer Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates Arbeitnehmern der Kärntner Beteiligungsverwaltung die Prokura erteilen.
  2. Absatz 2Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.

Paragraph 9,
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes beschließen, welche jeweils der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.

Paragraph 10,
Aufsichtsrat

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat der Kärntner Beteiligungsverwaltung besteht aus sieben Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. Paragraph 72, Absatz 3, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Eine schriftliche Stimmabgabe ist im Falle der Änderung der Satzung unzulässig.
  4. Absatz 4Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  5. Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im K-BVG und den in dieser Satzung ausdrücklich angeführten Aufgaben:
    1. Litera a
      die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;
    2. Litera b
      über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen;
    3. Litera c
      den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen;
    4. Litera d
      über Vorschlag des Vorstandes den Voranschlag zu beschließen sowie den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht der Kärntner Beteiligungsverwaltung festzustellen; für den Fall, dass eine Haushaltsordnung erstellt wird, dieser zuzustimmen;
    5. Litera e
      dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder ihrer Konzerngesellschaften sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen;
    6. Litera f
      dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;
    7. Litera g
      Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen € 80.000,00 und insgesamt € 800.000,00 in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;
    8. Litera h
      der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen € 80.000,00 und insgesamt € 800.000,00 in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;
    9. Litera i
      der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen;
    10. Litera j
      Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungen hält, einschließlich der Erteilung von Vollmachten an andere Personen, die die Kärntner Beteiligungsverwaltung bei diesen Handlungen vertreten, zuzustimmen;
    11. Litera k
      der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen;
    12. Litera l
      der Erteilung der Prokura zuzustimmen;
    13. Litera m
      den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;
    14. Litera n
      der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen;
    15. Litera o
      die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen;
    16. Litera p
      der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen.

Paragraph 11,
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Paragraph 12,
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist das Kalenderjahr.

Paragraph 13,
Voranschlag

Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 14,
Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht

  1. Absatz einsDie Kärntner Beteiligungsverwaltung hat über die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
  2. Absatz 2Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes.
  3. Absatz 3Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss ordnungsgemäß erfolgt ist und sich aus dem Tätigkeitsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

Paragraph 15,
Berichte

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.