19. Verordnung der Landesregierung vom 10. März 2015, Zl. 08-LL-119/2013 (038/2015), über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen (Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 7, 21 Abs. 1, 5 und 6 und 26 Abs. 7 und 28 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 4,, 17 Absatz 7,, 21 Absatz eins,, 5 und 6 und 26 Absatz 7 und 28 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, Landesgesetzblatt 1 aus 2014,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis:
1. Abschnitt
Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
§ | 1 Inverkehrbringen und Errichten von Kleinfeuerungsanlagen |
§ | 2 Emissionsgrenzwerte |
§ | 3 Wirkungsgradanforderungen |
§ | 4 Prüfbedingungen |
2. Abschnitt
Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen
§ | 5 EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG |
3. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
§ | 6 Errichtung und Ausstattung |
§ | 7 Messöffnungen |
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ | 8 Allgemeines |
§ | 9 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW |
§ | 10 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW |
§ | 11 Blockheizkraftwerke |
5. Abschnitt
Brenn- und Kraftstoffe
§ | 12 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe |
§ | 13 Lagerung von festen Brennstoffen |
6. Abschnitt
Überprüfungen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
§ | 14 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken |
§ | 15 Einfache Überprüfung (Abgasmessung) |
§ | 16 Umfassende Überprüfung |
§ | 17 Kontinuierliche Überwachung |
§ | 18 Außerordentliche Überprüfung |
§ | 19 Regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung) |
§ | 20 Unabhängiges Kontrollsystem |
§ | 21 Sanierung |
§ | 22 Entgelt |
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ | 23 Inkrafttreten |
§ | 24 Notifikationshinweis |
1. Abschnitt
Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
§ 1
Inverkehrbringen und Errichten von KleinfeuerungsanlagenParagraph eins,
Inverkehrbringen und Errichten von Kleinfeuerungsanlagen
Kleinfeuerungen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
§ 2
EmissionsgrenzwerteParagraph 2 <, b, r, /, >, E, m, i, s, s, i, o, n, s, g, r, e, n, z, w, e, r, t, e,
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 4, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzbrennstoffe | sonstige standardisierte biogene Brennstoffe | fossile Brennstoffe |
| Raum-heizgeräte | Zentral-heizgeräte | unter 50 kW Nennwärmeleistung | ab 50 kW Nennwärmeleistung | unter 50 kW Nennwärmeleistung | ab 50 kW Nennwärmeleistung |
CO | 1100 | 500 | 1100 | 500 | 1100 | 500 |
NOx | 150 | 100 | 300 | 300 | 100 | 100 |
OGC | 50 | 30 | 50 | 30 | 80 | 30 |
Staub | 35 | 30 | 35 | 35 | 35 | 35 |
2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzpellets Raumheizgeräte | Holzpellets Zentralheizgeräte | sonstige Holzbrennstoffe | sonstige standardisierte biogene Brennstoffe |
CO | 500* | 250* | 250* | 500* |
NOx | 100 | 100 | 100 | 300 |
OGC | 30 | 20 | 30 | 20 |
Staub | 25 | 20 | 30 | 35 |
Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
standardisierte biogene Brennstoffe | fossile Brennstoffe |
CO | 20 | 20 |
NOx | 120 | 35 |
OGC | 6 | 6 |
Rußzahl | 1 | 1 |
4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Erdgas | Flüssiggas |
| atmosphärischer Brenner | Gebläsebrenner | atmosphärischer Brenner | Gebläsebrenner |
CO | 20 | 20 | 35 | 20 |
NOx | 30* | 30 | 40* | 40 |
Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.
