56. Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 2016, Zl. 10-LBFS-1/44-2016, mit der
die Verordnung über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung – K-LSchV) neu erlassen wird
Auf Grund der § 9, § 9a, § 18, § 19, § 30a, § 55, § 56, § 56a, § 56b, § 56c, § 56d, § 56e, § 56f des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2016 wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 9,, Paragraph 9 a,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 30 a,, Paragraph 55,, Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, Paragraph 56 b,, Paragraph 56 c,, Paragraph 56 d,, Paragraph 56 e,, Paragraph 56 f, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2016, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Organisationsformen, Aufbau, Unterrichtsausmaß und Schultage der Berufsschule |
§ | 1 Fachrichtungen der Berufsschule |
2. Abschnitt Organisationsformen Aufbau, Unterrichtsausmaß und Schultage der Fachschule |
§ | 2 Fachrichtungen der Fachschule |
§ | 3 Schulformen |
3. Abschnitt Lehrpläne |
§ | 4 Lehrpläne |
§ | 4a Schulautonome Lehrplanbestimmungen |
4. Abschnitt Lehrer- und Schülerzahlen |
§ | 5 Lehrer- und Schülerzahlen |
5. Abschnitt Unterricht in Kursform |
§ | 6 Unterricht in Kursform |
6. Abschnitt Anmeldefrist und Aufnahmevoraussetzungen für Fachschulen |
§ | 7 Anmeldefrist und Aufnahmevoraussetzungen für Fachschulen |
7. Abschnitt Durchführung von Eignungsprüfungen an Fachschulen |
§ | 8 Durchführung von Eignungsprüfungen |
§ | 9 Prüfungsgebiete |
§ | 10 Durchführung |
§ | 11 Mündliche Prüfung |
§ | 12 Aufgaben |
§ | 13 Einzelbeurteilungen |
§ | 14 Schriftliche Prüfungsarbeit |
§ | 15 Nichtaufnahme |
8. Abschnitt Berufsbezeichnung |
§ | 16 „Agrar-Kaufmann“ bzw. „Agrar-Kauffrau“ |
9. Abschnitt Befreiung von Pflichtgegenständen der Fachschule |
§ | 17 Befreiung von Pflichtgegenständen der Fachschule |
§ | 18 Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen |
§ | 19 Leistungsbeurteilung bei Befreiung von Pflichtgegenständen der Fachschule |
10. Abschnitt Feststellung und Beurteilung der Schülerleistungen |
§ | 20 Feststellung und Beurteilung der Schülerleistungen |
§ | 21 Leistungsfeststellungen |
§ | 22 Arten der Leistungsfeststellung |
§ | 23 Mitarbeit |
§ | 24 Mündliche Prüfungen |
§ | 25 Mündliche Übungen |
§ | 26 Schularbeiten |
§ | 27 Schriftliche Überprüfungen |
§ | 28 Praktische Leistungsfeststellungen |
§ | 29 Beurteilung der Leistungen |
§ | 30 Äußere Form der Arbeit |
§ | 31 Beurteilungsstufen |
§ | 32 Schriftliche Leistungsfeststellungen |
§ | 33 Beurteilung des Verhaltens |
§ | 34 Beurteilung der äußeren Form der Arbeit |
§ | 35 Beurteilungen der Leistungen für eine ganze Schulstufe |
§ | 35a Kompetenzkatalog |
11. Abschnitt Feststellungs-, Nachtrags-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen |
§ | 36 Feststellungs- und Nachtragsprüfungen |
§ | 37 Wiederholungsprüfungen |
§ | 37a Abschlussprüfung |
§ | 37b Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung |
§ | 37c Durchführung der Abschlussprüfung |
§ | 37d Abschließende schriftliche Arbeit |
§ | 37e Klausurarbeit |
§ | 37f Praktische Prüfung |
§ | 37g Mündliche Prüfungen |
§ | 37h Organisation Mündliche Prüfungen |
§ | 37i Beurteilung |
12. Abschnitt Gestaltung der Zeugnisformulare |
§ | 38 Zeugnisformulare |
§ | 39 Jahreszeugnis |
§ | 40 Abschlusszeugnis |
§ | 41 Gestaltung der Zeugnisformulare an Privatschulen |
§ | 42 Gestaltung der Zeugnisformulare bei Schulversuchen |
13. Abschnitt Durchführung von Schulveranstaltungen |
§ | 43 Schulveranstaltungen |
§ | 44 Durchführung von Schulveranstaltungen |
§ | 45 Kostenbeiträge |
§ | 46 Arten von Schulveranstaltungen |
§ | 47 Ausmaß von Schulveranstaltungen |
§ | 48 Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen |
§ | 49 Gewährleistung der Sicherheit |
§ | 50 Mehrtägige Veranstaltungen |
§ | 51 Durchführungsbestimmungen |
§ | 52 Information |
§ | 53 Lehrer und Begleitpersonen |
§ | 54 Keine Schulveranstaltungen |
§ | 55 Teilnahme von schulfremden Personen |
14. Abschnitt Schulordnung |
§ | 56 Schulordnung |
§ | 57 Beaufsichtigung der Schüler |
§ | 58 Verspätetes Eintreffen |
§ | 59 Pflichten der Schüler |
§ | 60 Sicherheitsmaßnahmen |
§ | 61 Sicherheit und Übungen |
§ | 62 Pflichten der Erziehungsberechtigten |
§ | 63 Erziehungsmittel |
§ | 64 Konsum alkoholischer Getränke, Rauchen |
§ | 65 Änderung der Wohnadresse |
§ | 66 Hausordnung; Kundmachung |
15. Abschnitt Schülerheimordnung |
§ | 67 Schülerheimordnung |
§ | 68 Reinlichkeit |
§ | 69 Körperpflege |
§ | 70 Mitnahme und Verwendung privater Geräte |
§ | 71 Schülerheimbeitrag |
§ | 72 Ausgang und Urlaub |
§ | 73 Gottesdienst |
§ | 74 Erziehungsmittel, Verwarnung |
§ | 75 Ausschluss |
16. Abschnitt Durchführung der Wahl der Schülervertreter |
§ | 76 Durchführung der Wahl der Schülervertreter |
§ | 77 Kandidat |
§ | 78 Stimmzettel |
§ | 79 Ablauf der Wahl |
§ | 80 Wahlurne |
§ | 81 Niederschrift |
§ | 82 Mehrheit |
§ | 83 Wahlergebnis |
§ | 84 Verkündung |
§ | 85 Wahl des Schulsprechers |
§ | 86 Teilnahmeberechtigung |
§ | 87 Anwendung |
§ | 88 Verkündung |
§ | 89 Abwahl |
§ | 90 Frist |
§ | 91 Stimmzettel |
§ | 92 Wahlzeugen |
§ | 93 Wahlakten |
§ | 94 Verkündung |
17. Abschnitt Schlussbestimmungen und Inkrafttreten |
§ | 95 Privatschulen |
§ | 96 Inkrafttreten |
§ | 97 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen |
§ | 98 Verweise |
1. Abschnitt
Organisationsformen, Aufbau, Unterrichtsausmaß
und Schultage der Berufsschule
§ 1
Fachrichtungen Paragraph eins <, b, r, /, >, F, a, c, h, r, i, c, h, t, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Berufsschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
(2)Absatz 2Die landwirtschaftliche Berufsschule hat drei Schulstufen zu umfassen.
(3)Absatz 3Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule hat in der ersten Schulstufe zwölf Wochen, in der zweiten Schulstufe zehn Wochen und in der dritten Schulstufe acht Wochen zu dauern.
(4)Absatz 4An Schulen gemäß Abs. 1 hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen.An Schulen gemäß Absatz eins, hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen.
2. Abschnitt
Organisationsformen Aufbau, Unterrichtsausmaß und
Schultage der Fachschule
§ 2
Fachrichtungen Paragraph 2 <, b, r, /, >, F, a, c, h, r, i, c, h, t, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
(2)Absatz 2An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf zwei Saisonen zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am ersten Montag im Oktober und endet am letzten Freitag im April. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf zwei Saisonen zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am ersten Montag im Oktober und endet am letzten Freitag im April. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.
(3)Absatz 3Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.
§ 3
SchulformenParagraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, l, f, o, r, m, e, n,
(1)Absatz einsDie landwirtschaftlichen Fachschulen haben ein bis vier Schulstufen zu umfassen und sind zu gliedern in
dreijährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement und Fachrichtung Pferdewirtschaft;
vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9 des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) geführt werden;vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, die im Rahmen einer Schulkooperation (Paragraph 46, Absatz 9, des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) geführt werden;
vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Gartenbau;
Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen – in Folge „Fachschule für Erwachsene“, genannt – Fachrichtung Landwirtschaft und Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement.
(2)Absatz 2An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a bis c können das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden.An Schulen gemäß Absatz eins, Litera a bis c können das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden.
