LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 4. Dezember 2015

www.ris.bka.gv.at

70. Verordnung:

Kärntner Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

70. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Dezember 2015, Zl., 10-AR-1/54-2015, über die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (Kärntner Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung – K-PGÜV)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins a, des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1991,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Ziel, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte, um ein hohes Schutzniveau für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015,, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Pflanzenschutzgeräte, die zum Schutz von Pflanzen vor Wild im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn sie im Rahmen des Forstschutzes verwendet werden.

Paragraph 2,, Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die
    • Strichaufzählung
      speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmessgeräte, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank, und
    • Strichaufzählung
      bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).
  2. Absatz 2,Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte), sowie
    2. Ziffer 2
      Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des Paragraph 12, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2013,.
  3. Absatz 3,Berufliche Verwender bzw. Verwenderinnen haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.
  4. Absatz 4,Auch bei Geräten nach Absatz 2, ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

Paragraph 3,, Überprüfungsintervalle

  1. Absatz eins,Bis 26. November 2016 muss jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung unterzogen worden sein, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der Bestimmungen der Absatz eins, sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

Paragraph 4,, Anforderung an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.

Paragraph 5,, Prüfbefund und Prüfplakette

  1. Absatz eins,Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbefund in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet, zu unterfertigen. Ein Exemplar des Prüfbefundes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbefund hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Pflanzenschutzgerätes,
    3. Ziffer 3
      Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),
    4. Ziffer 4
      Bezugnahme auf die Prüfanleitung der Anlage 1,
    5. Ziffer 5
      allfällige Mängelbeschreibung und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,
    6. Ziffer 6
      zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht,
    7. Ziffer 7
      Nummer der Prüfplakette (nur bei positivem Ergebnis der Überprüfung),
    8. Ziffer 8
      Datum der Überprüfung und
    9. Ziffer 9
      Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet.
  2. Absatz 2,Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Pflanzenschutzgeräts mit einer Prüfplakette (Absatz 3,) zu kennzeichnen. Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist, zu entwerten.
  3. Absatz 3,Die Prüfplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein. Die Registernummer besteht aus dem Landescode (AT für Österreich und K für Kärnten) sowie der laufenden Nummer.
  4. Absatz 4,Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Prüfplakette entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Prüfbefund gemäß Absatz eins, auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig.
  6. Absatz 6,Ab dem 27. November 2016 dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (Paragraph 3, Absatz 3,).
  7. Absatz 7,Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfbefundes auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen.
  8. Absatz 8,Die Überprüfungsgebühr sowie die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Personal- und Sachaufwand zu verrechnen. Die autorisierte Werkstätte hat die Tarife für die Überprüfung im Vorhinein festzulegen.

Paragraph 6,, Anerkennung von Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung

Bescheinigungen (Prüfbefund und Prüfplakette)

  1. Ziffer eins
    eines anderen österreichischen Bundeslandes,
  2. Ziffer 2
    nach bundesrechtlichen Vorschriften oder
  3. Ziffer 3
    eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Ziffer 3, haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist.

Paragraph 7,, Autorisierung von Werkstätten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag mit Bescheid zu autorisieren, die in den Paragraphen 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfbefunde und Prüfplaketten auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in Paragraph 2, Absatz eins, aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 verfügen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten:
    • Strichaufzählung
      Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen in einer geeigneten Örtlichkeit,
    • Strichaufzählung
      Namhaftmachung mindestens einer verantwortlichen Prüfperson pro Werkstätte,
    • Strichaufzählung
      regelmäßig wiederkehrende Schulungen der Prüforgane,
    • Strichaufzählung
      allfällige Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen.
    Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt. Ein solcher Wechsel sowie wesentliche Änderungen im Bereich der autorisierten Werkstatt, die für die Zulässigkeit der Autorisierung wesentlich sind, sind der Behörde binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, für welche Pflanzenschutzgeräte die Autorisierung beantragt wird, welches Personal mit der Überprüfung betraut ist sowie an welchen Standorten die Überprüfung durchgeführt werden soll.
  3. Absatz 3,Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, von der Behörde einmal zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Eine Autorisierung nach Absatz eins, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.
  5. Absatz 5,Für die Erweiterung einer bestehenden Autorisierung sind die Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Das Register hat die Bezeichnung der autorisierten Werkstätte, den Namen der vertretungsbefugten Person, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Autorisierung sowie Vermerke (insbesondere über etwaige Mängel im Rahmen der Überprüfung) zu enthalten. Das Register kann elektronisch geführt werden.

Paragraph 8,, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,„ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
  2. Absatz 2,Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Geräte, für die eine Bestätigung nach Absatz 2, ausgestellt wurde, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum am Prüfbefund), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Werkstätten, die am 31. Dezember 2014 aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten an einem Standort in Kärnten anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung bedingen würden. Darunter fallen insbesondere Änderungen in der geeigneten Örtlichkeit und der verantwortlichen Prüfpersonen sowie deren Ausbildung.

Paragraph 9,, Umsetzung von Unionsrecht, Informationsverfahren

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24. November 2009, Seite 71 ff, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 161 vom 29. Juni 2010, Seite 11, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, und 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, der Kommission mitgeteilt (Mitteilung 2015/360/A, Ablauf der Stillhaltefrist: 09.10.2015).

Für die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. Peter K a i s e r