LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. Jänner 2015

www.ris.bka.gv.at

3. Gesetz:

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998, Kärntner Gemeindehaushaltsordnung; jeweils Änderung

3. Gesetz vom 27. November 2014, mit dem die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung,
das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Villacher Stadtrecht 1998 sowie die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I
Änderung der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung

Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, lautet:

„§ 15
Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (Paragraph 80 a,) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
  4. Absatz 4Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet.
  5. Absatz 5Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
  6. Absatz 6Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
  7. Absatz 7Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
  8. Absatz 8Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
  9. Absatz 9Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 13 und Paragraph 84 a, Absatz 4, wird jeweils das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 165/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz 4, wird nach dem Wort „sind“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz 7, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7, mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9“ durch die Wortfolge „mit 27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, lautet:

„§ 25
Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder
des Gemeindevorstandes, Amtsperiode des Gemeindevorstandes

  1. Absatz einsDer Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (Paragraph 21, Absatz eins a,) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in Paragraph 21, Absatz 3, vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.
  2. Absatz 2Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
  3. Absatz 3Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (Paragraph 20,).“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz einsNach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (Paragraph 39,) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (Paragraph 24, Absatz eins,), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Paragraph 22, Absatz eins,) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft zu machen.
  3. Absatz 2 aDie Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (Paragraph 39,) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.
  4. Absatz 3Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. Paragraph 24, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3,, Absatz 7 a und Absatz 8, gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Absatz 5, auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (Paragraph 69, Absatz 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins,), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.
  5. Absatz 4Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Absatz 3,) dann zu, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Absatz 2,), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Ausgabenobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Absatz 2,) noch nach Absatz 4, übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Absatz 4, dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch, übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 35, Absatz 5 b, wird folgender Absatz 5 c, eingefügt:

  1. Absatz 5 cWird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:

„§ 41a
Fristsetzung zur Berichterstattung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Gemeindevorstandes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Absatz eins, gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
  3. Absatz 3Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 45, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 45, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in jeder technisch möglichen Weise, insbesondere auch elektronisch, erfolgen. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 45, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 45, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 54, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,) eingetragenen und“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 55, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,) eingetragenen und“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 63, lautet:

„§ 63
Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß Paragraph 34, Absatz 5, übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 64, Absatz 3, wird das Zitat „35 Absatz 2,, 3 letzter Satz, 5 und 6“ durch das Zitat „35 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, 3 letzter Satz, 5, 5c und 6“ ersetzt und nach dem Zitat „45 Absatz eins bis 5“ das Zitat „sowie 77 Absatz eins, letzter Satz und 78 Absatz eins a, letzter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 64, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIst eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu protokollieren.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei Ruhen des Amtes (Paragraph 25 a,) und“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 69, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet des Paragraph 106, Absatz 2, obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „§ 25a Absatz eins, und“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 76, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 76, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und beharrt der Ausschuss auf seiner Entscheidung“.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 77, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses sind gleichzeitig mit der Einberufung allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 77, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Berichterstatter“ die Wortfolge „und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter“ eingefügt.

37a. In Paragraph 77, Absatz 4, zweiter Satz entfällt das Zitat „35 Absatz 6 “,

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 77, Absatz 4, Litera a, wird das Zitat „§ 35 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 35 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 77, Absatz 5, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Jede Gemeinderatspartei, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, darf einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Vertreter darf jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates entsendet werden, das auf dem der Gemeinderatspartei zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. Paragraph 40,, Paragraph 27, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz gelten für den entsendeten Vertreter sinngemäß.“

39a. Paragraph 77, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Sitzungen des Ausschusses den Mitgliedern ein fachkundiger Bediensteter der Gemeinde zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 78, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Gemeindevorstandes für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Gemeinde bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, nicht verletzt wird und die Gemeinde die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 78, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Absatz 2, erster Satz, zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 78, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Im Gemeindeamt ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Gemeinde elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 80, lautet:

„§ 80
Amtstafel

  1. Absatz einsIm Gemeindeamt ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
  2. Absatz 2Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Gemeinde handelt, die im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen sind, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Gemeinde zu dienen.
  3. Absatz 3Kundmachungen im Sinne des Absatz 2,, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Gemeindeamt durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
  4. Absatz 4Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
  5. Absatz 5Jede Person hat das Recht beim Gemeindeamt gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Absatz 2, zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, eingefügt:

„§ 80a
Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

  1. Absatz einsDas elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Gemeinde können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde verlautbart werden.
  2. Absatz 2Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Gemeinde und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Gemeinde nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Absatz 2, letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Absatz 4, entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Absatz 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  5. Absatz 5Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  6. Absatz 6Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
  7. Absatz 7Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
  8. Absatz 8Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Das Gemeindeamt hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
  9. Absatz 9Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Gemeinden“ durch die Wortfolge „Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Gemeinden“ durch die Wortfolge „Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 86, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „ , die der Körperschaftsteuer unterliegen,“.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 86, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 86, Absatz 11, wird durch folgende Absatz 11 bis 11b ersetzt:

