LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 6. April 2016

www.ris.bka.gv.at

22. Gesetz:

Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Kärntner Landesarchivgesetz und Kärntner Landesmuseumsgesetz; jeweils Änderung

22. Gesetz vom 29. Oktober 2015, mit dem das Kärntner Informations- und Statistikgesetz, das Kärntner Landesarchivgesetz und das Kärntner Landesmuseumsgesetz
geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht

§

1              Auskunftspflicht

§

2              Recht auf Auskunft

§

3              Auskunftserteilung

§

4              Auskunftsverweigerung

2. Abschnitt
Umweltinformation

§

5              Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige Stellen

§

6              Freier Zugang zu Umweltinformationen

§

7              Mitteilungspflichten

§

8              Mitteilungsschranken

§

8a  Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

§

9              Rechtsschutz

§

10                Gebühren

§

11  Veröffentlichung von Umweltinformationen

§

12  Umweltzustandsbericht

2a. Abschnitt
Information zum lebensbegleitenden Lernen

§

12a Informationspflicht

§

12b Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

3. Abschnitt
Datenschutz

§

13  Anwendungsbereich

§

14             Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000)

4. Abschnitt
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

§

15  Anwendungsbereich

§

16  Recht auf Weiterverwendung, Anträge und Erledigung

§

17  Form der Bereitstellung, praktische Vorkehrungen und Transparenz

§

17a  Entgelte

§

18  Bedingungen für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung und     Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§

18a  Rechtschutz

§

19  Berichtspflichten

4a. Abschnitt
Geodaten und Geodateninfrastruktur

§

19a  Ziel dieses Abschnittes

§

19b  Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

§

19c  Begriffsbestimmungen

§

19d  Anforderungen an Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste

§

19e Netzdienste

§

19f  Elektronisches Netzwerk

§

19g  Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit

§

19h  Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch    die Öffentlichkeit

§

19i  Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch inländische    öffentliche Geodatenstellen

§

19j  Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch ausländische    öffentliche Stellen

§

19k Rechtsschutz

§

19l  Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle

§

19m  Monitoring und Berichtspflichten

§

19n  Verordnungsermächtigung der Landesregierung

5. Abschnitt
Landesstatistik

§

20  Aufgaben

§

21  Grundsätze

§

22  Beschaffung und Verarbeitung von Daten

§

23  Personenbezogene Daten

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§

24  Eigener Wirkungsbereich

§

25  Strafbestimmungen

§

26                Abgabenbefreiung

§

26a  Verweise

§

26b  Sprachliche Gleichbehandlung

§

26c  Übergangsbestimmungen

§

26d  Verwendung personenbezogener Daten

§

27  Umsetzungshinweise

§

28  In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von dem Antragsteller verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 11,), die in einer anderen Form oder in einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWerden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Absatz eins und Absatz eins a, ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Absatz eins und Absatz eins a, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Der 4. Abschnitt des Gesetzes lautet:

