LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

44. Verordnung:

Behandlungs- und Arztgebühren an Krankenanstalten

44. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2015, Zl. 05-K-GES-3/1-2015, mit der die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, geändert wird

Gemäß Paragraphen 60, Absatz 3 und 61 Absatz 2, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 2008, 14-Ges-53/8/2008, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 3, hat wie folgt zu lauten:

  1. Absatz 3Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt ein Beitrag zur Ausbildung von Jungärzten im Jahr 2016 im Ausmaß von 13,7 Prozent und im Jahr 2017 im Ausmaß von 12 Prozent der jeweils vereinnahmten Behandlungsgebühr und für die in Zusammenhang mit der Sonderklasse entstehenden Kosten ein Deckungsbeitrag in Höhe von acht Prozent jenes Betrages, der entsteht, nach dem die vereinnahmten Behandlungsgebühren um den Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten gekürzt wurden. Der Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten ist erstmalig bei der Arztgebührenabrechnung betreffend der im Januar 2016 vereinnahmten Behandlungsgebühren und letztmalig bei der Arztgebührenabrechnung betreffend der im Dezember 2017 vereinnahmten Behandlungsgebühren zu berücksichtigen. Der Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten sowie der Deckungsbeitrag zur Bedeckung der mit der Sonderklasse im Zusammenhang stehenden Kosten sind vor der Bildung der Gesamtsumme der Behandlungsgebühr zur Berechnung der Arztgebühren (Paragraph 20,) abzuziehen und von der Landeskrankenanstalt einzubehalten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, hinzugefügt:

  1. Absatz 4Nach Abschluss der Arztgebührenabrechnung betreffend die vereinnahmten Arztgebühren der Jahre 2016 und 2017 ist jeweils die Gesamtsumme aller für das betreffende Kalenderjahr einbehaltenen Beiträge für die Ausbildung von Jungärzten zu ermitteln. Sollte dieser Beitrag höher sein als die für das betreffende Kalenderjahr in Summe ausbezahlten Zulagen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Krankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten samt Lohnnebenkosten, so ist der Differenzbetrag zu ermitteln. Sollte dieser Differenzbetrag höher als 2% der gesamten Behandlungsgebühren des betreffenden Kalenderjahres sein, so ist der ermittelte Differenzbetrag um 2% der Behandlungsgebühren zu kürzen und der verbleibende Rest dem Solidartopf der nächsten Periode zuzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Deckungsbeitrages“ durch die Wortfolge „Beitrages zur Ausbildung von Jungärzten und des Deckungsbeitrages jeweils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, Satz 3 wird nach der Wortfolge „ersten Oberarzt“ die Wortfolge „bzw. den geschäftsführenden Oberarzt“ eingefügt und der Ausdruck „Oberärzte“ durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 3, Satz 3 wird der Ausdruck „Oberärzte“ jeweils durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz 3, Satz 4 wird der Ausdruck „Oberarzt“ jeweils durch die Wortfolge „Facharzt (ausgenommen Primararzt)“ und der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz 3, Satz 5 wird der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz 3, Satz 6 wird der Ausdruck „Oberärzte“ durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ersten Oberarztes“ die Wortfolge „bzw. des geschäftsführenden Oberarztes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Die Tabelle des Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

Funktion

Mindestbetrag

Höchstbetrag

Primararzt

€ 3.500,--

€ 10.000,--

Departmentleiter

€ 2.450,--

€ 10.000,--

Erster Oberarzt, geschäftsführender Oberarzt

€ 744,--

€ 930,--

Facharzt (ausgenommen Primararzt,
Departmentleiter, Erster Oberarzt, geschäftsführender Oberarzt)

€ 620,--

€ 775,--

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 23, Satz 1 wird der Ausdruck „Oberärzte“ jeweils durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 23, Satz 2 wird der Ausdruck „Oberarzt“ jeweils durch die Wortfolge „Facharzt (ausgenommen Primararzt)“ und der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Pri-mararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Satz 3 wird der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, Satz 4 wird der Ausdruck „Oberärzte“ durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Pri-mararzt)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ersten Oberarztes“ die Wortfolge „bzw. des geschäftsführenden Oberarztes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Ausdruck „Oberärzte“ jeweils durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf den Primararzt vertretenden Oberarzt über.“ durch die Wortfolge „auf den den Primararzt vertretenden Facharzt über.“ und die Wortfolge „des Oberarztes als Oberarzt“ durch die Wortfolge „des Facharztes als Facharzt“ ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r