LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 16. März 2015

www.ris.bka.gv.at

17. Verordnung:

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für 2015

17. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. März 2015, Zl. 01-PW-74/2-2015, über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2015 (K-ErgZV 2015)

Auf Grund des Paragraph 254, Absatz 5, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, und des Paragraph 28, Absatz 5, des Kärntner Pensionsgesetzes 2010 (K-PG 2010), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Mindestsatz im Sinne des Paragraph 254, Absatz 5, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 bzw. des Paragraph 28, Absatz 5, des Kärntner Pensionsgesetzes 2010 beträgt ab 1. Jänner 2015

  1. Ziffer eins
    für Beamte 872,31 Euro und erhöht sich für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Beamte sowie für Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt eines früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partners aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 134,59 Euro;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner 872,31 Euro und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner eine Kinderzulage gebührt, um 134,59 Euro;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner 872,31 Euro.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2014 (K-ErgZV 2014), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2014,, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r