„4. Abschnitt
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

Paragraph 15 <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Absatz 4, Litera a, befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.
  2. Absatz 2Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  3. Absatz 3Diesem Abschnitt unterliegen nicht:
    1. Litera a
      die Erteilung von Auskünften gemäß dem 1. Abschnitt und die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jeweils deren Weiterverwendung, soweit nicht auch eine Bereitstellung der betreffenden Dokumente gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes beantragt wird;
    2. Litera b
      die Weiterverwendung von Dokumenten, deren Bereitstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle (Absatz 4, Litera a,) fällt, wobei der Umfang der öffentlichen Aufgabe, sofern er nicht landesgesetzlich festgelegt ist, transparent sein und regelmäßig überprüft werden muss;
    3. Litera c
      die Übermittlung von Dokumenten innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Absatz 4, Litera a, sowie innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, deren Übermittlung ausschließlich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der übermittelnden öffentlichen Stellen dient;
    4. Litera d
      die Weiterverwendung von Dokumenten, an denen kein Zugangsrecht besteht, insbesondere aus Gründen
      1. Ziffer eins
        entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung,
      2. Ziffer 2
        des Schutzes von Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen,
      3. Ziffer 3
        des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,
      4. Ziffer 4
        der Wahrung des Statistikgeheimnisses oder
      5. Ziffer 5
        des Schutzes personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht;
    5. Litera e
      sofern nicht bereits von Litera d, Ziffer 5, erfasst,
      1. Ziffer eins
        Dokumente an denen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000 kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, und
      2. Ziffer 2
        Teile von Dokumenten, die personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 enthalten und an denen ein Zugangsrecht besteht, deren Weiterverwendung jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000 vereinbar wäre;
    6. Litera f
      die Weiterverwendung von Dokumenten, die rechtmäßig nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
    7. Litera g
      die Weiterverwendung von Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;
    8. Litera h
      die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ausgenommen Hochschulbibliotheken, oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit öffentlichem Sendeauftrag sind;
    9. Litera i
      die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen oder Archiven sind;
    10. Litera j
      die Weiterverwendung von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind.
  4. Absatz 4In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:
    1. Litera a
      öffentliche Stelle:
      1. Ziffer eins
        das Land,
      2. Ziffer 2
        eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
      3. Ziffer 3
        eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),
      4. Ziffer 4
        eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2013,, wahrnimmt;
    2. Litera b
      Dokument: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die eine öffentliche Stelle im Rahmen der Wahrnehmung einer ihr zukommenden öffentlichen Aufgabe erstellt hat;
    3. Litera c
      Weiterverwendung: die Nutzung eines Dokuments, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle im Sinne der Litera a, befindet, für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer der öffentlichen Stelle übertragenen öffentlichen Aufgabe unterscheiden; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG, im ausschließlichen Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben stellt keine Weiterverwendung dar;
    4. Litera d
      maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
    5. Litera e
      offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
    6. Litera f
      formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
    7. Litera h
      öffentliche Aufgabe: jede von einer öffentlichen Stelle wahrzunehmende Angelegenheit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Paragraph 16 <, b, r, /, >, R, e, c, h, t, auf Weiterverwendung,
Anträge und Erledigung

  1. Absatz einsDokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.
  2. Absatz 2Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
  3. Absatz 3Eine öffentliche Stellen darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn
    1. Litera a
      das beantragte Dokument nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegt (Paragraph 15, Absatz 3,),
    2. Litera b
      der Bereitstellung des Dokuments sonstige gesetzliche Beschränkungen, insbesondere gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung, entgegenstehen,
    3. Litera c
      der Antrag den Erfordernissen der Absatz 5 bis 8 nicht entspricht,
    4. Litera d
      Auszüge von Dokumenten begehrt werden, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine gewöhnliche Handhabung hinausgeht, zur Verfügung gestellt werden können,
    5. Litera f
      für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 18, erforderlich ist und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß Paragraph 18, einzuhalten, oder
    6. Litera g
      für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Entrichtung eines Entgeltes gemäß Paragraph 17 a, verlangt wird und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, ein gemäß Paragraph 17 a, verlangtes Entgelt zu entrichten.
  4. Absatz 4Absatz 3, Litera f, gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des Paragraph 18, entsprechen; Absatz 3, Litera g, gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, das den Grundsätzen des Paragraph 17 a, entspricht.
  5. Absatz 5Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei jener öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen; Paragraph 13, Absatz 2, AVG gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Geht aus dem Antrag der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht hinreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Absatz 7, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
  7. Absatz 7Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Absatz 8, zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese maßgeblich. Wurde von der öffentlichen Stelle keine Frist für die Bereitstellung der Dokumente festgesetzt oder bestehen keine gesetzlichen Regelungen im Sinne des zweiten Satzes, hat die öffentliche Stelle den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen zu bearbeiten und im Sinne des Absatz 8, zu erledigen. Kann die im dritten Satz genannte Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.
  8. Absatz 8Die öffentliche Stelle hat nach Maßgabe des Absatz 3 und 7 dem Antragsteller fristgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß Paragraph 18 a, die Erlassung eines Bescheides zu beantragen,
    1. Litera a
      die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
    2. Litera b
      die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird, oder
    3. Litera c
      ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 18, erforderlich ist oder
    4. Litera d
      dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.
  9. Absatz 9Stützt die öffentliche Stelle ihre Ablehnung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, so hat sie auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

Paragraph 17 <, b, r, /, >, F, o, r, m, der Bereitstellung, praktische Vorkehrungen
und Transparenz