(3)Absatz 3Der Unterricht hat an Schulen gemäß Abs. 1 lit. a, b sowie in der 1. und 4. Schulstufe gemäß Abs. 1 lit. c je Schulstufe zwei Semester (Winter- und Sommersemester) zu dauern. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat der Unterricht in der 2. Schulstufe ein Wintersemester, in der 3. Schulstufe ein verkürztes Sommersemester, welches am zweiten Montag im April beginnt, zu dauern (saisonmäßige Führung gemäß § 29 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat zwischen 2. und 3. und 3. und 4. Schulstufe eine Pflichtpraxis von je zumindest vier Wochen zu erfolgen. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat zwischen 2. und 3. Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von 14 Monaten zu erfolgen, wobei diese grundsätzlich in mindestens zwei verschiedenen Betrieben zu absolvieren ist. Mit Zustimmung der Schulleitung kann die Pflichtpraxis in nur einem Betrieb absolviert werden, wenn Fertigkeiten in mindestens zwei Produktions- bzw. Dienstleistungszweigen oder in mindestens einem Produktions- und einem Dienstleistungszweig des Gartenbaues vermittelt werden. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.Der Unterricht hat an Schulen gemäß Absatz eins, Litera a,, b sowie in der 1. und 4. Schulstufe gemäß Absatz eins, Litera c, je Schulstufe zwei Semester (Winter- und Sommersemester) zu dauern. An Schulen gemäß Absatz eins, Litera c, hat der Unterricht in der 2. Schulstufe ein Wintersemester, in der 3. Schulstufe ein verkürztes Sommersemester, welches am zweiten Montag im April beginnt, zu dauern (saisonmäßige Führung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). An Schulen gemäß Absatz eins, Litera b, hat zwischen 2. und 3. und 3. und 4. Schulstufe eine Pflichtpraxis von je zumindest vier Wochen zu erfolgen. An Schulen gemäß Absatz eins, Litera c, hat zwischen 2. und 3. Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von 14 Monaten zu erfolgen, wobei diese grundsätzlich in mindestens zwei verschiedenen Betrieben zu absolvieren ist. Mit Zustimmung der Schulleitung kann die Pflichtpraxis in nur einem Betrieb absolviert werden, wenn Fertigkeiten in mindestens zwei Produktions- bzw. Dienstleistungszweigen oder in mindestens einem Produktions- und einem Dienstleistungszweig des Gartenbaues vermittelt werden. An Schulen gemäß Absatz eins, Litera a, hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.
(4)Absatz 4An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a ist zumindest die erste Schulstufe zu führen. Die zweiten und dritten Schulstufen sind in solcher Anzahl zu führen, dass alle Schüler, die diese Schulen nach erfolgreichem Besuch der ersten Schulstufe weiter besuchen wollen, aufgenommen werden können.An Schulen gemäß Absatz eins, Litera a, ist zumindest die erste Schulstufe zu führen. Die zweiten und dritten Schulstufen sind in solcher Anzahl zu führen, dass alle Schüler, die diese Schulen nach erfolgreichem Besuch der ersten Schulstufe weiter besuchen wollen, aufgenommen werden können.
3. Abschnitt
Lehrpläne
§ 4
LehrpläneParagraph 4 <, b, r, /, >, L, e, h, r, p, l, ä, n, e,
(1)Absatz einsFür die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A/1;
für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage A/2;
für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage A/3;
für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, ausgenommen die Fachschule Goldbrunnhof: Anlage B/1;
für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/1a;
für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Goldbrunnhof, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/1b;
für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B/2;
für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/3;
für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/3a
für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/5;
für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/6;
für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B/7.
(2)Absatz 2Für jeden Unterrichtsgegenstand der Lehrpläne gemäß Abs. 1, ausgenommen Religion, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes je Schule und Schulstufe bis längstens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen, welche an der Schule aufzuliegen hat und allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein muss. In dieser Lehrstoffverteilung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtsabschnitte aufzuteilen; weiters sind jeweils die vorgesehenen, zu erreichenden Fertigkeiten, die Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel anzugeben.Für jeden Unterrichtsgegenstand der Lehrpläne gemäß Absatz eins,, ausgenommen Religion, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes je Schule und Schulstufe bis längstens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen, welche an der Schule aufzuliegen hat und allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein muss. In dieser Lehrstoffverteilung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtsabschnitte aufzuteilen; weiters sind jeweils die vorgesehenen, zu erreichenden Fertigkeiten, die Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel anzugeben.
(3)Absatz 3Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.
(4)Absatz 4Die Anmeldung zu den in den Anlagen gemäß Absatz 1 angeführten alternativen Pflichtgegenständen oder Freigegenständen ist nur möglich, wenn der entsprechende Unterrichtsgegenstand, sofern er in der jeweils vorhergehenden Schulstufe geführt wurde, in dieser auch besucht worden ist.
(5)Absatz 5Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(6)Absatz 6Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers nur dann bewilligt werden, wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten lassen.
(7)Absatz 7Wird ein alternativer Pflichtgegenstand sowohl als theoretischer wie auch als praktischer Unterrichtsgegenstand geführt, muss der theoretische und der entsprechende praktische gewählt werden.
(8)Absatz 8Für Personen, die in der Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unterrichtet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan der gewählten Fachrichtung Anwendung. Für Personen, die einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, finden nur jene Teile des Lehrplanes der gewählten Fachrichtung, die dem Ausbildungsvertrag entsprechen, allenfalls unter Ergänzung durch Teile der Lehrpläne anderer Lehrberufe im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 4a Abs. 7a) Anwendung.Für Personen, die in der Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unterrichtet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan der gewählten Fachrichtung Anwendung. Für Personen, die einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, finden nur jene Teile des Lehrplanes der gewählten Fachrichtung, die dem Ausbildungsvertrag entsprechen, allenfalls unter Ergänzung durch Teile der Lehrpläne anderer Lehrberufe im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (Paragraph 4 a, Absatz 7 a,) Anwendung.
§ 4a
Schulautonome LehrplanbestimmungenParagraph 4 a, <, b, r, /, >, S, c, h, u, l, a, u, t, o, n, o, m, e, Lehrplanbestimmungen
(1)Absatz einsDie schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (Paragraph 9 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
(2)Absatz 2Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den allenfalls vorgegebenen Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
(4)Absatz 4Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für den Unterrichtsgegenstand Religion. Die Pflichtgegenstände gemäß § 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für den Unterrichtsgegenstand Religion. Die Pflichtgegenstände gemäß Paragraph 30, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.
(4a)Absatz 4 aDie Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.
(5)Absatz 5Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt IV a angeführte Ersatzstundentafel.Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt römisch III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt römisch IV a angeführte Ersatzstundentafel.
(6)Absatz 6Schulautonome Stunden können in Form von alternativen Pflichtgegenständen angeboten werden.
(7)Absatz 7Soweit in den Lehrplänen nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände schulautonom geschaffen werden, haben diese die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
(7a)Absatz 7 aDie Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 25 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.Die Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 25, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.
(8)Absatz 8Die Erlassung schulautonomer Bestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Diese hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
(9)Absatz 9Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach § 9a Abs. 1 und Abs. 1a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach Paragraph 9 a, Absatz eins und Absatz eins a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.
(10)Absatz 10Von den Bestimmungen gemäß §§ 9, 11 und 30 Abs. 5 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und § 5 dieser Verordnung können gemäß § 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.Von den Bestimmungen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 30 Absatz 5, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und Paragraph 5, dieser Verordnung können gemäß Paragraph 9 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.
(11)Absatz 11Die im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen durch die Festlegung schulautonomer Regelungen nicht überschritten werden.
4. Abschnitt
Lehrer- und Schülerzahlen
§ 5
Lehrer- und SchülerzahlenParagraph 5 <, b, r, /, >, L, e, h, r, e, r, - und Schülerzahlen
(1)Absatz einsBei jenen Unterrichtsgegenständen bzw. Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk „Unterricht in Schülergruppen“ gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.Bei jenen Unterrichtsgegenständen bzw. Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durch den Vermerk „Unterricht in Schülergruppen“ gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Schülerzahl einer Schülergruppe gem. Abs. 1 darf 12, im Pflichtgegenstand „Englisch“ 25 und im Pflichtgegenstand „Informatik“ 18 nicht übersteigen. Bei den Lehrinhalten „Schwimmen“ und „Schilaufen“ sind Schülergruppen mit höchstens 15 Schülern vorzusehen.Die Schülerzahl einer Schülergruppe gem. Absatz eins, darf 12, im Pflichtgegenstand „Englisch“ 25 und im Pflichtgegenstand „Informatik“ 18 nicht übersteigen. Bei den Lehrinhalten „Schwimmen“ und „Schilaufen“ sind Schülergruppen mit höchstens 15 Schülern vorzusehen.
(3)Absatz 3Zur Gewährleistung der Sicherheit bzw. des pädagogischen Ertrages kann die Schulkonferenz bestimmen, dass der Unterricht für Teile von Unterrichtsgegenständen durch zwei Lehrer zu erfolgen hat. Das dafür mögliche Stundenkontingent ist in der Stundentafel ausgewiesen. Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 kann in allen Gegenständen ein Zweitlehrer eingesetzt werden.Zur Gewährleistung der Sicherheit bzw. des pädagogischen Ertrages kann die Schulkonferenz bestimmen, dass der Unterricht für Teile von Unterrichtsgegenständen durch zwei Lehrer zu erfolgen hat. Das dafür mögliche Stundenkontingent ist in der Stundentafel ausgewiesen. Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 kann in allen Gegenständen ein Zweitlehrer eingesetzt werden.
