71. Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2015, Zl. 10-JAG-1934/8-2015, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster – 2015
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 51, Absatz 4 a und Paragraph 68, Absatz 6, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume, sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildarten Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), Eichelhäher und Elster zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonten Federwildarten, im Sinne von Abs. 2, vorübergehend verkürzt.Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume, sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildarten Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), Eichelhäher und Elster zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonten Federwildarten, im Sinne von Absatz 2,, vorübergehend verkürzt.
(2)Absatz 2,Die Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster wird vom 16. März bis 15. Juli festgelegt.
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), der Eichelhäher und die Elster dürfen, außerhalb der im § 1 Abs. 2 angeführten Zeiträume, im Bereich von landwirtschaftlichen Acker-, Getreide-, Mais-, Obst-, Wein- und Gemüseanbaubetrieben sowie von Weideviehhaltungsbetrieben, im Bereich von gelagerten Erntegütern und Silagekonservierungen sowie im Bereich von Niederwild- und Singvogellebensräumen, von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person, Die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), der Eichelhäher und die Elster dürfen, außerhalb der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Zeiträume, im Bereich von landwirtschaftlichen Acker-, Getreide-, Mais-, Obst-, Wein- und Gemüseanbaubetrieben sowie von Weideviehhaltungsbetrieben, im Bereich von gelagerten Erntegütern und Silagekonservierungen sowie im Bereich von Niederwild- und Singvogellebensräumen, von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person,
mit den zulässigen Fangmethoden (Eichelhäherfalle, Norwegischer Krähenfang) gefangen oder
durch Abschuss erlegt werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich lit. b und lit. c beträgt die Entnahme– bzw. Abschusshöchstzahl 7.304 Aaskrähen, 10.966 Eichelhäher und 3.386 Elstern. Nachfolgende Kontingente dürfen, außerhalb der Schonzeit, das heißt vom 15. Juli bis 15. März, in den einzelnen Jagdbezirken (§ 82 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000) pro Jagdjahr, nicht überschritten werden.Hinsichtlich Litera b und Litera c, beträgt die Entnahme– bzw. Abschusshöchstzahl 7.304 Aaskrähen, 10.966 Eichelhäher und 3.386 Elstern. Nachfolgende Kontingente dürfen, außerhalb der Schonzeit, das heißt vom 15. Juli bis 15. März, in den einzelnen Jagdbezirken (Paragraph 82, Absatz 4, Kärntner Jagdgesetz 2000) pro Jagdjahr, nicht überschritten werden.
Jagdbezirk | Aaskrähe | Eichelhäher | Elster |
Hermagor | 194 | 494 | 100 |
Klagenfurt | 2.222 | 1.786 | 866 |
St. Veit | 448 | 1.666 | 334 |
Spittal | 460 | 1.160 | 100 |
Villach | 1.158 | 1.990 | 654 |
Völkermarkt | 1.106 | 1.970 | 798 |
Wolfsberg | 1.196 | 1.088 | 290 |
Feldkirchen | 520 | 812 | 244 |
Kärnten | 7.304 | 10.966 | 3.386 |
Außerhalb der in § 1 Abs. 2 angeführten Zeit (Schonzeit), jedoch nur im Rahmen des Kontingentes (§ 2 Abs. 2) dürfen, in reinen Ackerbaugebieten, nicht brütende, in großen Gruppen auftretende Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), sogenannte Junggesellentrupps, erlegt werden. Außerhalb der in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Zeit (Schonzeit), jedoch nur im Rahmen des Kontingentes (Paragraph 2, Absatz 2,) dürfen, in reinen Ackerbaugebieten, nicht brütende, in großen Gruppen auftretende Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), sogenannte Junggesellentrupps, erlegt werden.
(3)Absatz 3,Krähenfänge für den Lebendfang von Raben-, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Unbeabsichtigt gefangene Vögel sind unverzüglich frei zu lassen. Krähenfänge müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden und über mindestens eine Sitzstange verfügen. Es ist stets ausreichend Futter und frisches Wasser bereit zu halten.
(4)Absatz 4,Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (Paragraph 59, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000). Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (Paragraph 59, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (Paragraph 59, Absatz 5, Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2)Absatz 2,Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung der unter § 2 Abs. 1 angeführten Kontingente zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 30. April eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend Rabenvögel zu übermitteln.Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung der unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Kontingente zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 30. April eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend Rabenvögel zu übermitteln.
§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildarten, trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähe, des Eichelhäher und der Elster, regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, der Kärntner Landesregierung zu berichten.Damit die Populationen der unter Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Federwildarten, trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähe, des Eichelhäher und der Elster, regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, der Kärntner Landesregierung zu berichten.
(2)Absatz 2,Die Kärntner Jägerschaft hat weiters ein regelmäßiges Schadenmonitoring, durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten, durchzuführen und der Kärntner Landesregierung hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, zu berichten.
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rFür die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r