  1. Absatz einsÖffentliche Stellen haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen bei ihr vorhandenen Formaten oder Sprachen, und soweit möglich und sinnvoll, in einem offenen und maschinenlesbaren Format (Paragraph 15, Absatz 4, Litera d und e) zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen, soweit wie möglich, formellen, offenen Standards (Paragraph 15, Absatz 4, Litera f,) entsprechen.
  2. Absatz 2Öffentliche Stellen werden durch Absatz eins, nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, sofern die Erstellung, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, verbunden ist.
  3. Absatz 3Öffentliche Stellen sind aufgrund dieses Abschnittes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
  4. Absatz 4Jede öffentliche Stelle hat entsprechende praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, zu treffen. Hierzu zählen insbesondere
    1. Litera a
      die Führung und Bereitstellung von Bestandslisten der im Hinblick auf die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage wichtigsten Dokumente oder Typen von verfügbaren Dokumenten aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, einschließlich der jeweils zugehörigen Metadaten, die soweit möglich und sinnvoll, online und in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen sind,
    2. Litera b
      der Betrieb von Internet-Portalen, die mit den Bestandlisten gemäß Litera a, verknüpft sind, oder die Einrichtung von elektronischen Zugangspunkten zu derartigen Internet-Portalen,
    3. Litera c
      soweit möglich, die Zurverfügungstellung einer sprachübergreifenden Suche nach Dokumenten, und
    4. Litera d
      die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen.
  5. Absatz 5Öffentliche Stellen, die für die Weiterverwendung von Dokumenten Standardentgelte verlangen oder die Weiterverwendung von Dokumenten an Standardbedingungen (Paragraph 18, Absatz 2,) knüpfen, haben die entsprechenden Standardbedingungen und Standardentgelte einschließlich deren Berechnungsgrundlage im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit im Internet zu veröffentlichen; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Öffentliche Stellen, die Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten verlangen, die keine Standardentgelte sind, haben im Voraus bekanntzugeben, welche Faktoren sie bei der Berechnung dieser Entgelte berücksichtigen. Sie haben auf Anfrage eines Antragstellers auch die Berechnungsweise der Entgelte für dessen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

Paragraph 17 a, <, b, r, /, >, E, n, t, g, e, l, t, e,

  1. Absatz einsSofern eine öffentliche Stelle für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, festgelegte Beschränkung der Entgelte gilt nicht für:
    1. Litera a
      öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu decken;
    2. Litera b
      Bibliotheken, Museen und Archive;
    3. Litera c
      im Ausnahmefall, Dokumente anderer als der in Litera a und b genannten öffentlichen Stellen, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, und diese Anforderungen landesgesetzlich oder durch andere für die öffentliche Stelle verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.
  3. Absatz 3In den in Absatz 2, Litera a und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
  4. Absatz 4Anforderungen im Sinne des Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, sind landesgesetzlich oder in Form anderer für die öffentliche Stelle verbindlicher Rechtsvorschriften festzulegen, und soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Absatz 2, Litera b, Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Paragraph 18 <, b, r, /, >, B, e, d, i, n, g, u, n, g, e, n, für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung und
Ausschließlichkeitsvereinbarungen

  1. Absatz einsDie öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten entweder ohne Bedingungen gestatten oder unter Bedachtnahme auf Absatz 2 bis 11, auf Paragraph 17, Absatz 5 und 6 sowie auf Paragraph 17 a, an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind in einem Vertrag (in einer Lizenz) festzulegen.
  2. Absatz 2Die Bedingungen, die für die Weiterverwendung von Dokumenten im Normalfall gelten (Standardbedingungen), sind nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 5, im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen. Die Standardbedingungen müssen an besondere Vertragsanträge (Lizenzanträge) angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.
  3. Absatz 3Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die in einem Vertrag (in einer Lizenz) festgelegt werden, dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.
  4. Absatz 4Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht einer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden Aufgabe dienen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
  5. Absatz 5Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.
  6. Absatz 6Öffentliche Stellen dürfen Dritten keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente gewähren (Ausschließlichkeitsvereinbarung). Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Absatz 9 und 10.
  7. Absatz 7Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Absatz 6, zweiter Satz fallen, sind von der öffentlichen Stelle spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.
  8. Absatz 8Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) nach Maßgabe des Absatz 6, zweiter bis vierter Satz oder nach Absatz 7, einräumt oder eingeräumt hat, müssen alle nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Bezieht sich ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatz 6, zweiter bis vierter Satz im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Ferner ist in der Ausschließlichkeitsvereinbarung vorzusehen, dass der öffentlichen Stelle eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird; die öffentliche Stelle hat ihrerseits diese Kopie nach Ablauf des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer entgeltfreien Kopie an die öffentliche Stelle im Sinne des fünften Satzes gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ausschließlichkeitsvereinbarung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
  10. Absatz 10Räumt eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen gemäß Absatz 9, ein, muss die Ausschließlichkeitsvereinbarung transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.
  11. Absatz 11Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die am 17. Juli 2013 bestehen und nicht unter die Absatz 6, zweiter Satz oder Absatz 9, fallen, sind von der öffentlichen Stelle mit Vertragsablauf, spätestens jedoch mit Wirkung vom 18. Juli 2043, aufzulösen.

