14. Gesetz vom 5. Februar 2015, mit dem das Kärntner Mindestsicherungsgesetz und das Kärntner Schulgesetz geändert werden
Der Kärntner Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 71 Abs. 2 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 71 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 71, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Vorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Sozialhilfeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.Abweichend von Absatz 2, enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Vorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Sozialhilfeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4)Absatz 4Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 73 lautet:Paragraph 73, lautet:
„§ 73
Vorstand
(1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.
(2)Absatz 2Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
soweit Mitglieder einer Gemeinderatspartei angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden sind vom Vorsitzenden aufzufordern, vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;
jede gemäß lit. a gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten;jede gemäß Litera a, gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten;
macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Vorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß lit. b, gilt § 24 Abs. 7a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß; macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Vorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß Litera b,, gilt Paragraph 24, Absatz 7 a, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß;
als Parteisumme sind jeweils die Zahl der im jeweiligen Bezirk für die Gemeindeverbandsparteien bei der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegebenen gültigen Stimmen heranzuziehen;
§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl. Nr. 85/2013, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden; Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden;
der Vorsitzende hat die auf die Gemeindeverbandsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Vorstandes festzustellen.
(3)Absatz 3Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicherweise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4)Absatz 4Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (Paragraph 6, Absatz 3,), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins und 2 vorzunehmen.
(5)Absatz 5Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6)Absatz 6Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.“Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 71 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 73 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.“Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des Paragraph 73, Absatz eins und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (Paragraph 71, Absatz 2,) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (Paragraph 73, Absatz 2,) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 76 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 76, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDer Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes kommt nur eine dem Sozialhilfeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Sozialhilfeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Sozialhilfeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Sozialhilfeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Sozialhilfeverbandes weiterzuführen.
(2)Absatz 2Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 72 Abs. 3, 73 Abs. 4, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 6 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.“Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Absatz eins, sowie der Paragraphen 72, Absatz 3,, 73 Absatz 4,, 74 Absatz 3 und 75 Absatz 6, mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.“
Artikel II
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 9 lautet:Paragraph eins, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2014;Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 48/2014;
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2014;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 48/2014;
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 242/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2014;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 48/2014;
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2014; Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 48/2014;
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2013;
Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2014;
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014.“Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.Abweichend von Absatz 2, enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4)Absatz 4Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 4 entfällt.Paragraph 7, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Verbandsvorstand
(1)Absatz einsDer Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.
(2)Absatz 2Die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
soweit Mitglieder einer Gemeinderatspartei angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden, sind vom Vorsitzenden aufzufordern, vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;
jede gemäß lit. a gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten;jede gemäß Litera a, gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten;
macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Verbandsvorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß lit. b, gilt § 24 Abs. 7a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß; macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Verbandsvorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß Litera b,, gilt Paragraph 24, Absatz 7 a, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß;
als Parteisumme sind jeweils die Zahl der im jeweiligen Bezirk für die Gemeindeverbandsparteien bei der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegebenen gültigen Stimmen heranzuziehen;
§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl. Nr. 85/2013, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden; Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden;
der Vorsitzende hat die auf die Gemeindeverbandsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes festzustellen.
(3)Absatz 3Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4)Absatz 4Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (Paragraph 6, Absatz 3,), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins und 2 vorzunehmen.
(5)Absatz 5Dem Verbandsvorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Schulgemeindeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6)Absatz 6Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.“Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9a Abs. 2 lautet:Paragraph 9 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 6 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 8 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.“Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (Paragraph 6, Absatz 2,) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (Paragraph 8, Absatz 2,) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz einsDer Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Schulgemeindeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes kommt nur eine dem Schulgemeindeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Schulgemeindeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Schulgemeindeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Schulgemeindeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Schulgemeindeverbandes weiterzuführen.
(2)Absatz 2Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 6, 9 Abs. 3, 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.“Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Absatz eins, sowie der Paragraphen 7, Absatz 3,, 8 Absatz 6,, 9 Absatz 3,, 9a Absatz 3, mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 93 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.“ „Bei Maßnahmen nach Paragraph 85, Absatz eins, betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach Paragraph 85 a, sowie bei Maßnahmen der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (Paragraph 86, Absatz eins und 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.“
Artikel III
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 28. Februar 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Organe der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände enden beim jeweiligen Verbandsrat mit dem Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen jeweils mit der Bestellung oder Wahl der neuen Organe.Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) bestehenden Organe der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände enden beim jeweiligen Verbandsrat mit dem Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen jeweils mit der Bestellung oder Wahl der neuen Organe.
(3)Absatz 3Die neu gebildeten Verbandsräte der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände haben die Geschäftsordnungen der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände ehestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1), an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.Die neu gebildeten Verbandsräte der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände haben die Geschäftsordnungen der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände ehestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,), an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t