§ 3
WirkungsgradanforderungenParagraph 3 <, b, r, /, >, W, i, r, k, u, n, g, s, g, r, a, d, a, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n,
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 4, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Raumheizgeräte (Einzelfeuerungsanlagen) für feste Brennstoffe:
| Mindestwirkungsgrad in % |
Herde für fossile Brennstoffe | 73 |
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe | 72 |
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe | 80 |
2. Raumheizgeräte (Einzelfeuerungsanlagen) für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
| Mindestwirkungsgrad in % |
a) Herde | 73 |
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung: | |
bis 4 kW | 78 |
über 4 bis 10 kW | 81 |
über 10 kW | 84 |
3. Warmwasserbereiter:
| Mindestwirkungsgrad in % |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe: | |
a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung | |
bis 12 kW | 83 |
über 12 kW | (78,7 + 4 log Pn) |
b) Vorratswasserheizer | 82 |
4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
| Mindestwirkungsgrad in % |
a) mit händischer Beschickung | |
bis 10 kW | 79 |
über 10 bis 200 kW | (71,3 + 7,7 log Pn) |
über 200 kW | 89 |
b) mit automatischer Beschickung | |
bis 10 kW | 80 |
über 10 bis 200 kW | (72,3 + 7,7 log Pn) |
über 200 kW | 90 |
5. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
| durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius | Mindestwirkungsgrad in % |
bei Nennlast |
Zentralheizgeräte | 70 | > (84+2 log Pn) |
Niedertemperatur Zentralheizgeräte* | 70 | > (87,5+1,5 log Pn) |
Brennwertgeräte | 70 | > (91+1 log Pn) |
| bei Teillast von 30 % Pn |
Zentralheizgeräte | > 50 | > (80+3 log Pn) |
Niedertemperatur Zentralheizgeräte* | 40 | > (87,5+1,5 log Pn) |
Brennwertgeräte | 30** | > (97+1 log Pn) |
Nennwärmeleistung in Kilowatt
Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
§ 4
PrüfbedingungenParagraph 4 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, b, e, d, i, n, g, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Art 4 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegeben Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
(4)Absatz 4Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5)Absatz 5Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
2. Abschnitt
Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen
§ 5
EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EGParagraph 5 <, b, r, /, >, E, G, -, K, o, n, f, o, r, m, i, t, ä, t, s, e, r, k, l, ä, r, u, n, g, im Sinne der RL 2009/125/EG
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Absatz 2, ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
3. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
§ 6
Errichtung und AusstattungParagraph 6 <, b, r, /, >, E, r, r, i, c, h, t, u, n, g und Ausstattung
Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes 1 und 2 erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten werden können.
Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 8 Abs. 1 Z 10 K-HeizG), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, K-HeizG), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
Für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Anlagendatenblatt gemäß der Anlage 1 bis zur nächsten Überprüfung zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
§ 7
MessöffnungenParagraph 7 <, b, r, /, >, M, e, s, s, ö, f, f, n, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsWenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten (Einzelfeuerstätten) ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten (Einzelfeuerstätten) ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Paragraph 18,) herzustellen.
(2)Absatz 2Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3)Absatz 3Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 8
AllgemeinesParagraph 8 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
§ 9
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kWParagraph 9 <, b, r, /, >, F, e, u, e, r, u, n, g, s, a, n, l, a, g, e, n, mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt |
Abgasverlust (%) | 20 | 19 |
CO (mg/m³) | 3.500 | 1.500 |
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwert: |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Feuerungsanlagen | Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 10 | 14 |
CO (mg/m³) | 100 | 200 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2)Absatz 2Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 200 |
SO2 (mg/m³) | 350 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
§ 10
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kWParagraph 10 <, b, r, /, >, F, e, u, e, r, u, n, g, s, a, n, l, a, g, e, n, mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen, die mit standardisierten Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW bis 2 MW betrieben werden, dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für standardisierte biogene feste Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwert: |
Abgasverlust (%) | 19 |
CO (mg/m³) | 800* |
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* bei Anlagen < 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert für CO bis zu 50% überschritten werden. Für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 1 MW gilt als Emissionsgrenzwert 250.