Paragraph 18 a, <, b, r, /, >, R, e, c, h, t, s, c, h, u, t, z,

  1. Absatz einsWurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nach Maßgabe des Paragraph 16, nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, ist auf Verlangen des Antragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss eines Vertrages (einer Lizenz) abhängig gemacht wird (Paragraph 16, Absatz 8,), gestellt werden.
  2. Absatz 2Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) unterbreitet (Paragraph 16, Absatz 8, Litera c,), ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in Paragraph 16, Absatz 7, festgelegten Fristen sinngemäß.
  3. Absatz 3Bescheide im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, ist die öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

Paragraph 19 <, b, r, /, >, B, e, r, i, c, h, t, s, p, f, l, i, c, h, t, e, n,

  1. Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, haben öffentliche Stellen (Paragraph 15, Absatz 4, Litera a,) auf Aufforderung der Landesregierung dieser die entsprechend Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkungskreis zu übermitteln. Die Informationen sind der Landesregierung in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat auf Aufforderung der Landesregierung dieser, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten im Sinne des Absatz eins, notwendig ist, Informationen über die im Berichtszeitraum durchgeführten Rechtsmittelverfahren in anonymisierter Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 19 b, Absatz 6, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sowie“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 19 h, lautet:

§ 19h
Entgelte und Bedingungen für die
Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit

  1. Absatz einsSuchdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera a,) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Für Darstellungsdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera b,) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
  3. Absatz 3Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera c und Litera e,) dürfen Entgelte gefordert werden.
  4. Absatz 4Werden für Darstellungsdienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera b,), Download-Dienste (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera c,) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera e,) Entgelte verlangt, sind diese auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten (Paragraph 17 a,) zu beschränken und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19 k, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 26 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Litera a
      Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2013;
    2. Litera b
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2014;
    3. Litera c
      Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2014;
    4. Litera d
      Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 21.12.2003, S 90, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S 1, zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 26 c, wird folgender Paragraph 26 d, eingefügt:

§ 26d
Verwendung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß Paragraph eins,, informationspflichtige Stellen des Landes gemäß Paragraph 5,, öffentliche Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera a und öffentliche Geodatenstellen gemäß Paragraph 19 c, Litera j, sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Litera a
      Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten von Antragstellern und ihrer namhaft gemachten Ansprechpersonen,
    2. Litera b
      antrags- und erledigungsbezogene Daten.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 2, sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Durch den 4. Abschnitt wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 21.12.2003, S 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S 1, umgesetzt.“

Artikel II

Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1              Geltungsbereich

§

2              Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten

§

3              Begriffsbestimmungen

§

4                Einrichtung der Anstalt

§

5              Aufgaben der Anstalt

2. Abschnitt
Verfahren der Archivierung

§

6              Vorbereitung der Archivierung

§

7              Anbieten von Unterlagen

§

8              Übernahme angebotener Unterlagen

§

9              Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

3. Abschnitt
Benützung von Archivalien

§

10             Benützung öffentlicher Archivalien

§

11  Amtliche und nichtamtliche Benützung

§

12  Schutzfristen

§

13  Ausschluß von der Benützung

§

14  Benützung von privaten Archivalien

§

15  Herstellung von Reproduktionen

§

16  Entlehnung von Archivalien

§

17                Benützungsordnung und Kostenersätze

4. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

18  Direktor

§

19  Bestellung des Direktors

§

20  Beendigung der Funktion des Direktors

§

21  Vertretung des Direktors

§

22  Bedienstete der Anstalt und Stellenplan

§

23  Archivgeheimnis

§

24  Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

5. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

25  Gebarung

§

26  Aufbringung der Mittel

§

27  Geschäftsjahr

6. Abschnitt
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht

§

28  Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben    der Anstalt

§

29  Landesaufsicht

§

30  Abgabenbefreiung

§

30a  Verweise

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

31  Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Archivalien – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDas Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Archivalien oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Archivalien durch die Benutzer hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen.
  2. Absatz 3Die Herstellung von Reproduktionen ist hinsichtlich solcher Archivalien, die von der Benützung ausgeschlossen sind (Paragraph 13, Absatz eins,), unzulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 9, K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
  2. Absatz 5Die Benützungsordnung und die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des Paragraph 15, K-ISG handelt, nach Maßgabe des Paragraph 17 a, K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
  2. Absatz 3Die Benützungsordnung und die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:

