LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 18. Dezember 2014

www.ris.bka.gv.at

66. Verordnung:

LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten; Änderung

66. Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014, Zl. 05-K-GES-6/5-2014, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 60, Absatz eins,, 58 Absatz 2 und Absatz 3, Litera a, sowie 56 Absatz 6, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Jänner 2014, 05-K-GES-5/1-2014, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,) wird der Betrag „€ 1,46“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,49“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Sub-Litera, a, a,) wird der Betrag „€ 1,34“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a,) wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera f, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, Sub-Litera, a, a,) wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera j, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera k, wird der Betrag „€ 1,22“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera l, wird der Betrag „€ 1,46“ der LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse durch den Betrag „€ 1,49“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Betrag „€ 555,70“ durch den Betrag „€ 566,80“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Betrag „€ 395,80“ durch den Betrag „€ 403,70“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Betrag „€ 212,20“ durch den Betrag „€ 216,40“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Betrag „€ 371,70“ durch den Betrag „€ 379,00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Betrag „€ 208,40“ durch den Betrag „€ 212,60“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Betrag „€ 26,80“ durch den Betrag „€ 27,30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 4, Absatz 5, wird der Betrag „€ 1.272,60“ durch den Betrag „€ 1.298,10“ ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r