2. Feuerungsanlagen für fossile feste Brennstoffe (Koks, Kohle):
Parameter: | Grenzwert: |
Abgasverlust (%) | 19 |
CO (mg/m³) | 1 000 |
Der Grenzwert für CO ist für fossile feste Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
3. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwert: |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1* |
CO (mg/m³) | 100 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* bei Einsatz von Heizöl Leicht gilt als Grenzwert für die Rußzahl der Wert 2
4. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwert: |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) | 80 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2)Absatz 2Unberührt von den Grenzwertvorgaben gemäß Abs. 1 sind bezüglich der Emissionsparameter für Feuerungsanlagen mit standardisierten Brennstoffen ab 2 MW Nennwärmeleistung und für Feuerungsanlagen mit nicht standardisierten Brennstoffen ab 50 kW Nennwärmeleistung die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 9 mit folgenden Abweichungen:Unberührt von den Grenzwertvorgaben gemäß Absatz eins, sind bezüglich der Emissionsparameter für Feuerungsanlagen mit standardisierten Brennstoffen ab 2 MW Nennwärmeleistung und für Feuerungsanlagen mit nicht standardisierten Brennstoffen ab 50 kW Nennwärmeleistung die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, zuletzt in der Fassung 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 9, mit folgenden Abweichungen:
Die Grenzwerte gemäß § 9 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.Die Grenzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 mit folgenden Abweichungen:Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, mit folgenden Abweichungen:
Parameter: | Grenzwerte: |
Rußzahl | 1 |
Staub | 50 |
CO (mg/m³) | 80 |
NOx (mg/m³) | 350 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
§ 11
BlockheizkraftwerkeParagraph 11 <, b, r, /, >, B, l, o, c, k, h, e, i, z, k, r, a, f, t, w, e, r, k, e,
(1)Absatz einsBlockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) |
| bis 0,25 | > 0,25 – 2,5 | > 2,5 |
Boschzahl | 3 | – | – |
Staub (mg/m³) | – | 50 | 30 |
CO (mg/m³) | 650 | 250 | 250 |
NOx (mg/m³) | 1.200 | 400 | 250 |
2. Erdgas, Flüssiggas:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) |
| bis 2,5 | > 2,5 |
CO (mg/m³) | 200 | 200 |
NOx (mg/m³) | 250 | 150 |
NMHC (mg/m³) | 150 | 50 |
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) |
| bis 0,25 | > 0,25 |
CO (mg/m³) | 1.000* | 400* |
NOx (mg/m³) | 1.000 | 500 |
NMHC (mg/m³) | – | 150 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
(2)Absatz 2Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind:
Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
5. Abschnitt
Brenn- und Kraftstoffe
§ 12
Zulässige Brenn- und KraftstoffeParagraph 12 <, b, r, /, >, Z, u, l, ä, s, s, i, g, e, Brenn- und Kraftstoffe
(1)Absatz einsBrenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brenn- bzw. Kraftstoff | technische Anforderungen |
Gasförmige fossile Brennstoffe | Erdgas (inkl. Biogas in Erdgasqualität) | |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische |
Flüssige fossile Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei (KN Code 27101943)* | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
Heizöl leicht (HL) (KN Code 27101964)** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M |
| Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung. |
Heizöl mittel (KN Code 27101964)** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M |
| |
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung |
Heizöl schwer (KN Code 27101964)** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M |
| | Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung |
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Standardisierte biogene Brennstoffe | Stückholz | Naturbelassen und unbehandelt, lufttrocken (Wassergehalt max. 20%). |
Holzhackgut | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt. |
Holz- und Rindenpellets | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt. |
biogene Heizöle | Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt. |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
Flüssige fossile Kraftstoffe | Dieselkraftstoff | |
Flüssige biogene Kraftstoffe | Biogene Kraftstoffe | Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt. |
| | | |
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999
(2)Absatz 2Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.
(3)Absatz 3Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
§ 13
Lagerung von festen BrennstoffenParagraph 13 <, b, r, /, >, L, a, g, e, r, u, n, g, von festen Brennstoffen
Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.
Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.
Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB. durch Wasserleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
6. Abschnitt
Überprüfungen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
§ 14
Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraph 14 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren;
Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
Einzelfeuerstätten bzw. Raumheizgeräte, das sind Einzelfeuerungsanlagen zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde).
bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(2)Absatz 2Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen:
ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 8 Abs. 1 Z 10 K-HeizG) ausreichend dimensioniert ist;bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, K-HeizG) ausreichend dimensioniert ist;
bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
die Funktion der Abgasklappe,
die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),
die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,
der Förderdruck in der Abgasanlage,
die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
ob die allfällig erforderliche EG Konformitätserklärung nach § 10 K-HeizG vorhanden ist, ob die allfällig erforderliche EG Konformitätserklärung nach Paragraph 10, K-HeizG vorhanden ist,
ob allfällig erforderliche Etiketten und Datenblätter nach § 10 K-HeizG vorhanden sind,ob allfällig erforderliche Etiketten und Datenblätter nach Paragraph 10, K-HeizG vorhanden sind,
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
(3)Absatz 3Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind vom Eigentümer oder der über die Anlage verfügungsberechtigten Person (§ 23 Abs. 5 K-HeizG) zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder -personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind vom Eigentümer oder der über die Anlage verfügungsberechtigten Person (Paragraph 23, Absatz 5, K-HeizG) zu veranlassen, die sich dabei der im Paragraph 24, Absatz eins und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder -personen, welche nach Paragraph 25, K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.
(4)Absatz 4Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Heizungsanlage zu übermitteln. Die Prüfberichte gemäß Paragraphen 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Heizungsanlage zu übermitteln.
§ 15
Einfache Überprüfung (Abgasmessung)Paragraph 15 <, b, r, /, >, E, i, n, f, a, c, h, e, Überprüfung (Abgasmessung)
(1)Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 16), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 16,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
jährlich:
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
bei Blockheizkraftwerken.
(2)Absatz 2Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.
(3)Absatz 3Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4)Absatz 4Über das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2a für gasförmige und flüssige Brennstoffe, gemäß Anlage 2b für feste Brennstoffe und gemäß Anlage 2c für Blockheizkraftwerke, zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer (§ 20 K-HeizG) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.Über das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2a für gasförmige und flüssige Brennstoffe, gemäß Anlage 2b für feste Brennstoffe und gemäß Anlage 2c für Blockheizkraftwerke, zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer (Paragraph 20, K-HeizG) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5)Absatz 5Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend § 19 einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen. Bei Anlagen bis 100 kW kann auf die Ergebnisse der vorhergehenden Inspektion zurückgegriffen werden, wenn an der Anlage oder am beheizten Gebäude ab der letzten Inspektion keine Änderungen eingetreten sind.Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend Paragraph 19, einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen. Bei Anlagen bis 100 kW kann auf die Ergebnisse der vorhergehenden Inspektion zurückgegriffen werden, wenn an der Anlage oder am beheizten Gebäude ab der letzten Inspektion keine Änderungen eingetreten sind.
§ 16
Umfassende ÜberprüfungParagraph 16 <, b, r, /, >, U, m, f, a, s, s, e, n, d, e, Überprüfung
(1)Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 15 nicht erforderlich.In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Paragraph 15, nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3)Absatz 3Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4)Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage (§ 23 Abs. 5 K-HeizG) auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage (Paragraph 23, Absatz 5, K-HeizG) auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5)Absatz 5Bei allen Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend § 19 einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen.Bei allen Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW sind der Wirkungsgrad und die zugänglichen Teile der Heizungsanlage entsprechend Paragraph 19, einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen.
§ 17
Kontinuierliche ÜberwachungParagraph 17 <, b, r, /, >, K, o, n, t, i, n, u, i, e, r, l, i, c, h, e, Überwachung
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF. 312/2011, sinngemäß anzuwenden.Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, zuletzt in der Fassung 312/2011, sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Außerordentliche ÜberprüfungParagraph 18 <, b, r, /, >, A, u, ß, e, r, o, r, d, e, n, t, l, i, c, h, e, Überprüfung
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 15 zu entsprechen.Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Paragraph 15, zu entsprechen.