(4)Absatz 4Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Mit Genehmigung des Schulleiters darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
5. Abschnitt
Unterricht in Kursform
§ 6
Unterricht in KursformParagraph 6 <, b, r, /, >, U, n, t, e, r, r, i, c, h, t, in Kursform
(1)Absatz einsJene Unterrichtsgegenstände bzw. Teile von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk „Unterricht in Kursform“ gekennzeichnet sind, sind in Kursform zu halten. Teile von Unterrichtsgegenständen können insoweit in Kursform gehalten werden als dadurch eine wesentliche Steigerung des Unterrichtsertrages erreicht werden kann und organisatorische Notwendigkeiten dies erfordern. Soweit in den Stundentafeln das Stundenausmaß für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht angegeben ist, können von den angeführten Stunden maximal 50 Prozent für den praktischen Unterricht verwendet werden. Das Gesamtausmaß des Kursunterrichtes darf ausgenommen bei der Fachschule für Erwachsene je Gegenstand maximal 50 Prozent der Jahresstunden betragen. Bei der Fachschule für Erwachsene ist eine weitergehende Blockung möglich.Jene Unterrichtsgegenstände bzw. Teile von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durch den Vermerk „Unterricht in Kursform“ gekennzeichnet sind, sind in Kursform zu halten. Teile von Unterrichtsgegenständen können insoweit in Kursform gehalten werden als dadurch eine wesentliche Steigerung des Unterrichtsertrages erreicht werden kann und organisatorische Notwendigkeiten dies erfordern. Soweit in den Stundentafeln das Stundenausmaß für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht angegeben ist, können von den angeführten Stunden maximal 50 Prozent für den praktischen Unterricht verwendet werden. Das Gesamtausmaß des Kursunterrichtes darf ausgenommen bei der Fachschule für Erwachsene je Gegenstand maximal 50 Prozent der Jahresstunden betragen. Bei der Fachschule für Erwachsene ist eine weitergehende Blockung möglich.
(2)Absatz 2Der Unterricht gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.Der Unterricht gemäß Absatz eins, kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.
6. Abschnitt
Anmeldefrist und Aufnahmevoraussetzungen
für Fachschulen
§ 7
Anmeldefrist und Aufnahmevoraussetzungen Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, n, m, e, l, d, e, f, r, i, s, t und Aufnahmevoraussetzungen
(1)Absatz einsDie Anmeldung von Schülern zur Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat bei der Leitung jener Schule zu erfolgen, die der Schüler zu besuchen beabsichtigt.
(2)Absatz 2Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat in der Zeit zwischen dem dritten Montag im Februar bis einschließlich dem letzten Werktag des Monates Februar des dem beabsichtigten Schulbesuch vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen.Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat in der Zeit zwischen dem dritten Montag im Februar bis einschließlich dem letzten Werktag des Monates Februar des dem beabsichtigten Schulbesuch vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen.
(3)Absatz 3Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Abs. 2 erfolgen, sind dann zu berücksichtigen, wenn alle Aufnahmsbewerber einschließlich der von der Schulbehörde zugewiesenen Aufnahmsbewerber (§ 32 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a und b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllen, aufgenommen werden können.Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 2, erfolgen, sind dann zu berücksichtigen, wenn alle Aufnahmsbewerber einschließlich der von der Schulbehörde zugewiesenen Aufnahmsbewerber (Paragraph 32, Absatz 4, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Litera a und b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllen, aufgenommen werden können.
(4)Absatz 4Aufnahmevoraussetzung in die Fachschule für Erwachsene ist: ein Lehrabschluss oder die erfolgreiche Absolvierung der 11. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule; bei fehlendem positiven Abschluss ist die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 8 notwendig.Aufnahmevoraussetzung in die Fachschule für Erwachsene ist: ein Lehrabschluss oder die erfolgreiche Absolvierung der 11. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule; bei fehlendem positiven Abschluss ist die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß Paragraph 8, notwendig.
7. Abschnitt
Durchführung von Eignungsprüfungen
an Fachschulen
§ 8
Durchführung von Eignungsprüfungen Paragraph 8 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, von Eignungsprüfungen
(1)Absatz einsIm Rahmen der Eignungsprüfung (§ 31 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist jeweils eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen:Im Rahmen der Eignungsprüfung (Paragraph 31, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist jeweils eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen:
(2)Absatz 2Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung,
ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene Sprachbeherrschung und
über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.
Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten den zu betragen.
(3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(4)Absatz 4Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.
(5)Absatz 5Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
§ 9
PrüfungsgebieteParagraph 9 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, g, e, b, i, e, t, e,
Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.
§ 10
Durchführung Paragraph 10 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Absatz 4, hinzuweisen.
(4)Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(5)Absatz 5Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6)Absatz 6Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(7)Absatz 7Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(8)Absatz 8Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Absatz 4 und 5, zu vermerken sind.
(9)Absatz 9Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
(10)Absatz 10Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen. Sie darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat bis spätestens um 17 Uhr zu enden. Zwischen den schriftlichen Teilprüfungen ist eine angemessene Pause vorzusehen.
§ 11
Mündliche Prüfung Paragraph 11 <, b, r, /, >, M, ü, n, d, l, i, c, h, e, Prüfung
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden.
(2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3)Absatz 3Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4)Absatz 4Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5)Absatz 5Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 12
AufgabenParagraph 12 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n,
(1)Absatz einsDem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2)Absatz 2Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3)Absatz 3Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(4)Absatz 4Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Absatz 2, gestellt wurde.
§ 13
EinzelbeurteilungenParagraph 13 <, b, r, /, >, E, i, n, z, e, l, b, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 2 und 5 bis 7, 30, 31 und 32 Anwendung.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 2 und 5 bis 7, 30, 31 und 32 Anwendung.
(2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3)Absatz 3Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Absatz 2, abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
§ 14
Schriftliche Prüfungsarbeit Paragraph 14 <, b, r, /, >, S, c, h, r, i, f, t, l, i, c, h, e, Prüfungsarbeit
(1)Absatz einsIst ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2)Absatz 2Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen Teilprüfung in dem für die mündliche Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.Die Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
§ 15
NichtaufnahmeParagraph 15 <, b, r, /, >, N, i, c, h, t, a, u, f, n, a, h, m, e,
Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
8. Abschnitt
Berufsbezeichnung
§ 16
„Agrar-Kaufmann“ bzw. „Agrar-Kauffrau“ Paragraph 16 <, b, r, /, >, A, g, r, a, r, -, K, a, u, f, m, a, n, n, “, bzw. „Agrar-Kauffrau“
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrar-Kaufmann“ bzw. „Agrar-Kauffrau“ zu führen (§ 56 Abs. 6a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrar-Kaufmann“ bzw. „Agrar-Kauffrau“ zu führen (Paragraph 56, Absatz 6 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.
9. Abschnitt
Befreiung von Pflichtgegenständen
der Fachschule
§ 17
Befreiung von Pflichtgegenständen der FachschuleParagraph 17 <, b, r, /, >, B, e, f, r, e, i, u, n, g, von Pflichtgegenständen der Fachschule
(1)Absatz einsSchüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im § 18 jeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im Paragraph 18, jeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.
(2)Absatz 2Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder beeinträchtigten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
(3)Absatz 3Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Beeinträchtigungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Beeinträchtigungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.
§ 18
Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen Paragraph 18 <, b, r, /, >, B, e, f, r, e, i, u, n, g, von einzelnen Pflichtgegenständen
(1)Absatz einsEine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (§ 46 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.Eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (Paragraph 46, Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 54, Absatz 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.
§ 19
Leistungsbeurteilung bei Befreiung von Pflichtgegenständen der FachschuleParagraph 19 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, b, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, bei Befreiung von Pflichtgegenständen der Fachschule
Durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 werden die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 werden die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung nicht berührt.
10. Abschnitt
Feststellung und Beurteilung
der Schülerleistungen
§ 20
Feststellung und Beurteilung der SchülerleistungenParagraph 20 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g und Beurteilung der Schülerleistungen
(1)Absatz einsGrundlage der Leistungsbeurteilung sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 21 bis 28.Grundlage der Leistungsbeurteilung sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 28.
(2)Absatz 2Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
§ 21
LeistungsfeststellungenParagraph 21 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDen Feststellungen gemäß § 20 Abs. 1 sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jener Lehrstoff zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Den Feststellungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jener Lehrstoff zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2)Absatz 2Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3)Absatz 3Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4)Absatz 4Eine Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Feststellung gesundheitlich gefährdet ist.Eine Feststellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Feststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5)Absatz 5Die Feststellungen gemäß § 20 Abs. 1 haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.Die Feststellungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6)Absatz 6Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.
(7)Absatz 7Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8)Absatz 8An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
§ 22
Arten der LeistungsfeststellungParagraph 22 <, b, r, /, >, A, r, t, e, n, der Leistungsfeststellung
(1)Absatz einsDer Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:
mündliche Leistungsfeststellungen
schriftliche Leistungsfeststellungen
schriftliche Überprüfungen,
praktische Leistungsfeststellungen.
(2)Absatz 2Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. c genannten Form der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.Eine Verbindung der im Absatz eins, Litera c, genannten Form der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.
(3)Absatz 3Die unter Abs. 1 lit. b genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.Die unter Absatz eins, Litera b, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5)Absatz 5Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.
§ 23
Mitarbeit Paragraph 23 <, b, r, /, >, M, i, t, a, r, b, e, i, t,
(1)Absatz einsFeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2)Absatz 2Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf:
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,
die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.
(3)Absatz 3In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch
Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit,
Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit einzubeziehen.
(4)Absatz 4Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.
