LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. Jänner 2015

www.ris.bka.gv.at

5. Gesetz:

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; Änderung

5. Gesetz vom 20. Dezember 2014, mit dem das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz – K-RFG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 12, wird die Wortfolge „Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich“ durch die Wortfolge „Johanniter Kärnten Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins und 1a lautet:

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) Vorhaltungsbeitrag:

0,68 Euro

b) Verteilungsbeitrag:

6,84 Euro

  1. Absatz eins aDer Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Absatz eins, ist je zur Hälfte am 1. April und am 1. Oktober fällig und von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,). Dieses Ergebnis wird in dem Kalenderjahr wirksam, das dem Jahr des Erhebungsstichtages der Volkszählung folgt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; Paragraph 9, Absatz eins, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 9, Absatz 4, lautet der Einleitungssatz:

„Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der Sachkostenanteil in der Höhe von 32,97 v.H. ist entsprechend der von der Statistik Austria veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflationsrate des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, anzupassen, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Absatz eins und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der Vorhaltungsbeiträge gebührt Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      Die Summe der Verteilungsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:
      1. Litera a
        zu 87 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes;
      2. Litera b
        zu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (Paragraph 4,), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit in Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 9, Absatz eins und 1a), Ziffer 3, (Paragraph 9, Absatz 3,) und Ziffer 6, (Paragraph 9, Absatz 5,) treten mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.
  3. Absatz 2 aArt. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph 9, Absatz 4, Einleitungssatz) und Ziffer 5, (Paragraph 9, Absatz 4, Litera b,) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. Absatz 3Abweichend von Paragraph 9, Absatz 4, K-RFG wird in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Vorhaltungsbeitrag nach der jährlich durchzuführenden Valorisierung zusätzlich jeweils um 0,40 Euro erhöht.
  5. Absatz 4Die Gemeinden sind verpflichtet, im Jahr 2015 den Differenzbetrag zu entrichten, der sich aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages im Jahr 2014 nach Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 9, Absatz eins,) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt. Dieser Differenzbetrag ist bis längstens dem der Kundmachung gemäß Absatz eins, folgenden dritten Monatsersten von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und wird im Jahr 2015 mit Wirkung für das Jahr 2014 gemäß Paragraph 9, Absatz 5, K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend nachverteilt.
  6. Absatz 5Für das Jahr 2014 bereits geleistete Vorauszahlungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten, sind auf den Vorhaltungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen. Sonstige für das Jahr 2014 geleistete Förderungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind entsprechend auf den Verteilungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r