§ 19
Regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung) Paragraph 19 <, b, r, /, >, R, e, g, e, l, m, ä, ß, i, g, e, Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung)
(1)Absatz einsBei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.
(2)Absatz 2Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(3)Absatz 3Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
alle 6 Jahre: bei Heizkessel bis zu einer Nennleistung von 100 kW
alle 4 Jahre: bei Gasheizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
alle 2 Jahre: bei Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
(4)Absatz 4Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(5)Absatz 5Für jede nach Abs. 1 bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.Für jede nach Absatz eins bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
§ 20
Unabhängiges KontrollsystemParagraph 20 <, b, r, /, >, U, n, a, b, h, ä, n, g, i, g, e, s, Kontrollsystem
(1)Absatz einsDie Daten des Inspektionsberichtes iSd § 19 Abs. 5 sind von den Prüforganen nach § 24 K-HeizG automationsunterstützt zu verarbeiten und der Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln. Die Daten des Inspektionsberichtes iSd Paragraph 19, Absatz 5, sind von den Prüforganen nach Paragraph 24, K-HeizG automationsunterstützt zu verarbeiten und der Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte einer Überprüfung zu unterziehen.
§ 21
Sanierung Paragraph 21 <, b, r, /, >, S, a, n, i, e, r, u, n, g,
(1)Absatz einsWerden die Grenzwerte gemäß Abschnitt 4 nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren.
(2)Absatz 2Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann
auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
auf höchstens fünf Jahre, wenn
die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
(3)Absatz 3Für Anlagen und Bauteile von Anlagen, die vor Inkrafttreten der gegenständliche Verordnung bereits rechtmäßig errichtet oder eingebaut wurden (Altanlagen) verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist Für Anlagen und Bauteile von Anlagen, die vor Inkrafttreten der gegenständliche Verordnung bereits rechtmäßig errichtet oder eingebaut wurden (Altanlagen) verlängert sich die in Absatz eins, genannte Frist
auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um mehr als 400 % oder die Abgasverluste um mehr als 100 % überschritten werden;
auf höchstens fünf Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um nicht mehr als 400 % oder die Abgasverluste um mehr als 70 % überschritten werden;
auf höchstens acht Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.
(4)Absatz 4Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.Andere als unter Absatz eins, fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(5)Absatz 5Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan unverzüglich den Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister zur weiteren Veranlassung nach § 26 K-HeizG zu übermitteln.Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Absatz 2, oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan unverzüglich den Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister zur weiteren Veranlassung nach Paragraph 26, K-HeizG zu übermitteln.
(6)Absatz 6Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.
(7)Absatz 7Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan, welches die Überprüfung durchgeführt und den Prüfbericht ausgestellt hat, unverzüglich folgende Daten an die Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln:Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Absatz 2, oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan, welches die Überprüfung durchgeführt und den Prüfbericht ausgestellt hat, unverzüglich folgende Daten an die Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln: Prüfnummer des messberechtigten Betriebes
Postleitzahl des Anlagenstandortes
Nennwärmeleistung der Anlage
Sanierungsfrist laut Prüfbericht
§ 22
EntgeltParagraph 22,
Entgelt
(1)Absatz einsDas für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten € 45,- betragen.Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß Paragraph 15, zu leistende Entgelt darf höchsten € 45,- betragen.
(2)Absatz 2Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens € 75,- betragen und reduziert sich auf € 45,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss. Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß Paragraph 19, darf das zu leistende Entgelt höchstens € 75,- betragen und reduziert sich auf € 45,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß Paragraph 19, Absatz 4, nicht wiederholt werden muss.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
InkrafttretenParagraph 23 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993, 15/1994, 106/2001 und 47/2013 außer Kraft, soweit sie als Landesrecht in Geltung steht.Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1981,, 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993, 15/1994, 106/2001 und 47/2013 außer Kraft, soweit sie als Landesrecht in Geltung steht.