§ 24
Mündliche Prüfungen Paragraph 24 <, b, r, /, >, M, ü, n, d, l, i, c, h, e, Prüfungen
(1)Absatz einsMündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2)Absatz 2Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste. Ferner ist eine mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen ist, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste. Ferner ist eine mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen ist, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (Paragraph 54, Absatz 6, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(3)Absatz 3Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.
(5)Absatz 5Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6)Absatz 6Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9)Absatz 9Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu einer mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
(10)Absatz 10Mündliche Prüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.
§ 25
Mündliche Übungen Paragraph 25 <, b, r, /, >, M, ü, n, d, l, i, c, h, e, Übungen
(1)Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2)Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3)Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4)Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 26
SchularbeitenParagraph 26 <, b, r, /, >, S, c, h, u, l, a, r, b, e, i, t, e, n,
(1)Absatz einsSchularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3)Absatz 3Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4)Absatz 4Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.
(5)Absatz 5Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6)Absatz 6Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7)Absatz 7Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wennDer Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Absatz 6, zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag,
für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
vorgesehen sind.
(8)Absatz 8Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen).
(9)Absatz 9Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester möglich ist. In lehrgangsmäßig geführten Schulstufen hat der Schüler versäumte Schularbeiten dann nicht nachzuholen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand schon eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine eindeutige Beurteilung des Schülers möglich ist.
(10)Absatz 10Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Aufgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11)Absatz 11Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
§ 27
Schriftliche ÜberprüfungenParagraph 27 <, b, r, /, >, S, c, h, r, i, f, t, l, i, c, h, e, Überprüfungen
(1)Absatz einsSchriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:
Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache und im Informatikunterricht.
(2)Absatz 2Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Absatz eins, Litera a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4)Absatz 4Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Absatz eins, Litera a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.
(5)Absatz 5Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Absatz eins, Litera a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.
(6)Absatz 6Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7)Absatz 7An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8)Absatz 8Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9)Absatz 9Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.Die Aufgabenstellungen nach Absatz eins, Litera a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10)Absatz 10Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Absatz eins, Litera a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11)Absatz 11Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.
§ 28
Praktische Leistungsfeststellungen Paragraph 28 <, b, r, /, >, P, r, a, k, t, i, s, c, h, e, Leistungsfeststellungen
(1)Absatz einsPraktische Leistungsfeststellungen sind
Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler zugrunde gelegt werden und
spezielle praktische Übungen.
(2)Absatz 2Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht oder die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 lit. a für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreichen oderdie Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht oder die Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Litera a, für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreichen oder
wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellungen die Leistungsbeurteilung des Schülers über eine Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste.
(3)Absatz 3Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in jenen Unterrichtsgegenständen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.
(4)Absatz 4Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.
(5)Absatz 5Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(6)Absatz 6Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(7)Absatz 7Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(8)Absatz 8Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
§ 29
Beurteilung der Leistungen Paragraph 29 <, b, r, /, >, B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, der Leistungen
(1)Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit sowie durch die im § 22 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit sowie durch die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)Absatz 2Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3)Absatz 3Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. a ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beinträchtigen.Bei Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera c, ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beinträchtigen.
(4)Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 54 Abs. 2 oder 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 26 Abs. 9) zu behandeln.Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht Paragraph 54, Absatz 2, oder 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (Paragraph 26, Absatz 9,) zu behandeln.
(5)Absatz 5Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6)Absatz 6Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 30 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im Paragraph 30, geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8)Absatz 8Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 21 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung Paragraph 21, Absatz 4, anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9)Absatz 9Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Singen und in Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10)Absatz 10Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.
§ 30
Äußere Form der ArbeitParagraph 30 <, b, r, /, >, Ä, u, ß, e, r, e, Form der Arbeit
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (zB Schriftverkehr, Buchführung).
§ 31
BeurteilungsstufenParagraph 31 <, b, r, /, >, B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, s, s, t, u, f, e, n,
(1)Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut | (1), |
Gut | (2), |
Befriedigend | (3), |
Genügend | (4), |
Nicht genügend | (5). |
| |
(2)Absatz 2Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3)Absatz 3Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4)Absatz 4Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5)Absatz 5Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6)Absatz 6Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
§ 32
Schriftliche Leistungsfeststellungen Paragraph 32 <, b, r, /, >, S, c, h, r, i, f, t, l, i, c, h, e, Leistungsfeststellungen
(1)Absatz einsDie Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 31 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 29 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz handelt, unzulässig.
(3)Absatz 3Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Rechnen bzw. Mathematik) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Rechnung bzw. Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten.
(4)Absatz 4Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen gemäß § 31 noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 31, noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
§ 33
Beurteilung des Verhaltens Paragraph 33 <, b, r, /, >, B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, des Verhaltens
(1)Absatz einsFür die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(2)Absatz 2Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
(3)Absatz 3Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gemäß Abs. 2 zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die Mithilfe an der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule durch seine Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, die Förderung der Unterrichtsarbeit, den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes während der vorgeschriebenen Schulzeit, die regelmäßige Teilnahme auch am Unterricht in den Freigegenständen, für die der Schüler angemeldet ist, die Beteiligung an der verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltung und die Mitbringung der notwendigen Unterrichtsmittel (§ 62 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993).Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gemäß Absatz 2, zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die Mithilfe an der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule durch seine Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, die Förderung der Unterrichtsarbeit, den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes während der vorgeschriebenen Schulzeit, die regelmäßige Teilnahme auch am Unterricht in den Freigegenständen, für die der Schüler angemeldet ist, die Beteiligung an der verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltung und die Mitbringung der notwendigen Unterrichtsmittel (Paragraph 62, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993).
§ 34
Beurteilung der äußeren Form der Arbeit Paragraph 34 <, b, r, /, >, B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, der äußeren Form der Arbeit
(1)Absatz einsFür die Beurteilung der äußeren Form der Arbeit bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der äußeren Form ist der Grad der Sauberkeit, Übersichtlichkeit und Ordnung bei der Ausführung der Arbeiten zu bewerten. Die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. Dabei sind alle Unterrichtsgegenstände, in denen schriftliche bzw. praktische Arbeiten angefertigt werden, zu berücksichtigen.
§ 35
Beurteilungen der Leistungen für eine ganze SchulstufeParagraph 35 <, b, r, /, >, B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, e, n, der Leistungen für eine ganze Schulstufe
(1)Absatz einsDen Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Verständigung über Leistungen, die mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären (§ 53 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu erfolgen. In der sechsten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der dritten Woche vor Ende des Lehrganges, ist überdies der Klassenvorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen, der die für die Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 und 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) notwendige Beurteilung des Schülers in den übrigen Unterrichtsgegenständen zu veranlassen hat.Die Verständigung über Leistungen, die mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären (Paragraph 53, Absatz 4, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu erfolgen. In der sechsten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der dritten Woche vor Ende des Lehrganges, ist überdies der Klassenvorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen, der die für die Klassenkonferenz (Paragraph 54, Absatz 6 und 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) notwendige Beurteilung des Schülers in den übrigen Unterrichtsgegenständen zu veranlassen hat.
§ 35a
KompetenzkatalogParagraph 35 a,
Kompetenzkatalog
(1)Absatz einsDer Schulleiter hat für jeden Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule bis spätestens acht Wochen nach Beginn des ersten Schuljahres gemäß § 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes einen Kompetenzkatalog festzulegen. Der Schulleiter hat für jeden Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule bis spätestens acht Wochen nach Beginn des ersten Schuljahres gemäß Paragraph 30 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes einen Kompetenzkatalog festzulegen.
(2)Absatz 2In jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete bestimmte Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder zum Nachweis bestimmter Kompetenzen zu erbringen sind, ist der Kompetenzkatalog gemäß der Anlage D als ein wesentlicher Nachweis der Leistungsbeurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen heranzuziehen.
11. Abschnitt
Feststellungs-, Nachtrags-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen
§ 36
Feststellungs- und NachtragsprüfungenParagraph 36 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, - und Nachtragsprüfungen
(1)Absatz einsFeststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des LehrplanesFeststellungs- und Nachtragsprüfungen (Paragraph 54, Absatz 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2)Absatz 2Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des § 22 Abs. 1. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4)Absatz 4Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Die Uhrzeit des Beginnens jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6)Absatz 6Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7)Absatz 7Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8)Absatz 8Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 31 Anwendung.Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet Paragraph 31, Anwendung.
(9)Absatz 9Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10)Absatz 10Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11)Absatz 11Die Wiederholung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.
§ 37
WiederholungsprüfungenParagraph 37 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, h, o, l, u, n, g, s, p, r, ü, f, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsWiederholungsprüfungen (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des LehrplanesWiederholungsprüfungen (Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2)Absatz 2Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des § 22 Abs. 1. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktische Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4)Absatz 4Die Wiederholungsprüfung besteht
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 10 nicht unzulässig ist,aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 10, nicht unzulässig ist,
aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 10 unzulässig ist,aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 10, unzulässig ist,
aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(5)Absatz 5Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tage der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7)Absatz 7Am Tag einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(8)Absatz 8Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 31 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet Paragraph 31, Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(9)Absatz 9Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10)Absatz 10Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11)Absatz 11Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12)Absatz 12Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
§ 37a
Abschlussprüfung Paragraph 37 a, <, b, r, /, >, A, b, s, c, h, l, u, s, s, p, r, ü, f, u, n, g,
(1)Absatz einsJeder Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden; die Abschlussprüfung hat frühestens am Ende des letzten Unterrichtsjahres stattzufinden.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat hat sich spätestens neun Wochen vor der Abschlussprüfung beim Klassenvorstand, der die Anmeldung an die Schulleitung und die Schulbehörde weiterzuleiten hat, für die Abschlussprüfung anzumelden.