„§ 30a
Verweise

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel III

Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1              Einrichtung der Anstalt

§

2              Aufgaben der Anstalt

§

3              Zuständigkeitsabgrenzungen

2. Abschnitt
Museale Aufgaben der Anstalt

§

4              Begriffsbestimmungen

§

5              Grundsätze der musealen Aufgabenbesorgung

§

6              Verwaltung und Sicherung der Sammlungsexponate

§

7              Erwerb und Veräußerung von Sammlungsexponaten

§

8              Entlehnung von Sammlungsexponaten

§

9              Herstellung von Reproduktionen

§

10             Beratung anderer musealer Einrichtungen

§

11  Koordination und Zusammenarbeit mit anderen musealen Einrichtungen

3. Abschnitt
Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt

§

12  Grundsätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben

§

13  Forschungsprogramm der Anstalt

§

14  Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter

4. Abschnitt
Leitung der Anstalt

§

15  Direktor

§

16  Bestellung des Direktors und Beendigung seiner Funktion

§

17  Vertretung des Direktors

§

18  Wissenschaftliches Museumskollegium

5. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

19  Museumsabteilungen

§

20  Außenstellen der Anstalt

§

21  Museumspädagogische Abteilung

§

22  Bibliothek

§

23  Zentrale Geschäftsstelle

§

24  Museumsordnung

6. Abschnitt
Personal der Anstalt

§

25  Leitungsbefugnisse gegenüber den Bediensteten der Anstalt

§

26  Stellenplan

§

27  Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

§

28  Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

7. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

29  Voranschlag und Gebarung

§

30  Jahresabschluß

§

31  Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

§

32  Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt

§

33  Kostenersätze für Leistungen der Anstalt

§

34  Geschäftsjahr

8. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§

35  Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

36                Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben    der Anstalt

§

37             Landesaufsicht

9. Abschnitt
Abgabenbefreiung und Verweise

§

38  Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

§

38a  Verweise

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

39  Inkrafttreten

§

40  Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Sammlungsexponaten und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Sammlungsexponate – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Herstellung von Reproduktionen, ist dazu das wissenschaftliche Museumskollegium (Paragraph 18,) anzuhören.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDas Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Sammlungsexponaten zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Sammlungsexponate oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Sammlungsexponaten, die von der Anstalt dauernd verwahrt werden, nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Sammlungsexponaten durch die Benutzer selbst hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur unter Zuhilfenahme geeigneter, gegebenenfalls von der Anstalt selbst zur Verfügung gestellter, technischer Hilfsmittel und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen. Sofern die Reproduktion von Sammlungsexponaten außerhalb von Räumlichkeiten der Anstalt erfolgt, sind die Sammlungsexponate unverzüglich nach der Herstellung der Reproduktion an die Anstalt zurückzustellen.
  2. Absatz 3Für die Herstellung von Reproduktionen sind angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat nach Maßgabe des Paragraph 33, dieses Gesetzes und des Paragraph 17 a, K-ISG zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten (Sammlungsexponaten) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 9, K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
  2. Absatz 5Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Sammlungsexponaten und die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33, lautet:

§ 33
Kostenersätze für Leistungen der Anstalt

  1. Absatz einsDer Direktor hat nach Anhörung der Landesregierung für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag des Landes Kärnten – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten (Paragraph 8,), die Herstellung von Reproduktionen (Paragraph 9,), die Beratung anderer musealer Einrichtungen (Paragraph 10,), die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (Paragraph 14,), die Erbringung bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen (Paragraph 22, Absatz 3, Litera b,) sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen (Paragraph 22, Absatz 3, Litera f,) angemessene Kostenersätze festzulegen. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des Paragraph 15, K-ISG handelt, nach Maßgabe des Paragraph 17 a, K-ISG zu erfolgen; im Übrigen hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
  2. Absatz 2Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen sowie nach Möglichkeit unter Beachtung der Paragraphen 17 und 17a K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des 9. Abschnittes lautet:

„9. Abschnitt
Abgabenbefreiung und Verweise“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:

„§ 38a
Verweise

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t

Der Landesrat:
Mag. R a g g e r

Der Landesrat:
DI B e n g e r

Der Landesrat:
H o l u b

Der Landesrat:
K ö f e r