(2)Absatz 2Feuerungsanlagen, die vor dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind und für die bisher noch keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, bestanden hat, sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Überprüfung zu unterziehen.Feuerungsanlagen, die vor dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind und für die bisher noch keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 9, der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1981,, zuletzt in der Fassung 47/2013, bestanden hat, sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Überprüfung zu unterziehen.
(3)Absatz 3Für Feuerungsanlagen, für die bereits bisher eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 bzw. regelmäßige Inspektion gemäß § 9a der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, erforderlich war, berechnet sich die Frist für die nächste Überprüfung bzw. Inspektion, ab demjenigen Jahr, in welchem die letzte Überprüfung bzw. Inspektion nach den Rechtsvorschriften durchzuführen war.Für Feuerungsanlagen, für die bereits bisher eine wiederkehrende Überprüfung gemäß Paragraph 9, bzw. regelmäßige Inspektion gemäß Paragraph 9 a, der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1981,, zuletzt in der Fassung 47/2013, erforderlich war, berechnet sich die Frist für die nächste Überprüfung bzw. Inspektion, ab demjenigen Jahr, in welchem die letzte Überprüfung bzw. Inspektion nach den Rechtsvorschriften durchzuführen war.
(4)Absatz 4Die Anforderungen an Brennstoffe und Brennstofflager gemäß den §§ 12 und 13 gelten für die ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 neu angelieferten bzw. eingelagerten Brennstoffe.Die Anforderungen an Brennstoffe und Brennstofflager gemäß den Paragraphen 12 und 13 gelten für die ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Absatz eins, neu angelieferten bzw. eingelagerten Brennstoffe.
(5)Absatz 5§ 3 Z 3 (ausgenommen Warmwasserbereitung mit festen Brennstoffen) und Z 5 treten mit Ablauf 26.09.2015 außer Kraft. Bestimmungen im Sinne der EU Verordnungen Nr. 813/2013 und 814/2013 jeweils Anhang II gelten diesbezüglich ab diesem Zeitpunkt.Paragraph 3, Ziffer 3, (ausgenommen Warmwasserbereitung mit festen Brennstoffen) und Ziffer 5, treten mit Ablauf 26.09.2015 außer Kraft. Bestimmungen im Sinne der EU Verordnungen Nr. 813/2013 und 814/2013 jeweils Anhang römisch II gelten diesbezüglich ab diesem Zeitpunkt.
§ 24
NotifikationshinweisParagraph 24 <, b, r, /, >, N, o, t, i, f, i, k, a, t, i, o, n, s, h, i, n, w, e, i, s,
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Anlage 1
ANLAGENDATENBLATT gemäß § 6 Zif. 6 K-HeizVOANLAGENDATENBLATT gemäß Paragraph 6, Zif. 6 K-HeizVO |
Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW) | Heizkessel / BHKW: |
(Fabrikat / Type) | Brenner: |
Art der Feuerungsanlage | Standardkessel Niedertemperatur Brennwert
Wechselbrand Zweikammer sonstiges
|
Brenner | atmosphärisch Gebläse
|
Brennstoffwärmeleistung | kW |
Nennwärmeleistung | kW |
Wärmeleistungsbereich | kW |
Herstellnummer und Baujahr | |
Zulässige Brenn- / Kraftstoffe | |
Pufferspeichervolumen | m³ |
Verfügungsberechtigter | |
(Name und Anschrift) | |
| |
Adresse des | |
Aufstellungsortes | |
Anlagennummer* | | Beheizbare Nutzfläche | m² |
Beauftragter Rauchfangkehrer | |
| | | | |
Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift | |
der Firma | |
| |
Datum | |
Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:
Bemerkungen | |
| |
Name und Anschrift | |
der Firma | |
Datum | |
Bemerkungen | |
| |
Name und Anschrift | |
der Firma | |
Datum | |
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung |
Reserveanlage
| Kamin- oder Kachelofen
| Solaranlage
| Sonstiges
|
Ausstellungsdatum des Anlagendatenblattes | |
nur bei mehreren Anlagen
Anlage 2a
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN gemäß § 15 K-HeizVO Gasförmige und flüssige Brennstoffegemäß Paragraph 15, K-HeizVOGasförmige und flüssige Brennstoffe |
HEL
HEL-schwefelarm
HL
Erdgas
Flüssiggas
.............