(3)Absatz 3Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen. Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des Paragraph 54, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen.
(4)Absatz 4Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
§ 37b
Prüfungsgegenstände für die AbschlussprüfungParagraph 37 b, <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, g, e, g, e, n, s, t, ä, n, d, e, für die Abschlussprüfung
Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:
Deutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;
Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; der Unterrichtsgegenstand „Religion“ kommt nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; der Unterrichtsgegenstand „Religion“ kommt nur nach Maßgabe des Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.
§ 37c
Durchführung der AbschlussprüfungParagraph 37 c, <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, der Abschlussprüfung
(1)Absatz einsDie Abschlussprüfung hat mit einer schriftlichen Klausurarbeit in dem vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Verbindung mit §§ 37a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand zu beginnen.Die Abschlussprüfung hat mit einer schriftlichen Klausurarbeit in dem vom Prüfungswerber nach Paragraph 56 a, Absatz 7 und Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Verbindung mit Paragraphen 37 a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand zu beginnen.
(2)Absatz 2In dem vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie nach den §§ 37a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand ist nach Maßgabe des § 37d eine praktische Prüfung abzulegen.In dem vom Prüfungswerber nach Paragraph 56 a, Absatz 7 und Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie nach den Paragraphen 37 a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand ist nach Maßgabe des Paragraph 37 d, eine praktische Prüfung abzulegen.
(3)Absatz 3In den vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie nach § 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenständen ist ferner jeweils auch eine mündliche Prüfung nach Maßgabe des § 37e abzulegen. Dabei kann in einem Fachgespräch auch auf die Klausurarbeit oder die praktische Prüfung eingegangen werden.In den vom Prüfungswerber nach Paragraph 56 a, Absatz 7 und Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie nach Paragraph 37 b, dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenständen ist ferner jeweils auch eine mündliche Prüfung nach Maßgabe des Paragraph 37 e, abzulegen. Dabei kann in einem Fachgespräch auch auf die Klausurarbeit oder die praktische Prüfung eingegangen werden.
(4)Absatz 4Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Prüfungsgegenstand ist, mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung (Jahresprüfung).
(5)Absatz 5Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung muss mindestens eine Woche liegen.
(6)Absatz 6Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 80 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(7)Absatz 7Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, jedoch dürfen ihr Vertreter der Schulbehörde beiwohnen. Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
die Personaldaten des Prüfungskandidaten,
das Thema der Projektarbeit,
das Prüfergebnis und die Gesamtbeurteilung,
die Unterschriften des Vorsitzenden und der Prüfer.
(8)Absatz 8Die Prüfungsaufgaben sind vom jeweiligen Fachprüfer auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Wahrung der Geheimhaltung dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Die Prüfungsaufgaben dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung darstellt.
(9)Absatz 9Die Prüfungsaufgaben haben sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Sie sind so zu gestalten, dass die Prüfungswerber die Kenntnis des Prüfungsstoffes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.
§ 37d
Abschließende schriftliche Arbeit Paragraph 37 d,
Abschließende schriftliche Arbeit
(1)Absatz einsIm Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit (sind dem Prüfungswerber strukturierte Aufgaben, wie insbesondere Betriebserhebungen und deren Auswertung, vorgegebene Betriebs und Haushaltspläne, Produktionskostenrechnungen, Hofbeschreibungen, Betriebsvergleiche und Investitionsplanungen oder sonstige Fallbeispiele, zur eigenständigen Lösung zu stellen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in § 37b genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit (sind dem Prüfungswerber strukturierte Aufgaben, wie insbesondere Betriebserhebungen und deren Auswertung, vorgegebene Betriebs und Haushaltspläne, Produktionskostenrechnungen, Hofbeschreibungen, Betriebsvergleiche und Investitionsplanungen oder sonstige Fallbeispiele, zur eigenständigen Lösung zu stellen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in Paragraph 37 b, genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2)Absatz 2Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden schriftlichen Arbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der Wiederholung der Abschlussarbeit sind zu den von der Schulbehörde festgelegten Terminen.
(3)Absatz 3 Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der abschließenden schriftlichen Arbeit, der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten 12 Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der abschließenden schriftlichen Arbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(4)Absatz 4Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu erstellen, in welchem das Thema, die Aufgabenstellung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Die Zusammenfassung ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
(5)Absatz 5Die abschließenden schriftliche Arbeit, einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten, ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen bzw. anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(6)Absatz 6Die Erstellung der abschließenden schriftlichen Arbeit ist in einem von dem Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen zu enthalten hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.
(7)Absatz 7Im Rahmen der Betreuung sind vom Prüfer die für die Dokumentation der abschließenden schriftlichen Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der abschließenden schriftlichen Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(8)Absatz 8Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
§ 37e
KlausurarbeitParagraph 37 e, <, b, r, /, >, K, l, a, u, s, u, r, a, r, b, e, i, t,
(1)Absatz einsDie Klausurarbeit findet an den in § 56c des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 genannten Terminen statt. Als Prüfungsgebiete kommen die in § 37b lit. a gennannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.Die Klausurarbeit findet an den in Paragraph 56 c, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 genannten Terminen statt. Als Prüfungsgebiete kommen die in Paragraph 37 b, Litera a, gennannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2)Absatz 2Die Klausurarbeit hat folgende schriftliche Teilprüfungen zu umfassen:
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“, welche 180 Minuten zu dauern hat und schriftlich zu erstellen ist;
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“, welche 180 Minuten zu dauern hat und entweder grafisch oder schriftlich oder mündlich und praktisch abzulegen ist.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(4)Absatz 4Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt der Schulleiter oder die Schulleiterin das Prüfungsgebiet fest.
(5)Absatz 5Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
(6)Absatz 6Für die Prüfungsgebiete der Klausurarbeit haben die Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung bzw. können die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.
(7)Absatz 7Der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel und Arbeitsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfsmittel und Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen. Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfsmittel und Arbeitsmittel hat die zuständige Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen. Der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins bis Absatz 3, sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel und Arbeitsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfsmittel und Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen. Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfsmittel und Arbeitsmittel hat die zuständige Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.
(8)Absatz 8Die festgesetzte Aufgabenstellung ist vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
(9)Absatz 9Im Rahmen der Klausurarbeit sind dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgaben zu stellen. Diese müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen enthalten.
(10)Absatz 10Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
§ 37f
Praktische PrüfungParagraph 37 f, <, b, r, /, >, P, r, a, k, t, i, s, c, h, e, Prüfung
(1)Absatz einsIm Rahmen der praktischen Prüfung ist dem Prüfungswerber unter Bedachtnahme auf mögliche Lehrzeitanrechnungen und die Anforderungen der Berufspraxis jeweils eine Aufgabe zu stellen, die in der Durchführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit oder in der Herstellung oder Endfertigung eines Werkstückes zu bestehen hat. Als Prüfungsgebiete kommen die in
§ 37b lit. a gennannten Unterrichtsgegenstände in Betracht, welche nicht für die mündliche Prüfung gewählt wurden.Im Rahmen der praktischen Prüfung ist dem Prüfungswerber unter Bedachtnahme auf mögliche Lehrzeitanrechnungen und die Anforderungen der Berufspraxis jeweils eine Aufgabe zu stellen, die in der Durchführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit oder in der Herstellung oder Endfertigung eines Werkstückes zu bestehen hat. Als Prüfungsgebiete kommen die in
§ 37b Litera a, gennannten Unterrichtsgegenstände in Betracht, welche nicht für die mündliche Prüfung gewählt wurden.
(2)Absatz 2Die praktische Prüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern.
§ 37g
Mündliche PrüfungenParagraph 37 g,
Mündliche Prüfungen
(1)Absatz einsDie mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzulegen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in § 37b genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzulegen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in Paragraph 37 b, genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2)Absatz 2Die Aufgaben für die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Fachprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden festzulegen. Dabei sind dem Prüfungswerber in jedem Prüfungsgegenstand mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(3)Absatz 3Dem Prüfungswerber ist in jedem Prüfungsgegenstand eine angemessene Vorbereitungszeit, die mindestens 15 Minuten zu betragen hat, einzuräumen. Für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers erforderlich ist. Die Prüfungen in den einzelnen Gegenständen einschließlich eines allfälligen Fachgespräches dürfen die Dauer von 15 Minuten nur überschreiten, wenn dies im Hinblick auf die Leistungen des Prüfungswerbers unerlässlich ist.
(4)Absatz 4Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
§ 37h
Organisation der Mündlichen PrüfungenParagraph 37 h, <, b, r, /, >, O, r, g, a, n, i, s, a, t, i, o, n, der Mündlichen Prüfungen
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder
eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, die auch in einer lebenden Fremdsprache stattfinden kann.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Wird ein Prüfungsgebiet aus dem Fachbereich gewählt, hat dieses unterschiedlich zum Prüfungsgebiet der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt der Schulleiter oder die Schulleiterin das Prüfungsgebiet fest.
(3)Absatz 3Der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Lehrpersonen zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(4)Absatz 4Die Vorlage aller Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch den Prüfungskandidaten hat durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
(5)Absatz 5Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(6)Absatz 6Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.