  1. Absatz 11Vorhaben, für die im außerordentlichen Voranschlag (Absatz 4,) Ausgaben vorgesehen sind, die durch Bedarfszuweisungen oder Landesmittel bedeckt werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auswirkungen dieser Vorhaben im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des Vorhabens nicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 11 aUnter die Genehmigungspflicht nach Absatz 11, fallen – unbeschadet des Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, – nicht:
    1. Litera a
      Vorhaben, die im genehmigten mittelfristigen Investitionsplan (Paragraph 19, Absatz 2 und 3 K-GHO) enthalten sind und deren Finanzierungsaufwand fünf Prozent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Finanzjahres nicht übersteigt;
    2. Litera b
      Vorhaben, deren Bedeckung nachweislich gewährleistet ist und deren Finanzierungsaufwand fünf Prozent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Finanzjahres nicht übersteigt.
  3. Absatz 11 bUnter einem Vorhaben im Sinne der Absatz 11 und 11a ist ein Vorhaben zu verstehen, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in mehreren Phasen durchgeführt wird und ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 87, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Beiträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 88, Absatz eins, wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „beschlossen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 90, Absatz eins, wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55a, Paragraph 92, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 97, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 99, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, das ganz oder teilweise mit Landesmitteln erworben wurde, sofern die Eintragung des Erwerbsvorganges in das Grundbuch nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt;“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Gründung von Kapital- oder Personengesellschaften einschließlich der Änderung von Gesellschaftsverträgen sowie der Beitritt zu Kapital- oder Personengesellschaften.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 104, Absatz 3, Litera a, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 30/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 190/2013“ ersetzt.

Artikel II
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998

Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 11,) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 12,) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, lautet:

„§ 16
Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (Paragraph 82 a,) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
  4. Absatz 4Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
  5. Absatz 5Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
  6. Absatz 6Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
  7. Absatz 7Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
  8. Absatz 8Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister und vier Stadträten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz eins, dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„§ 40a
Fristsetzung zur Berichterstattung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Absatz eins, gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
  3. Absatz 3Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 44, Absatz eins und 4 wird jeweils das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 44, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 44, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 54, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,) eingetragenen und“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 54, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 59, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,) eingetragenen und“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 64, Absatz 2, vorletzter Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 64, Absatz 4, wird das Zitat „35 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „35 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 25 a, und“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 69, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet des Paragraph 101, Absatz 2, obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 76, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Nach ihrer Behandlung im Gemeinderat sind Berichte des Kontrollamtes durch dessen Leiter im Internet zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 76, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 77, Absatz 4, wird das Zitat „35 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „35 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 78, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, eingefügt:

„§ 81a
Vewaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten Paragraph 81 und Paragraph 82, K-AGO.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 82, lautet:

„§ 82
Amtstafel

  1. Absatz einsIm Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
  2. Absatz 2Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
  3. Absatz 3Kundmachungen im Sinne des Absatz 2,, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
  4. Absatz 4Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
  5. Absatz 5Jede Person hat das Recht im Magistrat gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Absatz 2, zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, eingefügt:

„§ 82a
Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

  1. Absatz einsDas elektronisch geführte Amtsblatt der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
  2. Absatz 2Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Absatz 2, letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Absatz 4, entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Absatz 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  5. Absatz 5Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  6. Absatz 6Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
  7. Absatz 7Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
  8. Absatz 8Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
  9. Absatz 9Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 83, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, in Paragraph 85, erster Satz wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „beschlossen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 88, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZu ihrer Wirksamkeit bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates:
    1. Ziffer eins
      Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, sofern der Wert dieses Vermögens 10.000 Euro übersteigt;
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt;
    3. Ziffer 3
      der Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 88 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung finden keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 91, Absatz 2, wird die Wortfolge „oberbehördlichen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „oberbehördlichen Befugnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 94, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 95, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.“

Artikel III
Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998

Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 11,) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 12,) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, lautet:

„§ 16
Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (Paragraph 84 a,) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Stadt hat die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
  4. Absatz 4Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
  5. Absatz 5Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
  6. Absatz 6Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
  7. Absatz 7Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
  8. Absatz 8Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 41, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 45, Absatz eins und 4 wird jeweils das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 45, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 45, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 45, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 54, Absatz 4, lautet:

„Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,) eingetragenen und“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 55, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 60, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,) eingetragenen und zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürgern“ durch die Wortfolge „zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 65, Absatz 4, wird das Zitat „36 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „36 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 25 a, und“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet des Paragraph 103, Absatz 2, obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 25 a, und“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 78, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Nach ihrer Behandlung im Gemeinderat sind Berichte des Kontrollamtes durch dessen Leiter im Internet zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 78, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 79, Absatz 4, wird das Zitat „36 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „36 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 80, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, eingefügt:

„§ 83a
Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten Paragraph 81 und Paragraph 82, K-AGO.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 84, lautet:

„§ 84
Amtstafel

  1. Absatz einsIm Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
  2. Absatz 2Die Amtstafel ist zur Kundmachung von gesetzlich vorgeschriebenen Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
  3. Absatz 3Kundmachungen im Sinne des Absatz 2,, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
  4. Absatz 4Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
  5. Absatz 5Jede Person hat das Recht gegen angemessenes Entgelt im Magistrat Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Absatz 2, zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:

„§ 84a
Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

  1. Absatz einsDas elektronisch geführte Amtsblatt der Stadt Villach dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
  2. Absatz 2Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Absatz 2, letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Absatz 4, entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Absatz 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  5. Absatz 5Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  6. Absatz 6Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
  7. Absatz 7Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
  8. Absatz 8Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
  9. Absatz 9Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 85, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 87, erster Satz wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „beschlossen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „mit Beschluss festzustellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 90 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung finden keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 97, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 98, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.“

Artikel IV
Änderung der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung

Die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der mittelfristige Investitionsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplanten Investitionsvorhaben und -förderungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung nicht gewährleistet ist.“

Artikel V
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch eins Ziffer eins,, 44 und 45, Art. römisch II Ziffer eins,, 2, 27 und 28 sowie Art. römisch III Ziffer eins,, 2, 25 und 26 mit 1. Jänner 2017;
  2. Ziffer 2
    Art. römisch eins Ziffer 5 und 8 sowie Art. römisch II Ziffer 3 und 18 mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates;
  3. Ziffer 3
    die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t