Prüforgan | | Prüfdatum | |
Prüfnummer des Betriebes | | Anlagennummer* | |
Feuerungsanlage | |
(Fabrikat / Type) | |
| | | | | |
Messgerät |
Fabrikat | | Kalibrierstelle | |
Typenbezeichnung | | Letztkalibrierung am | |
Anlass der Überprüfung |
erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung
Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung
|
Abgasklappe funktionstüchtig | ja
nein
| Zugregler/Explosionsklappe ord. | ja
nein
|
Verbindungsstück in Ordnung | ja
nein
| Zulässiger Brennstoff | ja
nein
|
Luftzufuhr ausreichend | ja
nein
| | |
Messwerte | | Beurteilungswert | Grenzwert |
Abgastemperatur | °C | Abgasverlust | % | % |
Verbrennungslufttemperatur | °C |
CO2-Gehalt
O2-Gehalt
| % |
CO-Gehalt | ppm | CO-Gehalt bei 3 % O2 | mg/m³ | mg/m³ |
Kesseltemperatur | °C |
Förderdruck Abgasanlage | Pa |
Rußzahl | 1. Messung | | 2. Messung | | 3. Messung | | Mittelwert | |
Mängel | ja nein
| Behebung bis | |
Art der Mängel / Bemerkung | |
|
|
|
|
Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans | |
nächste Überprüfung | |
Unterschrift des Verfügungsberechtigten | |
| | | | |
Brennstoffverbrauch pro Jahr |
Heizöl (l) | Erdgas (m³) |
Flüssiggas (kg) | Sonstige |
* nur bei mehreren Feuerungsanlagen
Anlage 2b
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN gemäß § 15 K-HeizVO gemäß Paragraph 15, K-HeizVO Feste Brennstoffe |
Stückholz
Pellets
Hackgut
Kohle/Koks
………….
Prüforgan | | Prüfdatum | |
Prüfnummer des Betriebes | |
Feuerungsanlage | |
(Fabrikat / Type) | |
Anlagennummer * | |
Messgerät |
Fabrikat | | Kalibrierstelle | |
Typenbezeichnung | | Letztkalibrierung am | |
Anlass der Überprüfung |
erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung
Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung
|
Luftzufuhr ausreichend | ja
nein
| Verbindungsstück in Ordnung | ja
nein
|
Rostfunktion in Ordnung | ja
nein
| Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung | ja
nein
|
zulässige Brennstofflagerung | ja
nein
| zulässiger Brennstoff | ja
nein
|
Messwerte | | Beurteilungswert | Grenzwerte |
Abgastemperatur | °C | Abgasverlust | % | % |
Verbrennungslufttemperatur | °C |
CO2-Gehalt
O2-Gehalt
| % |
CO-Gehalt | ppm | CO-Gehalt 11 % O2
6 % O2
| mg/m³ mg/m³ | mg/m³ mg/m³ |
Kesseltemperatur | °C |
Förderdruck Abgasanlage | Pa |
Mängel | ja nein
| Behebung bis | |
Art der Mängel / Bemerkung | |
|
|
|
Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans | |
nächste Überprüfung | |
Unterschrift des Verfügungsberechtigen: | |
Brennstoffverbrauch pro Jahr |
Stückholz (rm) | Pellets, Hackgut (srm) |
Kohle, Koks (kg) | Sonstige |
* nur bei mehreren Feuerungsanlagen
Anlage 2c
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW) gemäß § 15 K-HeizVOgemäß Paragraph 15, K-HeizVO |