(7)Absatz 7Die Aufgaben für die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Fachprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden festzulegen. Dabei sind dem Prüfungswerber in jedem Prüfungsgegenstand mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(8)Absatz 8In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(9)Absatz 9Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(10)Absatz 10Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(11)Absatz 11Für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers erforderlich ist. Die Prüfungen in den einzelnen Gegenständen einschließlich eines allfälligen Fachgespräches dürfen die Dauer von 20 Minuten nur überschreiten, wenn dies im Hinblick auf die Leistungen des Prüfungswerbers unerlässlich ist.
(12)Absatz 12Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
§ 37i
BeurteilungParagraph 37 i,
Beurteilung
(1)Absatz einsDie Fachprüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat auf Grund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Fachprüfers zu erfolgen.
(2)Absatz 2Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Fachprüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
12. Abschnitt
Gestaltung der Zeugnisformulare
§ 38
ZeugnisformulareParagraph 38 <, b, r, /, >, Z, e, u, g, n, i, s, f, o, r, m, u, l, a, r, e,
(1)Absatz einsDie Zeugnisformulare für die auszustellenden Zeugnisse (§ 56 Abs. 1 und 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen der Anlage C1 und Anlage C2 zu gestalten.Die Zeugnisformulare für die auszustellenden Zeugnisse (Paragraph 56, Absatz eins und 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen der Anlage C1 und Anlage C2 zu gestalten.
(2)Absatz 2Insoweit Zeugnisformulare für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlage C1 und Anlage C2 entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3)Absatz 3In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4)Absatz 4In dem für die Bezeichnung der Gegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Im Anschluss ist die Teilnahme an etwaigem lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht gemäß § 14 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zu vermerken.In dem für die Bezeichnung der Gegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Im Anschluss ist die Teilnahme an etwaigem lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht gemäß Paragraph 14, Absatz 6, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zu vermerken.
(5)Absatz 5Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlusszeugnissen in Worten, ansonsten in Ziffern zu schreiben. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(6)Absatz 6Sofern ein Gegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(7)Absatz 7Die in den §§ 39 und 40 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.Die in den Paragraphen 39 und 40 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8)Absatz 8Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9)Absatz 9Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 10 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl. Nr. 415/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2015, zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.Für die in Absatz eins, genannten Zeugnisformulare ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz 10, der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015,, zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
§ 39
JahreszeugnisParagraph 39 <, b, r, /, >, J, a, h, r, e, s, z, e, u, g, n, i, s,
(1)Absatz einsIn das Jahreszeugnis (Anlage C1) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs. 2 lit g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Der Schüler/Die Schülerin hat gemäß § 56 Abs. 2 lit. g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Litera g, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Der Schüler/Die Schülerin hat gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Litera g, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/ Pflichtgegenständen _______ berechtigt.“;wenn der Schüler gemäß Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/ Pflichtgegenständen _______ berechtigt.“;
wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/ Freigegenständen _______ berechtigt.“;wenn der Schüler gemäß Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß Paragraph 57, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/ Freigegenständen _______ berechtigt.“;
wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 46 Abs. 3 und 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht möglich war: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand _______ gemäß § 46 Abs. 3/Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit.“;wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 46, Absatz 3 und 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht möglich war: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand _______ gemäß Paragraph 46, Absatz 3 /, A, b, s, 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit.“;
wenn der Schüler gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe berechtigt.“;wenn der Schüler gemäß Paragraph 58, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß Paragraph 58, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe berechtigt.“;
wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe nicht berechtigt.“;wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 58, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß Paragraph 58, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe nicht berechtigt.“;
wenn der Schüler gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________ Schulstufe zu wiederholen.“;wenn der Schüler gemäß Paragraph 59, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß Paragraph 59, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________ Schulstufe zu wiederholen.“;
wenn der Schüler die gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;wenn der Schüler die gemäß Paragraph 60, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 60, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
wenn der Schüler den Schulbesuch gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 beendet und das Ende des Schulbesuches mit dem Ende einer Schulstufe zusammenfällt: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit _______ auf Grund _______ gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;wenn der Schüler den Schulbesuch gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 beendet und das Ende des Schulbesuches mit dem Ende einer Schulstufe zusammenfällt: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit _______ auf Grund _______ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
wenn der Schüler den Besuch einer Fachschule, die gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nur einzelne Schulstufen umfasst, beenden muss, weil die nächsthöhere Schulstufe nicht geführt wird: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein, weil die _______Schulstufe an dieser Schule gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geführt wird.“;wenn der Schüler den Besuch einer Fachschule, die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nur einzelne Schulstufen umfasst, beenden muss, weil die nächsthöhere Schulstufe nicht geführt wird: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein, weil die _______Schulstufe an dieser Schule gemäß Paragraph 29, Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geführt wird.“;
bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß § 36 Abs. 2 zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 36 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Übertritt in die ________ Schulstufe einer _____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung_____, berechtigt.“;bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Übertritt in die ________ Schulstufe einer _____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung_____, berechtigt.“;
bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 513/1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 513/1993, mit Ende des Schuljahres 20 ____/______ beendet.“;bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 513/1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,, mit Ende des Schuljahres 20 ____/______ beendet.“;
bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.“;bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.“;
Wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes unterrichtet wurde: ,Der Schüler/die Schülerin wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unter Anwendung der §§ 4 Abs. 8 und 4a Abs. 7a der Kärntner landwirtschaftlichen Schulverordnung unterrichtet.Wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes unterrichtet wurde: ,Der Schüler/die Schülerin wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unter Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 8 und 4a Absatz 7 a, der Kärntner landwirtschaftlichen Schulverordnung unterrichtet.
bei einer Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. c: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen_______ gemäß § 45 Abs. 9 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit. Auf Grund der in einer Kooperationsschule erfolgten Beurteilung der zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstände besteht kein/bei dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen _____ ein Hemmnis für den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe.“bei einer Fachschule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, :, „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen_______ gemäß Paragraph 45, Absatz 9, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit. Auf Grund der in einer Kooperationsschule erfolgten Beurteilung der zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstände besteht kein/bei dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen _____ ein Hemmnis für den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe.“
(2)Absatz 2Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______ zugelassen.“Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß Paragraph 56, Absatz 4, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______ zugelassen.“
(3)Absatz 3Der gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Der Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem ________ Gegenstand_______/den _____ Gegenstände _______ gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit der Beurteilung _______ abgelegt.”Der gemäß Paragraph 57, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Der Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem ________ Gegenstand_______/den _____ Gegenstände _______ gemäß Paragraph 57, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit der Beurteilung _______ abgelegt.”
§ 40
AbschlusszeugnisParagraph 40 <, b, r, /, >, A, b, s, c, h, l, u, s, s, z, e, u, g, n, i, s,
(1)Absatz einsDas Abschlusszeugnis (Anlage C2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2)Absatz 2In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
Bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _________ gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;Bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _________ gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;
zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;
zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis.
zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37a;zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut Paragraph 37 a, ;,
zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008.zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,.
(3)Absatz 3In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.
(4)Absatz 4In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.
§ 41
Gestaltung der Zeugnisformulare an PrivatschulenParagraph 41 <, b, r, /, >, G, e, s, t, a, l, t, u, n, g, der Zeugnisformulare an Privatschulen
(1)Absatz einsFür Privatschulen, an denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist (§ 50 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass neben dem Text in deutscher Sprache auch der Text in der entsprechenden Unterrichtssprache verwendet werden kann.Für Privatschulen, an denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist (Paragraph 50, Absatz 2, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), gelten die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass neben dem Text in deutscher Sprache auch der Text in der entsprechenden Unterrichtssprache verwendet werden kann.
(2)Absatz 2Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass der Unterdruck gemäß Paragraph 38, Absatz 9, nicht verwendet werden darf.
§ 42
Gestaltung der Zeugnisformulare bei SchulversuchenParagraph 42 <, b, r, /, >, G, e, s, t, a, l, t, u, n, g, der Zeugnisformulare bei Schulversuchen
Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis aufgenommen werden.
13. Abschnitt
Durchführung von Schulveranstaltungen
§ 43
SchulveranstaltungenParagraph 43 <, b, r, /, >, S, c, h, u, l, v, e, r, a, n, s, t, a, l, t, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsSchulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:
unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Tanzkurse, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),
die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und
die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler, zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).
Im Rahmen der lit. a bis c sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken).Im Rahmen der Litera a bis c sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken).
(2)Absatz 2Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
Wandertage, Sporttage, Kreativtage,
Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,
Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),
Projektwochen (zB Direktvermarktung, Musik, Ökologie, Kreativität, Schüleraustausch, Fremdsprachen, Abschlusslehrfahrt).
§ 44
Durchführung von SchulveranstaltungenParagraph 44 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, von Schulveranstaltungen
(1)Absatz einsBei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 43 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des Paragraph 43, Absatz eins,, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn:
sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,
die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
der ordnungsgemäße Ablauf nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder
eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.
(3)Absatz 3Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(4)Absatz 4Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Absatz 3,) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
mit überwiegend bewegungs- und sportbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,
mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und
mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.
Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) abweichende Festlegungen treffen.Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 80, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) abweichende Festlegungen treffen.
(5)Absatz 5Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltungen zu erfolgen, wobei aufDie Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Absatz 4, hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltungen zu erfolgen, wobei auf
die Schulstufe und die Schulart,
die Zusammensetzung der Klasse und die Reife der Schüler sowie
die Art und den Inhalt der Veranstaltung
Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.
(6)Absatz 6Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
§ 45
KostenbeiträgeParagraph 45 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n, b, e, i, t, r, ä, g, e,
(1)Absatz einsKostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
(2)Absatz 2Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss.
