59. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2014, Zl. 06-FF-1/2-2014, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2015)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 4, des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
a) | bis zu einschließlich 221 Euro 208 Euro |
b) | von 222 bis zu 289 Euro 187 Euro |
c) | von 290 bis zu 358 Euro 165 Euro |
d) | von 359 bis zu 428 Euro 143 Euro |
e) | von 429 bis zu 496 Euro 121 Euro |
f) | von 497 bis zu 564 Euro 100 Euro |
g) | von 565 bis zu 652 Euro 82 Euro |
(2)Absatz 2Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 44 Euro.Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Absatz eins, Litera g, genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 44 Euro.
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Zahl 6-FF-1/2-2013, mit der der monatliche Familienzuschuss und das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Zahl 6-FF-1/2-2013, mit der der monatliche Familienzuschuss und das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r