HEL
Dieselkraftstoff
Biodiesel
Pflanzenöl
Erdgas
Flüssiggas
Biogas
Klärgas
Holzgas
Deponiegas
Prüforgan | | Prüfdatum | |
Prüfnummer des Betriebes | | Anlagennummer * | |
BHKW | |
(Fabrikat / Type) | |
| |
| | | | | |
Messgerät |
Fabrikat | | Kalibrierstelle | |
Typenbezeichnung | | Letztkalibrierung am | |
Anlass der Überprüfung |
einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung
Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung
|
Abgasanlage ordnungsgemäß | ja
nein
| zulässiger Kraftstoff | ja
nein
|
Luftzufuhr ausreichend | ja
nein
| | |
Messwerte | | Beurteilungswert | Grenzwert |
CO-Gehalt | ppm | CO-Gehalt NOx-Gehalt (bei 5 % O2) | mg/m³ mg/m³ | mg/m³ mg/m³ |
NOx-Gehalt | ppm |
Boschzahl | 1. Messung | | 2. Messung | | 3. Messung | | Mittelwert | |
| | | | | | | | | | |
Mängel | ja nein
| Behebung bis | |
Art der Mängel / Bemerkung | |
|
|
|
|
Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans | |
nächste Überprüfung | |
Unterschrift des Verfügungsberechtigen: | |
Kraftstoffverbrauch pro Jahr |
Heizöl (l) | Erdgas (m³) |
Diesel (l) | Flüssiggas (kg) |
Biodiesel (l) | Biogas (m3) |
Pflanzenöl (l) | Klärgas (m3) |
| Holzgas (m3) |
| Deponiegas (m3) |
* nur bei mehreren Feuerungsanlagen
Anlage 3
Inspektionsbericht für die regelmäßige Inspektion gemäß § 19 K-HeizVOgemäß Paragraph 19, K-HeizVO |
Allgemeine Daten
Verfügungsberechtigter | |
Standort | |
Wohnfläche | m² | Baujahr des Gebäudes | | Gebäudeheizlast | kW |
Daten der Feuerungsanlage
Fabrikat | | Type | | Baujahr | |
Eingesetzter Brennstoff | HEL HL Erdgas Flüssiggas
Stückholz Pellets Hackgut Kohle/Koks
Sonstiges ……………….
|
Brennstoffverbrauch / Jahr | | Warmwasser mit Feuerungsanlage | ja nein
| Volumen Pufferspeicher | m³ |
Feuerungstechnischer Wirkungsgrad | % | Nennwärmeleistung | kW |
| | | | | | | | |
Sonstige Feuerstätten
Weitere Feuerstätten | ja
nein
| Brennstoffverbrauch / Jahr | |
Eingesetzter Brennstoff | HEL Erdgas Flüssiggas Stückholz Pellets
Kohle/Koks Sonstiges ………………
|
|
Anlagenzustand | Verbesserungsvorschläge |
Energieausweis vorhanden | ja nein
| |
Umwälzpumpe geregelt und korrekt eingestellt | ja
nein
| |
Verbesserungspotential in der Regelung | ja
nein
| |
Abgasmessung | ja
nein
| |
Zugregler bzw. Explosionsklappe | ja
nein
| |
Wärmedämmung der Heizrohre in Ordnung | ja
nein
| |
Überdimensionierung des Heizkessels > 1,5 | ja
nein
| |
Pufferspeicher systemgerecht und Dämmung ordnungsgemäß | ja
nein
| |
Energieberatung wird empfohlen | ja
nein
| |
|
Prüfnummer | | Stempel und Unterschrift |
Prüforgan | |
Firmenname | |
Prüfdatum | |
|
nächste Überprüfung | | |
Unterschrift des Verfügungsberechtigten |
| | | | | | | | | |