(3)Absatz 3Vereinbarungen zB mit Beherberungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
§ 46
Arten von SchulveranstaltungenParagraph 46 <, b, r, /, >, A, r, t, e, n, von Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen sind:
Veranstaltungen bis zu einem Tag und
mehrtägige Veranstaltungen
§ 47
Ausmaß von SchulveranstaltungenParagraph 47 <, b, r, /, >, A, u, s, m, a, ß, von Schulveranstaltungen
(1)Absatz einsVeranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 3 Stunden) | Ausmaß (mehr als 3 Stunden) |
Berufsschulen |
1. Schulstufe | 3 | 2 |
2. und 3. Schulstufe | je 2 | je 2 |
| | |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
Berufsschulen |
je Schulstufe | 1 | |
| | |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. a bis can Schulen gem. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c |
je Schulstufe | 5 | |
1. Schulstufe | | 2 |
2. bis 4. Schulstufe | | je 6 |
| | |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) |
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. dan Schulen gem. Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, | 2 | 1 |
| | |
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.Abweichend von Absatz eins, darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3)Absatz 3Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 50 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.Wenn mit dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß Paragraph 50, für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
§ 48
Ziel, Inhalt und Dauer von VeranstaltungenParagraph 48 <, b, r, /, >, Z, i, e, l,, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter festzulegen. Auf das Recht des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sowie der Schüler (§ 75 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist Bedacht zu nehmen.Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter festzulegen. Auf das Recht des Schulgemeinschaftsausschusses (Paragraph 80, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sowie der Schüler (Paragraph 75, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist Bedacht zu nehmen.
§ 49
Gewährleistung der SicherheitParagraph 49 <, b, r, /, >, G, e, w, ä, h, r, l, e, i, s, t, u, n, g, der Sicherheit
(1)Absatz einsDie Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).
(2)Absatz 2Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
(3)Absatz 3Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
§ 50
Mehrtägige Veranstaltungen Paragraph 50 <, b, r, /, >, M, e, h, r, t, ä, g, i, g, e, Veranstaltungen
Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe Ausmaß in Kalendertagen
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. aAn Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. bAn Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,
bis 4. Schulstufe insgesamt 8
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. cAn Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,
An Schulen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. d insgesamt 3gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, &, #, 160 ;, insgesamt 3
§ 51
DurchführungsbestimmungenParagraph 51 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsÜber Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 46 Z 2 entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993.Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 46, Ziffer 2, entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 80, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993.
(2)Absatz 2Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 Prozent der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70 Prozent der Schüler dieser Gruppe voraus. Schulveranstaltungen können klassen- bzw. schulübergreifend durchgeführt werden. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
§ 52
InformationParagraph 52 <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n,
(1)Absatz einsDie Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
(2)Absatz 2Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Lehrer oder Begleitpersonen nicht zulässig.
(3)Absatz 3Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
(4)Absatz 4Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
(5)Absatz 5Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
§ 53
Lehrer und Begleitpersonen Paragraph 53 <, b, r, /, >, L, e, h, r, e, r und Begleitpersonen
Die Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen.
§ 54
Keine SchulveranstaltungenParagraph 54 <, b, r, /, >, K, e, i, n, e, Schulveranstaltungen
Veranstaltungen, die in den §§ 43 bis 52 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.Veranstaltungen, die in den Paragraphen 43 bis 52 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.
§ 55
Teilnahme von schulfremden PersonenParagraph 55 <, b, r, /, >, T, e, i, l, n, a, h, m, e, von schulfremden Personen
Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen (§ 48 des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen (Paragraph 48, des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 48 a, des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.
14. Abschnitt
Schulordnung
§ 56
SchulordnungParagraph 56 <, b, r, /, >, S, c, h, u, l, o, r, d, n, u, n, g,
(1)Absatz einsDie Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2)Absatz 2Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
§ 57
Beaufsichtigung der Schüler Paragraph 57 <, b, r, /, >, B, e, a, u, f, s, i, c, h, t, i, g, u, n, g, der Schüler
(1)Absatz einsDie Schüler haben sich vor Beginn sowohl des Unterrichtes als auch der Schulveranstaltungen, die für sie verpflichtend sind, am Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung.
(2)Absatz 2Der Schüler hat am Unterricht in den für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenständen (einschließlich Kursunterricht), in den gewählten alternativen Pflichtgegenständen sowie in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(4)Absatz 4Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5)Absatz 5Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler unbeschadet der Bestimmungen des § 72 Abs. 2 die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
§ 58
Verspätetes Eintreffen Paragraph 58 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, p, ä, t, e, t, e, s, Eintreffen
(1)Absatz einsBei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2)Absatz 2Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
§ 59
Pflichten der SchülerParagraph 59 <, b, r, /, >, P, f, l, i, c, h, t, e, n, der Schüler
(1)Absatz einsDie Schüler haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2)Absatz 2Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3)Absatz 3Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(4)Absatz 4Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
§ 60
SicherheitsmaßnahmenParagraph 60 <, b, r, /, >, S, i, c, h, e, r, h, e, i, t, s, m, a, ß, n, a, h, m, e, n,
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen.
§ 61
Sicherheit und ÜbungenParagraph 61 <, b, r, /, >, S, i, c, h, e, r, h, e, i, t und Übungen
(1)Absatz einsSchüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
(2)Absatz 2In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
§ 62
Pflichten der ErziehungsberechtigtenParagraph 62 <, b, r, /, >, P, f, l, i, c, h, t, e, n, der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.
§ 63
Erziehungsmittel Paragraph 63 <, b, r, /, >, E, r, z, i, e, h, u, n, g, s, m, i, t, t, e, l,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler sind folgende Erziehungsmittel (§ 66 Abs. 1 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) anzuwenden:Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler sind folgende Erziehungsmittel (Paragraph 66, Absatz eins, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) anzuwenden:
bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden.
(2)Absatz 2Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
§ 64
Konsum alkoholischer Getränke, RauchenParagraph 64 <, b, r, /, >, K, o, n, s, u, m, alkoholischer Getränke, Rauchen
(1)Absatz einsDer Konsum alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt.
(2)Absatz 2Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998 und das Tabakgesetz, BGBl. Nr 431/1995, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998, und das Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995,, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
§ 65
Änderung der WohnadresseParagraph 65 <, b, r, /, >, Ä, n, d, e, r, u, n, g, der Wohnadresse
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.
§ 66
Hausordnung; KundmachungParagraph 66 <, b, r, /, >, H, a, u, s, o, r, d, n, u, n, g, ;, Kundmachung
Die Schulkonferenz kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung für die Schule erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
15. Abschnitt
Schülerheimordnung
§ 67
SchülerheimordnungParagraph 67 <, b, r, /, >, S, c, h, ü, l, e, r, h, e, i, m, o, r, d, n, u, n, g,
Die Bestimmungen der Schulordnung gelten sinngemäß für das Schülerheim, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
§ 68
ReinlichkeitParagraph 68 <, b, r, /, >, R, e, i, n, l, i, c, h, k, e, i, t,
Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.
§ 69
KörperpflegeParagraph 69 <, b, r, /, >, K, ö, r, p, e, r, p, f, l, e, g, e,
Die Schüler haben auf sorgfältige Körperpflege zu achten.
§ 70
Mitnahme und Verwendung privater GeräteParagraph 70 <, b, r, /, >, M, i, t, n, a, h, m, e und Verwendung privater Geräte
Die Mitnahme und Verwendung privater Geräte, wie Ton- und Bildträger oder Heizgeräte, in das Schülerheim ist den Schülern nur mit Zustimmung des Heimleiters gestattet.
§ 71
SchülerheimbeitragParagraph 71 <, b, r, /, >, S, c, h, ü, l, e, r, h, e, i, m, b, e, i, t, r, a, g,
Der Schülerheimbeitrag ist vom Schüler bzw. dessen Unterhaltsverpflichteten zu den von der Schulbehörde festgesetzten Terminen zu entrichten. Bei Säumnis ist die Bezahlung vom Heimleiter unter Setzung einer angemessenen Frist einzumahnen.
§ 72
Ausgang und Urlaub Paragraph 72 <, b, r, /, >, A, u, s, g, a, n, g und Urlaub
(1)Absatz einsAusgang und Urlaub werden dem Schüler nur bei ordentlichem Verhalten und entsprechendem Lernerfolg gewährt.
(2)Absatz 2Um jeden Ausgang und Urlaub, der sich über den Heimbereich hinaus erstreckt, hat der Schüler beim Heimleiter bzw. diensthabenden Erzieher anzusuchen. Das Verlassen des Schul- und Heimbereiches und die Rückkehr sind dem diensthabenden Erzieher zu melden; verspätetes Eintreffen ist zu rechtfertigen.
(3)Absatz 3Wenn sich ein nicht eigenberechtigter Schüler nicht zu seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten, sondern zu anderen Verwandten oder zu Bekannten über Nacht beurlauben lässt, so haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten hiezu ihr schriftliches Einverständnis zu geben. Das gleiche gilt für Berg- und Schitouren, für Badeausflüge sowie für sonstige mit Gefahren verbundene sportliche Betätigungen.
(4)Absatz 4An welchen schulfreien Tagen die Schüler keine Aufnahme in das Schülerheim finden, hat der Heimleiter unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit ihrer Heimfahrmöglichkeit und Zufahrmöglichkeit zum Schülerheim zu bestimmen.
