15. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Februar 2015, Zl. 03-ALL-976/1-2015, mit der die Fachprüfungen für Standesbeamte in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt werden (Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV)
Gemäß § 13 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, § 18a des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015 und § 6a Abs. 7 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, wird verordnet:Gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Paragraph 18 a, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015, und Paragraph 6 a, Absatz 7, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, wird verordnet:
§ 1
GeltungsbereichParagraph eins <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,
Diese Verordnung regelt die Fachprüfung für Standesbeamte in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden.
§ 2
PrüfungsterminParagraph 2 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, t, e, r, m, i, n,
Fachprüfungen für Standesbeamte sind nach Bedarf abzuhalten. Der Prüfungstermin ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung und im Kärntner Gemeindeblatt auszuschreiben.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungParagraph 3 <, b, r, /, >, fünf o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n, für die Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung sind Personen zuzulassen, die
im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen und
die entweder die Dienstprüfung für Gemeindemitarbeiterinnen der Gehaltsklasse 6 oder einer höheren Gehaltsklasse, die Dienstprüfung für den Höheren Dienst, den Gehobenen Gemeindedienst, den Gemeindefachdienst oder den Mittleren Dienst erfolgreich abgelegt haben bzw. die die für Landesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, vorgesehene Fachprüfung für den Höheren Dienst erfolgreich abgelegt haben.
§ 4
AnsuchenParagraph 4 <, b, r, /, >, A, n, s, u, c, h, e, n,
(1)Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Standesbeamte ist von der Prüfungswerberin im Dienstweg beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen ist eine Bestätigung der Gemeinde darüber beizulegen, dass die Bedienstete zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin herangezogen werden soll.
(2)Absatz 2Über die Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig. Im Fall der Zulassung ist zugleich der Prüfungstermin festzusetzen.
§ 5
PrüfungskommissionParagraph 5 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,
(1)Absatz einsDie Fachprüfung für Standesbeamte ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes hat aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten und die der zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Standesbeamten zu erfolgen. Für die Mitglieder der Prüfungskommission ist in gleicher Weise für dieselbe Dauer für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Ersatzmitglied stehen bei der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten zu.
(2)Absatz 2Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Standesbeamten hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Landesgruppe Kärnten. Die Landesregierung hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Landesgruppe Kärnten, einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Prüfungskommission vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuberufen, wenn
die geistige und körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr vorliegen,
über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,
das Mitglied schriftlich den Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erklärt oder
das Mitglied seine Pflichten grob verletzt.
Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(4)Absatz 4Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung oder Außerdienststellung,
bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
(5)Absatz 5Die Zuteilung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission hat durch Beschluss der Kommission zu erfolgen.
§ 6
PrüfungsstoffParagraph 6 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, s, t, o, f, f,
Bei der Fachprüfung für Standesbeamte sind ausreichende Kenntnisse aus folgenden Rechtsgebieten nachzuweisen:
Grundlagen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR);
Ausstellung von Urkunden mittels des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR);
Altmatrikenvorschriften, soweit deren Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiete des Personenstandsrechtes notwendig sind;
Staatsbürgerschaftsrecht;
einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechtes einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten;
Gebühren und Verwaltungsabgaben auf dem Gebiet des Persoenenstands- und Staatsbürgerschaftsrechtes.
§ 7
Einteilung der PrüfungParagraph 7 <, b, r, /, >, E, i, n, t, e, i, l, u, n, g, der Prüfung
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 8
Schriftliche PrüfungParagraph 8 <, b, r, /, >, S, c, h, r, i, f, t, l, i, c, h, e, Prüfung
(1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines von der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedes der Prüfungskommission abzulegen: sie besteht aus einer Eintragung eines Personenstandsfalles in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) einschließlich der Ausstellung einer Personenstandsurkunde.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission festgestellt. Weist die schriftliche Arbeit so schwere Mängel auf, dass zu befürchten ist, dass die Prüfungsteilnehmerin nicht in der Lage ist, die Aufgaben einer Standesbeamtin zu erfüllen, so ist sie zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen: Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
§ 9
Mündliche PrüfungParagraph 9 <, b, r, /, >, M, ü, n, d, l, i, c, h, e, Prüfung
(1)Absatz einsBei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungswerberinnen aus den einzelnen Gegenständen von den von der Vorsitzenden hiefür bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. Die Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit ein Beschluss gefasst, ob die Prüfungsteilnehmerin nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfung bestanden hat.
(2)Absatz 2Ist eine Prüfungswerberin, die die schriftliche Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt hat, aus Gründen, die sie nicht verschuldet hat, außer Stande, am festgesetzten Tag zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen der Prüfungswerberin die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt die Prüfungswerberin aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3)Absatz 3Die Bewertung des Prüfungserfolges lautet auf „bestanden“, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes gewonnen hat; ist bei Einstimmigkeit über die Bewertung „bestanden“ die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission der Auffassung, dass der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen als ausgezeichnet zu bezeichnen ist, so ist dies der Bewertung „bestanden“ beizufügen („mit Auszeichnung aus …“).
(4)Absatz 4Hat die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes nicht gewonnen, so lautet die Bewertung auf „nicht bestanden“.
(5)Absatz 5Die Mitglieder der Prüfungskommission geben ihre Stimme in der von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ab. Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit ihrer Stimme den Ausschlag.
(6)Absatz 6Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Eine Personalvertreterin der Gemeinde (des Gemeindeverbandes), deren Bedienstete die Teilnehmerin der Prüfung ist, hat das Recht, als Beobachterin der mündlichen Prüfung beizuwohnen.
§ 10
ZeugnisParagraph 10 <, b, r, /, >, Z, e, u, g, n, i, s,
Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszufertigen, das das Datum der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen
§ 11
Wiederholung der PrüfungParagraph 11 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, h, o, l, u, n, g, der Prüfung
Wird die gesamte Prüfung nicht bestanden, kann sie nicht vor Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. Bleibt auch eine zweite Wiederholungsprüfung erfolglos, ist die Prüfungswerberin von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.
§ 12
Vergütung für die Mitglieder der PrüfungskommissionParagraph 12 <, b, r, /, >, fünf e, r, g, ü, t, u, n, g, für die Mitglieder der Prüfungskommission
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede Prüfungswerberin jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes einer Gemeindemitarbeiterin gemäß Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1.
§ 13
Anrechnung von Fachprüfungen für StandesbeamteParagraph 13 <, b, r, /, >, A, n, r, e, c, h, n, u, n, g, von Fachprüfungen für Standesbeamte
Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen Bundesland der bestandenen Fachprüfung für Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Prüfungskommission im Einzelfall über Antrag.
§ 14
ÜbergangsbestimmungParagraph 14 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erfolg abgelegten Fachprüfungen für Standesbeamte gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 15
InkrafttretenParagraph 15 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt IIIa. (Dienstprüfungen für Standesbeamte) sowie die Anlage 2a der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, LGBl. Nr. 12/1982, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 64/1998, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt römisch III a. (Dienstprüfungen für Standesbeamte) sowie die Anlage 2a der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1982,, zuletzt in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1998,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r