§ 73
GottesdienstParagraph 73 <, b, r, /, >, G, o, t, t, e, s, d, i, e, n, s, t,
Den Schülern ist Gelegenheit zu geben, den Gottesdienst zu besuchen.
§ 74
Erziehungsmittel, VerwarnungParagraph 74 <, b, r, /, >, E, r, z, i, e, h, u, n, g, s, m, i, t, t, e, l,, Verwarnung
(1)Absatz einsHinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 sinngemäß.Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des Paragraph 63, sinngemäß.
(2)Absatz 2Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.
§ 75
Ausschluss Paragraph 75 <, b, r, /, >, A, u, s, s, c, h, l, u, s, s,
Der Ausschluss aus der Schule hat den Ausschluss aus dem Schülerheim zur Folge.
16. Abschnitt
Durchführung der Wahl der Schülervertreter
§ 76
Durchführung der Wahl der SchülervertreterParagraph 76 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, der Wahl der Schülervertreter
(1)Absatz einsFür jede Klasse sind von den Schülern dieser Klasse ein Klassensprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2)Absatz 2Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Klasse kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.
§ 77
KandidatParagraph 77 <, b, r, /, >, K, a, n, d, i, d, a, t,
(1)Absatz einsJeder Schüler einer Klasse ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden Klasse als Kandidaten für die Funktion des Klassensprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2)Absatz 2Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Wahl des Stellvertreters gilt Absatz eins, sinngemäß.
§ 78
StimmzettelParagraph 78 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, z, e, t, t, e, l,
(1)Absatz einsDie Wahl ist mittels vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2)Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler den Familien- und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anbringt.
(3)Absatz 3Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde;
der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte;
der Name keines Kandidaten oder
die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.
(4)Absatz 4Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Absatz 3, angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 79
Ablauf der WahlParagraph 79 <, b, r, /, >, A, b, l, a, u, f, der Wahl
(1)Absatz einsDer Klassenvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.
§ 80
WahlurneParagraph 80 <, b, r, /, >, W, a, h, l, u, r, n, e,
(1)Absatz einsJedem Wähler ist vom Klassenvorstand ein Stimmzettel (§ 78 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten, nicht einzusehenden Tisch auszufüllen und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand ein Stimmzettel (Paragraph 78, Absatz eins,) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten, nicht einzusehenden Tisch auszufüllen und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2)Absatz 2Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
§ 81
NiederschriftParagraph 81 <, b, r, /, >, N, i, e, d, e, r, s, c, h, r, i, f, t,
(1)Absatz einsUnmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (Paragraph 80, Absatz 2,) vermerkten Wähler festzustellen.
(2)Absatz 2Im Anschluss daran hat der Klassenvorstand die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 82
MehrheitParagraph 82 <, b, r, /, >, M, e, h, r, h, e, i, t,
Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt, alle anderen aber weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem Falle das Los.
§ 83
WahlergebnisParagraph 83 <, b, r, /, >, W, a, h, l, e, r, g, e, b, n, i, s,
(1)Absatz einsDas Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (§ 81 Abs. 2) zu unterfertigen.Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (Paragraph 80, Absatz 2,) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (Paragraph 81, Absatz 2,) zu unterfertigen.
(2)Absatz 2Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluss bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
§ 84
Verkündung Paragraph 84 <, b, r, /, >, fünf e, r, k, ü, n, d, u, n, g,
Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Klassenvorstand in der Klasse anzuschlagen und im Klassenbuch zu vermerken.
§ 85
Wahl des SchulsprechersParagraph 85 <, b, r, /, >, W, a, h, l, des Schulsprechers
(1)Absatz einsFür jede Schule sind von den Schülern dieser Schule ein Schulsprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2)Absatz 2Die Wahl des Schulsprechers und seines Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer (§ 76 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.Die Wahl des Schulsprechers und seines Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer (Paragraph 76, Absatz 6, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.
(3)Absatz 3Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher (Stellvertreter); die Wahl gemäß Abs. 1 und 2 hat daher zu entfallen.Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher (Stellvertreter); die Wahl gemäß Absatz eins und 2 hat daher zu entfallen.
§ 86
TeilnahmeberechtigungParagraph 86 <, b, r, /, >, T, e, i, l, n, a, h, m, e, b, e, r, e, c, h, t, i, g, u, n, g,
(1)Absatz einsJeder Klassensprecher ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler unter Angabe seiner Klassenzugehörigkeit als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2)Absatz 2Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Wahl des Stellvertreters gilt Absatz eins, sinngemäß.
§ 87
AnwendungParagraph 87 <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g,
Für die Wahl des Schulsprechers sind § 78 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 79 Abs. 2 und § 82 anzuwenden. § 78 Abs. 1, 3 lit. a und 4, § 79 Abs. 1, § 80, § 81 und § 83 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.Für die Wahl des Schulsprechers sind Paragraph 78, Absatz 2,, 3 Litera b,, c, d, Paragraph 79, Absatz 2 und Paragraph 82, anzuwenden. Paragraph 78, Absatz eins,, 3 Litera a und 4, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80,, Paragraph 81 und Paragraph 83, sind mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.
§ 88
VerkündungParagraph 88 <, b, r, /, >, fünf e, r, k, ü, n, d, u, n, g,
Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Schule anzuschlagen.
§ 89
AbwahlParagraph 89 <, b, r, /, >, A, b, w, a, h, l,
(1)Absatz einsDas Verlangen auf Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist schriftlich beim Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Abwahl Berechtigten (§ 76 Abs. 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) zu unterschreiben. Der Erstunterfertigte gilt als Vertreter des Verlangens.Das Verlangen auf Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist schriftlich beim Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Abwahl Berechtigten (Paragraph 76, Absatz 8, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) zu unterschreiben. Der Erstunterfertigte gilt als Vertreter des Verlangens.
(2)Absatz 2Der Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer hat das ihm überreichte Verlangen unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Vertreter des Verlangens umgehend zur Behebung mitzuteilen.
§ 90
FristParagraph 90 <, b, r, /, >, F, r, i, s, t,
(1)Absatz einsDie Abwahl hat innerhalb von zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen auf Abwahl gestellt wurde, stattzufinden.
(2)Absatz 2Tag und Ort der Abwahl sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer spätestens eine Woche vorher durch Anschlag in der Klasse bzw. in der Schule kundzumachen.
§ 91
StimmzettelParagraph 91 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, z, e, t, t, e, l,
(1)Absatz einsDie Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist mittels vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. Diese haben die Frage: „Soll ...... (Familien- und Vorname) als .......sprecher (Stellvertreter) abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem daneben angebrachten Kreis, zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ angebrachten Kreise ein Kreuz oder ein sonstiges Zeichen oder an anderer Stelle ein solches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet.
(3)Absatz 3Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde;
der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte;
überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde;
die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde;
aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte.
(4)Absatz 4Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Absatz 3, angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 92
WahlzeugenParagraph 92 <, b, r, /, >, W, a, h, l, z, e, u, g, e, n,
(1)Absatz einsFür die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers sind die §§ 79, 80, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 81 Abs. 2 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass als Wahlzeugen die beiden Erstunterfertigten des Verlangens berufen sind. Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Abwahl des Schulsprechers (seines Stellvertreters) tritt an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer.Für die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers sind die Paragraphen 79,, 80, 81 Absatz eins und 83 Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 81, Absatz 2, ist mit der Abweichung anzuwenden, dass als Wahlzeugen die beiden Erstunterfertigten des Verlangens berufen sind. Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Abwahl des Schulsprechers (seines Stellvertreters) tritt an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer.
(2)Absatz 2Der Klassensprecher bzw. Schulsprecher ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der zur Abwahl Berechtigten gemäß § 91 beschließt.Der Klassensprecher bzw. Schulsprecher ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der zur Abwahl Berechtigten gemäß Paragraph 91, beschließt.
§ 93
WahlaktenParagraph 93 <, b, r, /, >, W, a, h, l, a, k, t, e, n,
Die Wahlakten (Verlangen auf Abwahl, Kundmachung der Abwahl, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer in einem Umschlag unter Verschluss bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufzubewahren und sodann zu vernichten.
§ 94
VerkündungParagraph 94 <, b, r, /, >, fünf e, r, k, ü, n, d, u, n, g,
Das Ergebnis der Abwahl ist nach Verkündung durch den Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Klasse bzw. in der Schule anzuschlagen. Die Abwahl des Klassensprechers ist überdies im Klassenbuch zu vermerken.
17. Abschnitt
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 95
PrivatschulenParagraph 95 <, b, r, /, >, P, r, i, v, a, t, s, c, h, u, l, e, n,
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1 bis 7 und, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise für Privatschulen.Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 7 und, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise für Privatschulen.
§ 96
InkrafttretenParagraph 96 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung), LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2012, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1993,, zuletzt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2012,, außer Kraft.
§ 97
Geschlechtsneutrale BezeichnungenParagraph 97 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, l, e, c, h, t, s, n, e, u, t, r, a, l, e, Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, beide Geschlechter gemeint.Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Artikel 37, der Kärntner Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, beide Geschlechter gemeint.
§ 98
VerweiseParagraph 98 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, e,
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2016Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz – K-LSchG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2016,
Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015;Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015;
Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014;
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG 1990), BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013;Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 157/2013;
Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr.190/1949, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2012;Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.190 aus 1949,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 36/2012;
Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016.Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r